Full text: Deutsches Privatrecht (3)

490 Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften. 
Käufer, der sich auf die Probeklausel beruft, muss die behauptete 
Beschaffenheit der Probe beweisen5. Ihn trifft daher auch die 
Beweislast hinsichtlich der Identität der vorgelegten mit der beim 
Vertragsschlufs zugrunde gelegten Probe“. Dagegen liegt der Be 
weis der Probemässigkeit der gelieferten Ware dem Verkäufer ob! 
3. Kauf auf Probe oder Besicht ist ein bedingter Kauf 
dessen Wirksamkeit davon abhängt, dafs der Käufer die Ware 
nach vorgenommener Probe oder Besichtigung billigt3. Die Billigung 
mässiger Übernahme; R.Ger. Seuff. XXXIX Nr. 206, LI Nr. 123. Kraft gesetz 
licher Bestimmung liegt sie dem Handelsmäkler ob; H.G.B. § 96. 
6 Staub zu H.G.B. § 382 Anm. 7, 10; Dernburg § 194 III; Oertmann 
zu B.G.B. § 494 Bem. 4a u. c. Um sich den Beweis zu sichern, hat er die 
Probe, wenn sie sich in seinem Gewahrsam befindet, gehörig aufzubewahren 
und vorzulegen. Ist die Probe untergegangen, so ist er, wenn er den Beweis 
ihrer Beschaffenheit nicht auf andere Weise erbringen kann, beweisfällig. Hat 
jedoch der Verkäufer den Untergang der Probe verschuldet, so trifft ihn der 
Beweis, dass die Probe nicht die vom Käufer behauptete Beschaffenheit gehabt 
habe. — Doch waltet hier Streit. Die herrschende Lehre betrachtet den Be 
weis der Beschaffenheit der Probe als Bestandteil des Beweises der Probe 
mässigkeit der Ware und legt daher grundsätzlich dem Verkäufer auch hierfür 
die Beweislast auf; sie nimmt nur, wenn der Käufer die ihm anvertraute Probe 
nicht vorlegen will oder kraft eines von ihm zu vertretenden Umstandes nicht 
vorlegen kann, eine Umkehrung der Beweislast an; R.O.H.G. VI 339, IX 27, 
XII 9 u. 118, Crome § 225 Anm. 4, 12—13. Das R.Ger. XI Nr. 10 läfst nicht 
einmal dies unbedingt gelten. Dagegen tritt nach dem Schweiz. O.R. a. 268 (2223 
die Umkehrung der Beweislast auch ein, wenn das Muster beim Käufer ohne 
dessen Verschulden verdorben oder zugrunde gegangen ist. 
6 Staub a. a. 0. Anm. 11, Düringer-Hachenburg’ III 185 (2236). 
Oertmann Bem. 4d. A. M. R.O.H.G. VI 339, XII 9, Seuff. LII Nr. 250, Planck 
Bem. 3 Abs. 3, Rosenberg, Beweislast S. 97, Dernburg § 194 III, Crome 
a. a. O. Anm. 14, Endemann § 162 Anm. 4, Enneccerus § 338 Anm. 
jetzt auch Staub-König Anm. 10. — Nach Schweiz. O.R. Art. 267 (2221—2 
genügt eine persönliche Versicherung vor Gericht seitens dessen, dem das Muster 
anvertraut wurde; der Gegenpartei aber steht der Beweis der Unechtheit offen. 
Hierüber besteht Einigkeit; R.O.H.G. II 179, VI 337 ff., XI 21, XII 7 ff.; 
Staub Anm. 9, Planck Bem. 3 Abs. 2, Rosenberg, Beweislast S. 96, 
Oertmann Bem. 4b, Dernburg § 194 IV, Crome § 225 Z. 2. Anders nur 
im Falle des § 363 B.G.B. 
8 Ein solches Geschäft war schon dem römischen Recht bekannt und 
wurde in der gemeinrechtlichen Praxis stets anerkannt. Gesetzliche Bestim 
mungen über dasselbe treffen Preufs. A.L.R. I, 11 § 333 ff., Code civ. a. 1588, 
Öst. Gb. § 1082 ff., Sächs. Gb. § 1101 ff., Schweiz. O.R. a. 269 ff. (223 ff.), H.G.B. 
a. 339, B.G.B. § 495—496. Aus der älteren Lit. hervorzuheben: Gold 
schmidt, Z.f.H.R. I 66 ff., 262 ff., 386 ff.; Fitting, ebd. II 203 fl., V 79 ff., 
Arch. f. z. Pr. XLVI 327 ff.; Unger, Z. f. H.R. III 386 ff., Jahrb. f. D. X 
322 ff.; Bechmann II 226 ff.; Fr. Leonhard, Jahrb. f. D. XXXIX 180 ff.;
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer