494 Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.
damit den Inhalt der Leistungspflicht des Verkäufers festzustellen
Ist er mit der Erfüllung dieser Verpflichtung im Verzuge, so kann
der Verkäufer entweder selbst die Bestimmung treffen oder gemäßs
§ 326 B.G.B. Schadensersatz wegen Nichterfüllung fordern oder
zurücktreten. Seine Bestimmung ist aber erst mafsgebend, wenn
sie dem Käufer mitgeteilt und von diesem nicht während einer
ihm gesetzten angemessenen Frist durch eine andere Bestimmung
ersetzt ist 24
IV. Kauf mit Eigentumsvorbehalt. Beim Fahrniskauf
kann der Verkäufer sich vertragsmäfsig das Eigentum an der ver
kauften Sache bis zur Zahlung des Kaufpreises vorbehalten 25
Dann wirkt die Übergabe der Sache vor vollständiger Zahlung des
Kaufpreises nur als bedingte Übereignung 26. Im Zweifel ist der
Eigentumserwerb des Käufers aufschiebend bedingt 27. Während
des Schwebens der Bedingung verbleibt daher das Eigentum dem
Verkäufer 28 der Käufer aber erlangt an der Sache Besitz und
24 H.G.B. § 375. Vgl. Oertmann, Arch. f. z. Pr. LXXXV 202 ff.; Fleck,
Arch. f. b. R. XII 252 ff.; K. Lehmann, H.R. § 171 2b; Cosack, H.R. § 44.
26 B.G.B. § 455. Oertmann zu § 455, Endemann § 160a 1 b 2, Dern
burg § 171 III, Crome II 413, Enneccerus § 341. — Im röm. u. gem. R.
war für das pactum reservati dominii nur bei Stundung des Kaufpreises, da
sonst das Eigentum ohnehin erst mit der Preiszahlung überging, Raum. Es
war aber auch bei Liegenschaftskauf möglich. Nach heutigem Recht kann
beim Grundstückskauf nur entweder für den Käufer ein durch Preiszahlung
bedingter persönlicher Anspruch auf Übereignung oder für den Verkäufer ein
durch Nichtzahlung bedingter persönlicher Anspruch auf Rückübereignung
begründet, der eine wie der andere Anspruch aber durch Vormerkung dinglich
gesichert werden. Nach dem Preufs. E.E.G. § 26 wirkte der Eigentumsvorbehalt
Das Schweiz. Z.G.B.
beim Grundstückskauf als Bewilligung einer Hypothek. —
§ 715 macht die Wirksamkeit des Eigentumsvorbehaltes auch beim Fahrnis
kauf von der Eintragung in ein öffentliches Register abhängig und schliefst
beim Viehhandel überhaupt jeden Eigentumsvorbehalt aus.
26 Nicht der Kaufvertrag, sondern nur die Übereignung ist bedingt; R.Ger.
7II Nr. 46.
27 B.G.B. § 455. Es ist aber auch möglich, dafs dem Käufer das Eigen
tum unter der auflösenden Bedingung der Nichtzahlung des Kaufpreises über
tragen wird; Komm. der R.G.R. zu § 455 Bem. 4. In diesem Sinne konstruierte
das Preufs. A.L.R. I, 11 § 266 ff. den Eigentumsvorbehalt.
28 Er hat daher das Aussonderungsrecht im Konkurse des Käufers. Auch
unterliegt die Sache der Pfändung durch seine Gläubiger. Pfändet er selbst.
so verzichtet er damit auf den Eigentumsvorbehalt und führt den Eigentums
erwerb des Käufers herbei; R.Ger. LXVI Nr. 83, LXXIX Nr. 56. Mittelbarer
Besitzer ist er nicht; Thiesing, Arch. f. b. R. XX 240 ff.; a. M. R.Ger. LIV
Nr. 101, LXIX Nr. 45, Komm. der R.G.R. Bem. 7.