§ 194. Gewährleistung für Sachmängel.
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III. Besonderheiten beim Gattungskauf. Während
im gemeinen Recht die Anwendbarkeit der Grundsätze des Ge
währleistungsrechtes auf den Gattungskauf stark bestritten war“0
gibt das B.G.B. dem Käufer einer nur der Gattung nach bestimmten
Sache dieselben Gewährsansprüche wie dem Käufer einer individuell
bestimmten Sache: er kann nach seiner Wahl Wandlung oder
Minderung, oder, wenn eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder
der Mangel arglistig verschwiegen ist, Schadensersatz wegen Nicht
erfüllung verlangen "
Allein das B.G.B. gewährt dem Käufer hier aufserdem das
Recht, die Lieferung einer mangelfreien Sache anstati
der mangelhaften zu verlangen’1a. Entscheidet er sich für diesen
Anspruch, so behandelt er die Lieferung der mangelhaften Sache
nicht als Erfüllung, durch die eine Konzentration der Gattungs
schuld auf den geleisteten Gegenstand erfolgt ist, sondern als
Nichterfüllung der noch unkonzentrierten Gattungsschuld'2. Trotz
dem unterstellt das B.G.B. den Nachlieferungsanspruch in allen
Hauptpunkten den für den Wandlungsanspruch geltenden Vor
schriften ’3. Dagegen wird man auf ihn insoweit, als er nicht aus
drücklich einem Gewährleistungsanspruch gleichgestellt ist, die
Regeln über die Folgen der Nichterfüllung anwenden müssen
a. a. O. S. 93 ff., sondern auch trotz Versagung der Anfechtung wegen Irrtums
Komm. der Reichsgerichtsräte zu § 459 Bem. 1, Lent a. a. O. S. 361.
*° Die Praxis sprach sich dafür aus; R.O.H.G. V Nr. 91, R.Ger. VI Nr. 53,
XII Nr. 19, Seuff. XLIX Nr. 243. Ebenso Goldschmidt, Z. f. d. g. H.R. XIX
98 ff., Dernburg, Pand. II § 101 Z. 3. A. M. Thöl, H.R. I § 275 Anm. 17.
Windscheid § 394 Z. 5. Auch für das preufs. R. war Streit; Dernburg,
Preuss. P.R. II § 145.
71 B.G.B. § 480. Hinsichtlich des Schadensersatzanspruches aber ent
scheidet hier nicht die Zeit des Vertragsschlusses, sondern die Zeit des Gefahr
überganges. Denn damit erst ist der Leistungsgegenstand fest bestimmt.
71a Ebenso schon das Schweiz. O.R. a. 252, jetzt 206. — Der Verkäufer
kann nach deut. R. dem Käufer mangelfreie Ersatzlieferung nicht aufdrängen;
anders Schweiz. O.R. a. a. O. beim Platzkauf.
72 Dies ist die herrschende Meinung. Vgl. v. Blume, Jahrb. f. D. LV
238, Fr. Leonhard a. a. O. S.24, Dernburg § 188 III, Oertmann zu § 480
Bem. 2a, Enneccerus § 336; vgl. auch R.Ger. LII Nr. 92, LIII Nr. 24. A. M.
Schollmeyer a. a. O. S. 99 ff.
73 B.G.B. § 4801. Manche Anhänger der Vertragstheorie halten jedoch
trotz der Verweisung auf § 465 diese hier für unanwendbar; Oertmann Bem. 3a.
“ Denn ein echter Gewährsanspruch ist er nicht, da er nicht aus Garantie.
sondern aus der prinzipalen Leistungspflicht des Verkäufers entspringt. Der
Käufer kann daher die mangelhafte Sache ablehnen und dadurch den Ver
Binding, Handbuch. II. 3. III.: Gierke, Deutsches Privatrecht. III.