Full text: Deutsches Privatrecht (3)

§ 198. Leihe und Darlehen. 
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aus dem heutigen Recht nicht verschwunden ist 169. Er hat, wie 
schon erwähnt ist, eine bedeutungsvolle geschichtliche Rolle ge 
spielt, indem aus seiner Verbindung mit der Landgüterpacht und 
seiner Erweiterung auf das tote Inventar die Übernahme des 
Grundstücksinventars als eisern hervorgegangen ist. Doch sind. 
wenn er als selbständiger Vertrag geschlossen wird, die für das 
eiserne Inventar geltenden Vorschriften nur teilweise entsprechend 
anwendbar17°. Den Gegenstand des Pachtverhältnisses bildet beim 
Eisernviehvertrage die Herde als eine nicht nur im Wechsel der 
Stücke beständige, sondern überhaupt nur nach Zahl und Be 
schaffenheit der Stücke bestimmte, also gewissermassen fungible 
Gesamtsache. Der Pächter hat daher eine Herde von gleicher 
Stückzahl und Beschaffenheit zurückzugewähren171 Er trägt die 
volle Gefahr: „Eisern Vieh stirbt nie. Ihm steht aber auch inner 
halb der Grenzen einer ordnungsmäfsigen Wirtschaft die Verfügung 
über die einzelnen Stücke zu. Gleichwohl ist im Zweifel auch 
hier das Eigentum an der Herde beim Verpächter 172. Doch ist 
es auch möglich, dafs das Eigentum auf den Pächter übergehen 
soll. Dies ist namentlich anzunehmen, wenn ihm ein Wahlrecht 
zwischen Rückgewähr einer gleichartigen Herde oder Zahlung des 
axpreises gewährt oder er sogar zur Zahlung des Taxpreises ver 
pflichtet wird 173. Dann aber tritt der Vertrag aus dem Rahmen 
des Pachtvertrages überhaupt heraus. 
§ 198. Leihe und Darlehen. 
1. Leihe. Unter „Leihe“ wird heute die Überlassung einer 
Sache zu unentgeltlichem Gebrauch verstanden. Manche Gesetz 
bücher sprechen von „Gebrauchsleihe“1. Das Wort hat diesen 
1e Fälle aus der gemeinrechtlichen Praxis bei Seuff. XXXVI Nr. 116, 
VV 
IXX 
VII Nr. 108. Von den Gesetzbüchern behandelt ihn nur das Sächs. Gb, 
§ 1210. Der Code civ. regelt mur den mit Landpacht (a. 1821—1826) oder Teil 
pacht (a. 1827—1830) verbundenen cheptel de fer; oben S. 557 Anm. 106. 
17 Vgl. Motive zum Entw. des B.G.B. II 442—443, 
Dabei ist eine bei der Übergabe vorgenommene Schätzung zugrunde 
zu legen. Doch braucht der Pächter hier niemals mehr Vieh, als er erhalten 
hat, herauszugeben. 
172 Seuff. XXXVI Nr. 116, XXXVII Nr. 108; Beseler § 197 Anm. 10. 
Auch neu eingestellte Tiere fallen (wie nach B.G.B. § 588* 2) in das Eigentum 
des Verpächters, jedoch nur bis zu der festgesetzten Stückzahl. 
173 Seuff. XXXVII Nr. 108. Die älteren Juristen sprachen hier von einer 
„taxatio venditionis causa“. 
1 So Sächs. Gb. § 1173, Schweiz. O.R. Tit. 9 (jetzt Tit. 9 Abs. 1), auch 
Entw. I § 549. Code civ. a. 1874: prêt à usage.
	        
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