Full text: Deutsches Privatrecht (3)

§ 196. Miete und Pacht. 
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wenn der Sachgebrauch nur Mittel für einen anderen Hauptzweck 
ist, überhaupt kein Mietsvertrag vor 69 
3. Verpflichtungen des Mieters oder Pächters. 
a. Zahlung des Miets- oder Pachtzinses. Der Mieter 
oder Pächter ist zur Zahlung des vereinbarten Zinses verpflichtet et 
Der eigentliche Miets- oder Pachtzins besteht in einer wieder 
kehrenden Geldleistung, deren Betrag nach Zeitabschnitten (z. B. 
Jahren, Semestern, Quartalen, Monaten, Wochen, Tagen) bemessen 
ist. Die Gegenleistungspflicht des Mieters oder Pächters ist alsc 
eine während der Miets- oder Pachtzeit bestehende und erst mit 
ihrer Beendigung erlöschende Dauerverpflichtung, die stofsweise 
Einzelverpflichtungen zu Geldzahlungen in bestimmter Höhe her 
vorbringt. Doch ist einerseits das Miets- und Pachtrecht auch 
auf die Gebrauchsüberlassung gegen eine von der Zeitdauer un 
abhängige einmalige Gegenleistung anwendbar61. Andererseits 
kann der Zins auch in anderen vertretbaren Sachen als Geld zu 
entrichten sein 62. Dagegen sind Dienstleistungen kein Zins. Ihre 
Übernahme fällt daher nur insoweit in den Rahmen des Miets 
(Pensionsvertrag), ja auch schon die Zimmervermietung mit Einschlufs des 
Morgenkaffees ein aus Miete und Werkvertrag gemischtes Geschäft. Aus Miete 
und Dienstvertrag gemischt ist die Vermietung einer Maschine unter Über 
nahme ihrer Aufstellung und Bedienung; Seuff. LX Nr. 72. Desgleichen der 
Vertrag über Anschluss an ein Fernsprechnetz; Jörges, Z. f. H.R. LVI 44 ff. 
5° So ist z. B. die entgeltliche Aufnahme von Zöglingen in „Pension“ 
nicht um der durch den Pensionspreis zugleich vergoltenen Wohnungsgewährung 
willen Mietvertrag. Der Seefrachtvertrag bleibt auch im Falle der Charterung 
reiner Werkvertrag. Ebenso der Personentransportvertrag trotz Gebrauchs 
einräumung an einem bestimmten Sachteil (z. B. einer Schiffskabine, einem 
Sitzplatz), während über Liegestühle auf Schiffen oder über Schlafwagenplätze 
besondere Mietsverträge abgeschlossen werden. Keine Miete ist auch die Lösung 
eines Theater- oder Konzertbilletts für einen bestimmten Platz, wohl aber die 
Miete eines Kirchenstuhls oder eines Tribünenplatzes bei einem Aufzuge. 
Reiner Verwahrungsvertrag ist das Kassenschrankfachgeschäft (so Düringer, 
Bankarchiv VI 65 ff., Staub, Exkurs zu H.G.B. § 424, v. Schey, Obligations 
verh. S. 394, Dernburg § 351 IV, K. Lehmann, H.R. § 181, 7), das freilich 
Viele (so Cohn, Arch. f. b. R. XXX 235 ff., Regelsberger, Bankarchiv VII 
2ff., Oertmann, Vorbem. 6, Enneccerus § 323 Anm. 28, § 349 Anm. 3) 
für Miete, Manche (so Wettstein, Kassenschrankfachgeschäft, Bern 1903, 
Hoeninger, Gemischte Verträge S. 158 ff.) für ein gemischtes Geschäft halten. 
60 B.G.B. § 535 S. 2, § 581 Abs. 1 S. 2. 
61 Dies folgt doch wohl aus B.G.B. § 551 Abs. 1 S. 1. A. M. Oertmann 
zu § 535 Bem. 3c, der aber entsprechende Anwendung zugesteht. 
62 So ausdrücklich Sächs. Gb. § 1190. Vgl. auch Preufs. L.R. § 264 (Pacht 
zins in einer bestimmten Quantität von Früchten). Dazu unten § 197 III 5.
	        
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