Full text: Deutsches Privatrecht (3)

§ 198. Leihe und Darlehen. 
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Ersatzansprüche des Verleihers wegen Verschlechterung oder Ver 
änderung der Sache und die des Entleihers wegen Verwendungen 
der gleichen sechsmonatigen Verjährung unterworfen, wie die ent 
sprechenden Ansprüche bei der Miete 39 
6. Rückforderungsrecht gegen Dritte. Wenn der 
Entleiher den Gebrauch der Sache befugt oder unbefugt einem 
Dritten überlassen hat, steht dem Verleiher nach Beendigung der 
Leihe auch gegen den Dritten dasselbe unmittelbare Rückforderungs 
recht zu, das dem Vermieter eingeräumt ist 40 
II. Darlehen. Das Darlehen ist die Hingabe von Geld oder 
anderen vertretbaren Sachen unter Ausbedingung der Rückerstattung 
des Empfangenen in Sachen von gleicher Art, Güte und Menge. 
1. Darlehen überhaupt. Im älteren deutschen Recht 
wurde das Darlehen vom Begriff der Leihe mitumfafst41. Als es 
später, zunächst als Getreidedarlehen und sonstiges Natural 
darlehen, sodann auch als Gelddarlehen gröfsere Bedeutung ge 
wann, mulste es sich von der Gebrauchsleihe schärfer absondern 
erschien aber stets als Unterart der Leihe. Nach der Rezeption 
trat es dem commodatum als mutuum gegenüber und wurde im 
gemeinen Recht auf römischrechtlicher Grundlage fortgebildet 
Doch blieb die innere Verwandtschaft des Darlehens mit der Ge 
brauchsleihe anerkannt und kam in den Gesetzbüchern zum Aus 
druck. Nur das preufsische Landrecht reifst beide Verträge völlig 
auseinander 43. Das französische Gesetzbuch und jetzt auch das 
schweizerische Obligationenrecht unterstellt sie dem Gattungsbegriff 
der Leihe *4. Im österreichischen und sächsischen Gesetzbuch ist 
39 B.G.B. § 606. Das Ost. Gb. § 982 hat eine Ausschlufsfrist von 30 Tagen; 
v. Schey S. 245 ff. 
40 B.G.B. § 6044. Dazu oben § 196 S. 525 ff. Anm. 84—85. 
41 Brunner, R.G. II 520 Anm. 1. Schuld u. Haftung S. 83. Nord. R. 
b. v. Amira I 654 ff., II 797 ff. 
42 Vgl. Glück, Komm. XI 464 ff., XII 1ff. G. E. Heimbach, Die Lehre 
vom Kreditum nach dem in Deutschland geltenden Rechte, 1849. Huschke, 
Die römische Lehre vom Darlehen und die dazu gehörigen Materien, 1882. 
Dernburg, Pand. II § 85 ff. Windscheid § 370 ff. 
43 Während es den Leihvertrag unter den eingeschränkten Gebrauchs 
und Nutzungsrechten an fremder Sache behandelt, regelt es den Darlehens 
vertrag unter den Eigentumserwerbstiteln I, 11 § 653—858. Dass es damit den 
inneren Zusammenhang nicht zerstören konnte, zeigen die Darstellungen der 
Lehrbücher; vgl. Förster-Eccius II § 137, Dernburg II § 178. 
44 Code civ. handelt in L. III t. 10 „du prêt“, und zwar in Ch. 1 du prêt 
à usage, in Ch. 2 du prêt de consommation (Verbrauchsleihe) ou simple prêt, 
in Ch. 3 du prêt à intérêt. Vgl. Zachariae-Crome § 374 ff. Das neue
	        
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