Full text: Deutsches Privatrecht (3)

510 Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften. 
Leistungsgegenstandes bestimmt und mufs sich nach deutschrecht 
licher Auffassung je nach dessen ungleicher Beschaffenheit differen 
zieren. Demgemäls walten namentlich gröfsere Unterschiede, als 
zwischen Miete und Pacht, zwischen Miete und Pacht von Liegen 
schaften einerseits und von Fahrnis andererseits. 
II. Geschichte. Das ältere deutsche Recht entwickelte 
erst im Laufe des Mittelalters ein besonderes Miets- und Pacht 
recht. Ursprünglich erschienen Gebrauchs- und Nutzungsrechte. 
die auf Zeit gegen wiederkehrenden Zins eingeräumt waren, als 
eine Spielart, und zwar eine besonders unvollkommene und zer 
brechliche Spielart der Leiherechte5. Darum traten auch die zu 
grundeliegenden Verträge nicht aus dem Rahmen der übrigen 
Leiheverträge heraus und wurden gleich ihnen als Veräufserungs 
verträge aufgefasst, die unter den Begriff eines Verkaufes oder 
einer mit Auflage beschwerten Schenkung eines Rechtes an der 
Sache fielen“. Zuerst in den Städten gewann neben der Häuser 
leihe die Häusermiete und bald auch die Wohnungsmiete und 
sonstige Raummiete selbständige Bedeutung und Gestalt und wurde 
in den Stadtrechten als besonderes Rechtsgeschäft geordnet'. All 
mählich nahm auch die auf dem Lande neben den mancherlei 
Formen der hofrechtlichen Leihe und der landrechtlichen Erbleihe 
aufkommende freie Zeitleihe die Merkmale der Zeitpacht ans. 
5 Oben Bd. II 353 Anm. 19, 355 Anm. 26. 
6 Hieraus folgt, daßs im Gebiete des Beispruchsrechtes die Zeitleihe hin 
sichtlich eines Grundstücks den Erben des Verleihers, falls er nicht zugestimmt 
hat, nicht bindet. Sachsensp. III 77 § 1, für die hube auch Schwabensp. (L) 
150, Bayr. L.R. 160. Dazu die Sachsenspiegelglosse, die dies auf jede „vor 
midinge“ bezieht und damit begründet, dass man durch Vermieten so gut wie 
durch Verkaufen das Eigen den Erben entziehe. Vgl. Lewis, Die Sukzession 
des Erben S. 131 ff. Die Unvererblichkeit der Verpflichtung des Verpächters 
oder Vermieters wurde vereinzelt auch unabhängig vom Beispruchsrecht fest 
gehalten; v. Brünneck a. a. O. S. 169 ff. 
Arnold a. a. O. S. 192 ff. Als technische Ausdrücke erscheinen nun 
Miete (Mieten, Vermieten), daneben Heuer (Heuern und Verheuern) und Bestand 
(„besten“, z. B. in Landshuter Stat. v. 1347 b. Rosenthal S. 187). — Vgl. 
Haltaus s. v. Bestand, Hure und Miete. 
8 Für die Rechtsbücher ist die Pacht noch eine Art der Zinsleihe, der 
Pächter „Zinsmann“, das Pachtgut „Zinsgut“, der Verpächter der „Herr“. Ein 
technischer Name für den Pachtvertrag fehlt. Das Verpachten wird im Sachsensp. 
III 77 § 1 als „Austun“ von Land „to tinse oder to plege to besceidenen jaren", 
im Schwabensp. 150 besetzen umb zins vor jar ze jar umschrieben. Die Glosse 
zum Sachsensp. III 77 und das Rsb. n. Dist. II 4 d. 5 sprechen auch bei Land 
gütern von Vermieten und Mieten, das Billwärder L.R. a. 65 u. 74 und andere
	        
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