§ 194. Gewährleistung für Sachmängel.
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mangels oder des Vorhandenseins einer bestimmten Eigenschaft
des Tieres eine besondere Garantie übernimmt 104. In diesem Falle
kann der Käufer, wenn das Tier beim Vertragsschlufs der Garantie
nicht entspricht, stets statt der Wandlung auch Schadensersatz
wegen Nichterfüllung verlangen 1°. Auch dieser Schadensersatz
anspruch aber unterliegt der sechswöchigen Verjährung 106
4. Gattungskauf. Ist der Viehkauf Gattungskauf, so kann
der Käufer statt der Wandlung verlangen, dass ihm an Stelle des
mangelhaften Tieres ein mangelfreies geliefert wird 107.
Dieser
Anspruch aber wird auch hier, obschon er aus der Erfüllungspflicht
des Verkäufers hergeleitet ist, einem Gewährsanspruche gleich
gestellt 108
V. Besonderheiten beim Handelskaufe.
1. Die Gewährleistungspflicht des Verkäufers wird durch die
auf Grund deutschrechtlicher Anschauungen im Handelsverkehr
entwickelte Prüfungs- und Rügepflicht des Käufers ein
geschränkt. Sie trifft den Käufer nach altem H.G.B. beim ein
seitigen wie beim zweiseitigen Handelskauf, jedoch nur, wenn ihm
die Ware infolge des Kaufes von einem anderen Orte zugesendet
ist, nach neuem H.G.B. nur beim beiderseitigen Handelskauf, jedoch
auch beim Platzgeschäft 1°°. Hiernach hat der Käufer unverzüg
104 Ob die Zusicherung in diesem Sinne gemeint ist, ist Auslegungsfrage.
Sie kann auch, wenn sie sich auf Freiheit von Hauptmängeln bezieht, blosse
Bestätigung der gesetzlichen Haftung, wenn auf die Freiheit von anderen
Mängeln oder besondere Eigenschaften, blosse Haftungserweiterung bedeuten.
Vgl. Enneccerus § 337B; Dernburg § 192 XI; Rspr. d. O.L.G. VIII 448.
105 Gemäss § 463 S. 1. Im übrigen gelten entweder die Regeln über die
gesetzliche Haftung oder die Regeln des § 492 über vertragsmässig erweiterte
Haftung. Vgl. R.Ger. LX Nr. 55.
106 Nach § 490 und der Verweisung auf § 490 in § 492. Die Beschränkung
der Aufrechenbarkeit der verjährten Ersatzforderung durch § 479 fällt nach
§ 490 Abs. 3 S. 2 weg. Dies kann jedoch nicht gelten, wenn bei der Zu
sicherung einer Eigenschaft keine Gewährfrist vereinbart ist; vgl. oben Anm. 103.
107 B.G.B. § 491. Natürlich kann er, wenn ihm ein Anspruch auf Schadens
ersatz wegen Nichterfüllung zusteht, wahlweise auch diesen gemäls § 4802
geltend machen.
108 In § 491 werden die §§ 488—490, in § 492 wird § 491 angezogen.
109 Altes H.G.B. Art. 347, neues § 377. Es fehlt an einem hinreichenden
Grunde dafür, dass der Kaufmann als Käufer gegenüber einem Nichtkaufmann
(z. B. einem Landwirt) nicht die gleiche Sorgfalt aufzuwenden hat wie gegen
über einem Kaufmann. Vielfach wird übrigens beim einseitigen Handelskauf
die stillschweigende Vereinbarung einer Prüfungs- und Rügepflicht des Kauf
manns anzunehmen sein. Überdies kann nach Treu und Glauben mit Rück
sicht auf die Verkehrssitte längeres Behalten der Ware ohne Mängelrüge als