Full text: Deutsches Privatrecht (3)

§ 194. Gewährleistung für Sachmängel. 
481 
III. Besonderheiten beim Gattungskauf. Während 
im gemeinen Recht die Anwendbarkeit der Grundsätze des Ge 
währleistungsrechtes auf den Gattungskauf stark bestritten war“0 
gibt das B.G.B. dem Käufer einer nur der Gattung nach bestimmten 
Sache dieselben Gewährsansprüche wie dem Käufer einer individuell 
bestimmten Sache: er kann nach seiner Wahl Wandlung oder 
Minderung, oder, wenn eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder 
der Mangel arglistig verschwiegen ist, Schadensersatz wegen Nicht 
erfüllung verlangen " 
Allein das B.G.B. gewährt dem Käufer hier aufserdem das 
Recht, die Lieferung einer mangelfreien Sache anstati 
der mangelhaften zu verlangen’1a. Entscheidet er sich für diesen 
Anspruch, so behandelt er die Lieferung der mangelhaften Sache 
nicht als Erfüllung, durch die eine Konzentration der Gattungs 
schuld auf den geleisteten Gegenstand erfolgt ist, sondern als 
Nichterfüllung der noch unkonzentrierten Gattungsschuld'2. Trotz 
dem unterstellt das B.G.B. den Nachlieferungsanspruch in allen 
Hauptpunkten den für den Wandlungsanspruch geltenden Vor 
schriften ’3. Dagegen wird man auf ihn insoweit, als er nicht aus 
drücklich einem Gewährleistungsanspruch gleichgestellt ist, die 
Regeln über die Folgen der Nichterfüllung anwenden müssen 
a. a. O. S. 93 ff., sondern auch trotz Versagung der Anfechtung wegen Irrtums 
Komm. der Reichsgerichtsräte zu § 459 Bem. 1, Lent a. a. O. S. 361. 
*° Die Praxis sprach sich dafür aus; R.O.H.G. V Nr. 91, R.Ger. VI Nr. 53, 
XII Nr. 19, Seuff. XLIX Nr. 243. Ebenso Goldschmidt, Z. f. d. g. H.R. XIX 
98 ff., Dernburg, Pand. II § 101 Z. 3. A. M. Thöl, H.R. I § 275 Anm. 17. 
Windscheid § 394 Z. 5. Auch für das preufs. R. war Streit; Dernburg, 
Preuss. P.R. II § 145. 
71 B.G.B. § 480. Hinsichtlich des Schadensersatzanspruches aber ent 
scheidet hier nicht die Zeit des Vertragsschlusses, sondern die Zeit des Gefahr 
überganges. Denn damit erst ist der Leistungsgegenstand fest bestimmt. 
71a Ebenso schon das Schweiz. O.R. a. 252, jetzt 206. — Der Verkäufer 
kann nach deut. R. dem Käufer mangelfreie Ersatzlieferung nicht aufdrängen; 
anders Schweiz. O.R. a. a. O. beim Platzkauf. 
72 Dies ist die herrschende Meinung. Vgl. v. Blume, Jahrb. f. D. LV 
238, Fr. Leonhard a. a. O. S.24, Dernburg § 188 III, Oertmann zu § 480 
Bem. 2a, Enneccerus § 336; vgl. auch R.Ger. LII Nr. 92, LIII Nr. 24. A. M. 
Schollmeyer a. a. O. S. 99 ff. 
73 B.G.B. § 4801. Manche Anhänger der Vertragstheorie halten jedoch 
trotz der Verweisung auf § 465 diese hier für unanwendbar; Oertmann Bem. 3a. 
“ Denn ein echter Gewährsanspruch ist er nicht, da er nicht aus Garantie. 
sondern aus der prinzipalen Leistungspflicht des Verkäufers entspringt. Der 
Käufer kann daher die mangelhafte Sache ablehnen und dadurch den Ver 
Binding, Handbuch. II. 3. III.: Gierke, Deutsches Privatrecht. III.
	        
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