Full text: Deutsches Privatrecht (3)

Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften. 
518 
2. Verpflichtungen des Vermieters oder Ver 
pächters. 
a. Gebrauchsgewährung. Der Vermieter hat dem Mieter 
den Gebrauch der vermieteten Sache, der Verpächter dem Pächter 
den Gebrauch der verpachteten Sache oder des sonstigen verpach 
teten Gegenstandes während der Miets- oder Pachtzeit zu gewähren4 
Diese Verpflichtung schliefst die Verpflichtung ein, dem Mieter oder 
Pächter den für den vertragsmässigen Gebrauch erforderlichen 
Besitz zu verschaffen 45 und die Sache in einem für diesen Ge 
brauch geeigneten Zustand nicht nur zu überlassen, sondern auch 
fortdauernd zu erhalten 46 
b. Gewährung des Fruchtgenusses. Der Verpächter 
hat aufserdem dem Pächter den Fruchtgenufs des verpachteten 
Gegenstandes während der Pachtzeit zu gewähren 47. 
Doch er 
streckt sich seine Verpflichtung nur auf die Früchte im wirtschaft 
lichen Sinne 48 
wenn die Kündigung bei Bewilligung eines höheren oder geringeren Zinses 
seitens des anderen Teiles unterbleibt oder zurückgenommen wird. Dagegen 
gehört zur Änderung des Gegenstandes ein neuer Vertrag. Doch ist eine 
nebensächliche Erweiterung oder Einschränkung des Gegenstandes (z. B. hin 
sichtlich einzelner Räume eines Gebäudes) im Rahmen des alten Vertrages 
möglich. 
44 B.G.B. § 535, 581. Vermietet oder verpachtet werden können also nur 
irgendwie gebrauchsfähige Gegenstände. Das Gebrauchsrecht kann aber auf 
einen Sachteil oder auf einzelne Arten des Gebrauches beschränkt werden. 
46 Regelmässig ist er zur Übergabe verpflichtet. Doch kann es sich auch 
um einen Gebrauch handeln, bei dem die „Überlassung“ (§ 536) eine Übergabe 
nicht fordert; Fischer-Henle zu § 535 Bem. 4, Oertmann Bem. 1 d u. 2 a. E. 
46 B.G.B. § 536. Mangels anderer Abrede, die sich aber auch aus der 
Verkehrssitte ergeben kann, hat er daher die erforderlichen Reparaturen zu 
besorgen (Ausnahme bei der Landpacht nach § 582, vgl. unten § 197 III 2). 
Dagegen ist er zur Wiederherstellung der untergegangenen Sache (z. B. Neu 
bau des abgebrannten Hauses) nicht verpflichtet, vielmehr gelten in diesen 
Falle die allgemeinen Regeln über Unmöglichkeit der Erfüllung; so auch 
Österr. Gb. § 1112, Sächs. Gb. § 1213, Seuff. XXI Nr. 45. Er hat ferner so 
wohl sich selbst jeder Gebrauchsstörung zu enthalten, wie Störungen durch 
Dritte tunlichst zu verhindern oder zu beseitigen. Von der Verpflichtung, 
gegen Dritte einzuschreiten, wird er dadurch nicht entbunden, dass der Mieter 
oder Pächter auf Grund seines Besitzrechtes sich selbst helfen kann (vgl. R.Ger. 
LIX Nr. 89). 
47 B.G.B. § 581. Verpachtet werden können also nur fruchttragende 
Gegenstände. Das Nutzungsrecht kann aber auf eine einzelne Fruchtart be 
schränkt werden. 
48 Nur diese ergreift auch das sachenrechtliche Anfallsrecht des Pächters; 
oben Bd. II 593 Anm. 31.
	        
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