Full text: Deutsches Privatrecht (3)

§ 196. Miete und Pacht. 
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der Wegnahme einer Einrichtung einer abgekürzten Verjährung 
in sechs Monaten unterworfen s' 
5. Beendigung. Besondere Beendigungsgründe gelten für 
das Miets- oder Pachtverhältnis als dauerndes Schuldverhältnis3 
Die Beendigung der einzelnen aus ihm entsprungenen Schuldver 
pflichtungen wird davon nicht berührt. Sie erlöschen nachher wie 
vorher aus den allgemeinen Beendigungsgründen. Sie können nun 
aber nicht mehr neu entstehen 8s 
a. Zeitablauf. Die für bestimmte Zeit vereinbarte Miete 
oder Pacht endet mit dem Ablauf dieser Zeit 9°. Die Beendigung 
tritt aber nicht ein, wenn eine Verlängerung stattfindet 91. Nach 
er gesetzlichen Regel gilt das Verhältnis als auf unbestimmte Zeit 
verlängert, wenn der Mieter oder Pächter den Gebrauch fortsetzt 
und weder er noch der Vermieter oder Verpächter binnen zwe 
Wochen dem anderen Teil gegenüber seinen entgegenstehenden 
Willen erklärt 92. Durch den Vertrag kann Abweichendes fest 
87 B.G.B. § 558. Die Verjährung der Ersatzansprüche des Vermieters 
beginnt mit dem Rückempfang der Sache, tritt aber spätestens mit der Ver 
jährung des Anspruches auf Rückgabe ein. Der kurzen Verjährung unter 
liegen auch die auf besonderer Vertragsbestimmung beruhenden Ersatzansprüche 
(R.Ger. LXII Nr. 78), nach der Praxis aber auch aufservertragliche Ersatz 
ansprüche (Seuff. LX Nr. 206, R.Ger. LXVI Nr. 87), dagegen nicht Ersatz 
ansprüche aus der Belastung der Sache mit einem Recht (Seuff. LXII Nr. 180). 
Die Verjährung der Ansprüche des Mieters beginnt mit der Beendigung des 
Mietsverhältnisses. — Die Ansprüche auf die einzelnen Zinsleistungen ver 
jähren in 4 Jahren, nur bei gewerbsmässiger Fahrnisvermietung in 2 Jahren 
B.G.B. § 197, 196 Z. 6, 201. Der Anspruch auf Rückgabe oder auf Entschädigung 
wegen Nichtrückgabe verjährt erst in 30 Jahren. Ebenso alle sonstigen Einzel 
ansprüche. Das Miets- oder Pachtverhältnis als solches verjährt überhaupt nicht. 
88 Daneben sind die allgemeinen Beendigungsgründe nur insoweit, als sie 
nicht entweder durch die Natur des Dauerverhältnisses oder durch die be 
sonderen Vorschriften des Gesetzes über die Beendigung ausgeschlossen werden. 
anzuerkennen. So z. B. vertragsmälsige Aufhebung, Eintritt einer auflösenden 
Bedingung, zufälliger Untergang der Sache (R.Ger. LXII Nr. 56), Rücktritt 
kraft vertragsmässig vorbehaltenen Rücktrittsrechtes. 
8 Auch in den Fällen der §§ 557 u. 597 (oben Anm. 86) entsteht keine 
neue Zinsschuld, sondern eine nach dem Zins bemessene Entschädigungspflicht; 
Oertmann zu § 577 Bem. 1. 
5 B.G.B. § 5641. Dies gilt auch bei der Bestimmung der Zeitdauer nach 
einem künftigen Ereignis oder nach der Lebenszeit eines Teils. Besondere 
Bestimmungen darüber enthält das Preufs. L.R. § 336—339. 
91 Vgl. oben S. 517 Anm. 42. 
92 B.G.B. § 568. Die Frist beginnt einerseits mit der Fortsetzung des 
Gebrauchs, andererseits mit der Kenntniserlangung von dieser. — Mit dem 
Nichtwiderspruch begnügen sich auch das gem. R., Code civ. a. 1738, Öst. Gb.
	        
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