Full text: Deutsches Privatrecht (3)

§ 194. Gewährleistung für Sachmängel. 
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mangels oder des Vorhandenseins einer bestimmten Eigenschaft 
des Tieres eine besondere Garantie übernimmt 104. In diesem Falle 
kann der Käufer, wenn das Tier beim Vertragsschlufs der Garantie 
nicht entspricht, stets statt der Wandlung auch Schadensersatz 
wegen Nichterfüllung verlangen 1°. Auch dieser Schadensersatz 
anspruch aber unterliegt der sechswöchigen Verjährung 106 
4. Gattungskauf. Ist der Viehkauf Gattungskauf, so kann 
der Käufer statt der Wandlung verlangen, dass ihm an Stelle des 
mangelhaften Tieres ein mangelfreies geliefert wird 107. 
Dieser 
Anspruch aber wird auch hier, obschon er aus der Erfüllungspflicht 
des Verkäufers hergeleitet ist, einem Gewährsanspruche gleich 
gestellt 108 
V. Besonderheiten beim Handelskaufe. 
1. Die Gewährleistungspflicht des Verkäufers wird durch die 
auf Grund deutschrechtlicher Anschauungen im Handelsverkehr 
entwickelte Prüfungs- und Rügepflicht des Käufers ein 
geschränkt. Sie trifft den Käufer nach altem H.G.B. beim ein 
seitigen wie beim zweiseitigen Handelskauf, jedoch nur, wenn ihm 
die Ware infolge des Kaufes von einem anderen Orte zugesendet 
ist, nach neuem H.G.B. nur beim beiderseitigen Handelskauf, jedoch 
auch beim Platzgeschäft 1°°. Hiernach hat der Käufer unverzüg 
104 Ob die Zusicherung in diesem Sinne gemeint ist, ist Auslegungsfrage. 
Sie kann auch, wenn sie sich auf Freiheit von Hauptmängeln bezieht, blosse 
Bestätigung der gesetzlichen Haftung, wenn auf die Freiheit von anderen 
Mängeln oder besondere Eigenschaften, blosse Haftungserweiterung bedeuten. 
Vgl. Enneccerus § 337B; Dernburg § 192 XI; Rspr. d. O.L.G. VIII 448. 
105 Gemäss § 463 S. 1. Im übrigen gelten entweder die Regeln über die 
gesetzliche Haftung oder die Regeln des § 492 über vertragsmässig erweiterte 
Haftung. Vgl. R.Ger. LX Nr. 55. 
106 Nach § 490 und der Verweisung auf § 490 in § 492. Die Beschränkung 
der Aufrechenbarkeit der verjährten Ersatzforderung durch § 479 fällt nach 
§ 490 Abs. 3 S. 2 weg. Dies kann jedoch nicht gelten, wenn bei der Zu 
sicherung einer Eigenschaft keine Gewährfrist vereinbart ist; vgl. oben Anm. 103. 
107 B.G.B. § 491. Natürlich kann er, wenn ihm ein Anspruch auf Schadens 
ersatz wegen Nichterfüllung zusteht, wahlweise auch diesen gemäls § 4802 
geltend machen. 
108 In § 491 werden die §§ 488—490, in § 492 wird § 491 angezogen. 
109 Altes H.G.B. Art. 347, neues § 377. Es fehlt an einem hinreichenden 
Grunde dafür, dass der Kaufmann als Käufer gegenüber einem Nichtkaufmann 
(z. B. einem Landwirt) nicht die gleiche Sorgfalt aufzuwenden hat wie gegen 
über einem Kaufmann. Vielfach wird übrigens beim einseitigen Handelskauf 
die stillschweigende Vereinbarung einer Prüfungs- und Rügepflicht des Kauf 
manns anzunehmen sein. Überdies kann nach Treu und Glauben mit Rück 
sicht auf die Verkehrssitte längeres Behalten der Ware ohne Mängelrüge als
	        
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