§ 198. Leihe und Darlehen.
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Ersatzansprüche des Verleihers wegen Verschlechterung oder Ver
änderung der Sache und die des Entleihers wegen Verwendungen
der gleichen sechsmonatigen Verjährung unterworfen, wie die ent
sprechenden Ansprüche bei der Miete 39
6. Rückforderungsrecht gegen Dritte. Wenn der
Entleiher den Gebrauch der Sache befugt oder unbefugt einem
Dritten überlassen hat, steht dem Verleiher nach Beendigung der
Leihe auch gegen den Dritten dasselbe unmittelbare Rückforderungs
recht zu, das dem Vermieter eingeräumt ist 40
II. Darlehen. Das Darlehen ist die Hingabe von Geld oder
anderen vertretbaren Sachen unter Ausbedingung der Rückerstattung
des Empfangenen in Sachen von gleicher Art, Güte und Menge.
1. Darlehen überhaupt. Im älteren deutschen Recht
wurde das Darlehen vom Begriff der Leihe mitumfafst41. Als es
später, zunächst als Getreidedarlehen und sonstiges Natural
darlehen, sodann auch als Gelddarlehen gröfsere Bedeutung ge
wann, mulste es sich von der Gebrauchsleihe schärfer absondern
erschien aber stets als Unterart der Leihe. Nach der Rezeption
trat es dem commodatum als mutuum gegenüber und wurde im
gemeinen Recht auf römischrechtlicher Grundlage fortgebildet
Doch blieb die innere Verwandtschaft des Darlehens mit der Ge
brauchsleihe anerkannt und kam in den Gesetzbüchern zum Aus
druck. Nur das preufsische Landrecht reifst beide Verträge völlig
auseinander 43. Das französische Gesetzbuch und jetzt auch das
schweizerische Obligationenrecht unterstellt sie dem Gattungsbegriff
der Leihe *4. Im österreichischen und sächsischen Gesetzbuch ist
39 B.G.B. § 606. Das Ost. Gb. § 982 hat eine Ausschlufsfrist von 30 Tagen;
v. Schey S. 245 ff.
40 B.G.B. § 6044. Dazu oben § 196 S. 525 ff. Anm. 84—85.
41 Brunner, R.G. II 520 Anm. 1. Schuld u. Haftung S. 83. Nord. R.
b. v. Amira I 654 ff., II 797 ff.
42 Vgl. Glück, Komm. XI 464 ff., XII 1ff. G. E. Heimbach, Die Lehre
vom Kreditum nach dem in Deutschland geltenden Rechte, 1849. Huschke,
Die römische Lehre vom Darlehen und die dazu gehörigen Materien, 1882.
Dernburg, Pand. II § 85 ff. Windscheid § 370 ff.
43 Während es den Leihvertrag unter den eingeschränkten Gebrauchs
und Nutzungsrechten an fremder Sache behandelt, regelt es den Darlehens
vertrag unter den Eigentumserwerbstiteln I, 11 § 653—858. Dass es damit den
inneren Zusammenhang nicht zerstören konnte, zeigen die Darstellungen der
Lehrbücher; vgl. Förster-Eccius II § 137, Dernburg II § 178.
44 Code civ. handelt in L. III t. 10 „du prêt“, und zwar in Ch. 1 du prêt
à usage, in Ch. 2 du prêt de consommation (Verbrauchsleihe) ou simple prêt,
in Ch. 3 du prêt à intérêt. Vgl. Zachariae-Crome § 374 ff. Das neue