§ 196. Miete und Pacht.
521
wenn der Sachgebrauch nur Mittel für einen anderen Hauptzweck
ist, überhaupt kein Mietsvertrag vor 69
3. Verpflichtungen des Mieters oder Pächters.
a. Zahlung des Miets- oder Pachtzinses. Der Mieter
oder Pächter ist zur Zahlung des vereinbarten Zinses verpflichtet et
Der eigentliche Miets- oder Pachtzins besteht in einer wieder
kehrenden Geldleistung, deren Betrag nach Zeitabschnitten (z. B.
Jahren, Semestern, Quartalen, Monaten, Wochen, Tagen) bemessen
ist. Die Gegenleistungspflicht des Mieters oder Pächters ist alsc
eine während der Miets- oder Pachtzeit bestehende und erst mit
ihrer Beendigung erlöschende Dauerverpflichtung, die stofsweise
Einzelverpflichtungen zu Geldzahlungen in bestimmter Höhe her
vorbringt. Doch ist einerseits das Miets- und Pachtrecht auch
auf die Gebrauchsüberlassung gegen eine von der Zeitdauer un
abhängige einmalige Gegenleistung anwendbar61. Andererseits
kann der Zins auch in anderen vertretbaren Sachen als Geld zu
entrichten sein 62. Dagegen sind Dienstleistungen kein Zins. Ihre
Übernahme fällt daher nur insoweit in den Rahmen des Miets
(Pensionsvertrag), ja auch schon die Zimmervermietung mit Einschlufs des
Morgenkaffees ein aus Miete und Werkvertrag gemischtes Geschäft. Aus Miete
und Dienstvertrag gemischt ist die Vermietung einer Maschine unter Über
nahme ihrer Aufstellung und Bedienung; Seuff. LX Nr. 72. Desgleichen der
Vertrag über Anschluss an ein Fernsprechnetz; Jörges, Z. f. H.R. LVI 44 ff.
5° So ist z. B. die entgeltliche Aufnahme von Zöglingen in „Pension“
nicht um der durch den Pensionspreis zugleich vergoltenen Wohnungsgewährung
willen Mietvertrag. Der Seefrachtvertrag bleibt auch im Falle der Charterung
reiner Werkvertrag. Ebenso der Personentransportvertrag trotz Gebrauchs
einräumung an einem bestimmten Sachteil (z. B. einer Schiffskabine, einem
Sitzplatz), während über Liegestühle auf Schiffen oder über Schlafwagenplätze
besondere Mietsverträge abgeschlossen werden. Keine Miete ist auch die Lösung
eines Theater- oder Konzertbilletts für einen bestimmten Platz, wohl aber die
Miete eines Kirchenstuhls oder eines Tribünenplatzes bei einem Aufzuge.
Reiner Verwahrungsvertrag ist das Kassenschrankfachgeschäft (so Düringer,
Bankarchiv VI 65 ff., Staub, Exkurs zu H.G.B. § 424, v. Schey, Obligations
verh. S. 394, Dernburg § 351 IV, K. Lehmann, H.R. § 181, 7), das freilich
Viele (so Cohn, Arch. f. b. R. XXX 235 ff., Regelsberger, Bankarchiv VII
2ff., Oertmann, Vorbem. 6, Enneccerus § 323 Anm. 28, § 349 Anm. 3)
für Miete, Manche (so Wettstein, Kassenschrankfachgeschäft, Bern 1903,
Hoeninger, Gemischte Verträge S. 158 ff.) für ein gemischtes Geschäft halten.
60 B.G.B. § 535 S. 2, § 581 Abs. 1 S. 2.
61 Dies folgt doch wohl aus B.G.B. § 551 Abs. 1 S. 1. A. M. Oertmann
zu § 535 Bem. 3c, der aber entsprechende Anwendung zugesteht.
62 So ausdrücklich Sächs. Gb. § 1190. Vgl. auch Preufs. L.R. § 264 (Pacht
zins in einer bestimmten Quantität von Früchten). Dazu unten § 197 III 5.