§ 196. Miete und Pacht.
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der Wegnahme einer Einrichtung einer abgekürzten Verjährung
in sechs Monaten unterworfen s'
5. Beendigung. Besondere Beendigungsgründe gelten für
das Miets- oder Pachtverhältnis als dauerndes Schuldverhältnis3
Die Beendigung der einzelnen aus ihm entsprungenen Schuldver
pflichtungen wird davon nicht berührt. Sie erlöschen nachher wie
vorher aus den allgemeinen Beendigungsgründen. Sie können nun
aber nicht mehr neu entstehen 8s
a. Zeitablauf. Die für bestimmte Zeit vereinbarte Miete
oder Pacht endet mit dem Ablauf dieser Zeit 9°. Die Beendigung
tritt aber nicht ein, wenn eine Verlängerung stattfindet 91. Nach
er gesetzlichen Regel gilt das Verhältnis als auf unbestimmte Zeit
verlängert, wenn der Mieter oder Pächter den Gebrauch fortsetzt
und weder er noch der Vermieter oder Verpächter binnen zwe
Wochen dem anderen Teil gegenüber seinen entgegenstehenden
Willen erklärt 92. Durch den Vertrag kann Abweichendes fest
87 B.G.B. § 558. Die Verjährung der Ersatzansprüche des Vermieters
beginnt mit dem Rückempfang der Sache, tritt aber spätestens mit der Ver
jährung des Anspruches auf Rückgabe ein. Der kurzen Verjährung unter
liegen auch die auf besonderer Vertragsbestimmung beruhenden Ersatzansprüche
(R.Ger. LXII Nr. 78), nach der Praxis aber auch aufservertragliche Ersatz
ansprüche (Seuff. LX Nr. 206, R.Ger. LXVI Nr. 87), dagegen nicht Ersatz
ansprüche aus der Belastung der Sache mit einem Recht (Seuff. LXII Nr. 180).
Die Verjährung der Ansprüche des Mieters beginnt mit der Beendigung des
Mietsverhältnisses. — Die Ansprüche auf die einzelnen Zinsleistungen ver
jähren in 4 Jahren, nur bei gewerbsmässiger Fahrnisvermietung in 2 Jahren
B.G.B. § 197, 196 Z. 6, 201. Der Anspruch auf Rückgabe oder auf Entschädigung
wegen Nichtrückgabe verjährt erst in 30 Jahren. Ebenso alle sonstigen Einzel
ansprüche. Das Miets- oder Pachtverhältnis als solches verjährt überhaupt nicht.
88 Daneben sind die allgemeinen Beendigungsgründe nur insoweit, als sie
nicht entweder durch die Natur des Dauerverhältnisses oder durch die be
sonderen Vorschriften des Gesetzes über die Beendigung ausgeschlossen werden.
anzuerkennen. So z. B. vertragsmälsige Aufhebung, Eintritt einer auflösenden
Bedingung, zufälliger Untergang der Sache (R.Ger. LXII Nr. 56), Rücktritt
kraft vertragsmässig vorbehaltenen Rücktrittsrechtes.
8 Auch in den Fällen der §§ 557 u. 597 (oben Anm. 86) entsteht keine
neue Zinsschuld, sondern eine nach dem Zins bemessene Entschädigungspflicht;
Oertmann zu § 577 Bem. 1.
5 B.G.B. § 5641. Dies gilt auch bei der Bestimmung der Zeitdauer nach
einem künftigen Ereignis oder nach der Lebenszeit eines Teils. Besondere
Bestimmungen darüber enthält das Preufs. L.R. § 336—339.
91 Vgl. oben S. 517 Anm. 42.
92 B.G.B. § 568. Die Frist beginnt einerseits mit der Fortsetzung des
Gebrauchs, andererseits mit der Kenntniserlangung von dieser. — Mit dem
Nichtwiderspruch begnügen sich auch das gem. R., Code civ. a. 1738, Öst. Gb.