Full text: Deutsches Privatrecht (3)

438 Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften. 
Lebensvorgange widersprechende Fiktion 21. Vielmehr erfolgt die 
Veräufserung selbst kaufweise 22. Doch schliefst die Einigung 
darüber, dafs die Ware Kaufgegenstand und das Geld Kaufpreis 
sein soll, auch hier einen Schuldvertrag ein. Denn sie begründet 
die schuldrechtlichen Wirkungen eines vollzogenen Kaufes und ins 
besondere die Gewährleistungspflicht des Verkäufers 23 
III. Inhalt des Kaufs. Den Inhalt des Kaufvertrages bildet 
ein 
gegenseitiges Leistungsversprechen, das seitens des Verkäufers 
auf 
eine Ware, seitens des Käufers auf einen Preis gerichtet ist 
1. Ware. Ware kann jedes vermögenswerte Gut sein, das 
der Übertragung auf ein anderes Subjekt fähig ist. 
a. Sachen. Die ursprünglichste und noch heute wichtigste 
Art des Kaufes ist der auf den Umsatz körperlicher Gegenstände 
abzielende Sachkauf. 
Gegenstand des Sachkaufes kann jede verkehrsfähige 
Sache sein. Der Sachkauf ist entweder Liegenschaftskauf oder 
Fahrniskauf 23a. Jenachdem er eine individuell oder eine nur der 
Gattung nach bestimmte Sache betrifft, ist er Spezieskauf oder 
Gattungskauf. Auch Geld kann, insoweit es eben als Ware be 
handelt wird, gekauft werden 24. Als Sachkauf erscheint trotz des 
in ihm zugleich enthaltenen Rechtskaufes grundsätzlich auch der 
Kauf von Wertpapieren 25. Den Gegenstand des Kaufes kann natür 
lich auch eine körperliche Gesamtsache oder eine Hauptsache mit 
Zubehör als Sacheinheit bilden. Der Kaufvertrag kann aber auch 
eine beliebige Vielheit von Sachen zu einem durch einen Gesamt 
preis zu vergeltenden Kaufobjekte zusammenfassen 26 
21 Man denke an den Automatenkauf, den Kauf eines Theaterbilletts, den 
Geldwechsel (soweit er Kauf ist), die Entnahme einer mit Preisangabe aus 
gelegten Ware usw. — Da hier eine Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises 
nie entstanden ist, trifft auch den Käufer nicht die Beweislast der erfolgten 
Zahlung, sondern den Verkäufer die Beweislast der Nichtzahlung. 
22 Gerade wie beim Handgeschenk schenkweise. 
23 Hierüber ist man einig. Aber auch der Käufer ist, wenn sich seine 
Leistung als mangelhaft herausstellt (z. B. falsches Geld oder aus Versehen 
zu wenig), zur Ersatzleistung verpflichtet. 
23a Das neue Schweiz. OR. trifft gesonderte Bestimmungen über den 
„Fahrniskauf“ (Abschn. II a. 187—215) und „Grundstückskauf“ (Abschn. III 
a. 216—221). 
24 Kauf ist insbesondere das Einwechseln von ausländischem Geld gegen 
inländisches Geld. Sonst ist das Geldwechseln Tausch. 
25 Vgl. bes. R.Ger. LIX Nr. 70. 
26 Über den Kauf „in Bausch und Bogen“, für den das Preufs. A.L.R. I, 
11 § 83 ff. besondere Regeln aufstellt, vgl. Dernburg, B.R. § 169 V.
	        
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