Full text: Deutsches Privatrecht (3)

§ 192. Kauf. 
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Verträge, so auf den Tausch übertragen3. Der Tausch nahm dem 
Kaufe gegenüber keine Sonderstellung ein und teilte mit ihm alle 
Fortschritte des Verkehrsrechtes. 
Dagegen hielt das römische Recht, nachdem es frühzeitig 
den Kauf zum Konsensualkontrakte erhoben hatte, den Tausch 
auf der Stufe des Realkontraktes fest. In Deutschland konnte 
diese grundsätzliche Unterscheidung nicht durchdringen4. Auch 
der Tausch wurde zum Konsensualkontrakte. Doch blieben im 
gemeinen Recht und zum Teil auch in den Partikularrechten ein 
zelne Verschiedenheiten zwischen Kauf- und Tauschrecht anerkannt5 
Im heutigen Recht sind sie verschwunden. Auf den Tausch 
finden durchweg die Vorschriften über den Kauf entsprechende 
Anwendung6. Jeder Teil hat daher die Verpflichtungen eines Ver 
käufers und, soweit nicht das Fehlen eines Kaufpreises entgegen 
steht, auch die eines Käufers ?. 
II. Der Kauf als Schuldvertrag. Es kann keinem 
Zweifel unterliegen, dafs in ältester Zeit jeder Kauf, wie jeder 
Tausch, Bargeschäft war. So lange sich der rechtliche Gehalt 
dieses Vorganges in der wechselseitigen Hingabe mit Übereignungs 
absicht erschöpfte, war darin ein Schuldvertrag nicht enthalten. 
Diese Stufe hatte das germanische Recht mindestens zur 
Zeit der Volksrechte längst überschritten8. Allerdings erfolgte 
der Austausch von Ware und Preis auch jetzt der Regel nach 
Zug um Zug. Allein einerseits übernahm der Verkäufer eine 
schuldrechtliche Verpflichtung, die dem Käufer übertragene Gewere 
nicht anzufechten und Dritten gegenüber zu vertreten°. Mochte 
ursprünglich die Gewährleistungspflicht des Verkäufers nur aus 
deliktischen Gesichtspunkten hergeleitet worden sein, so gewann 
3 v. Amira I 585 ff., II 720 ff. 
4 Oben § 186 S. 344 Anm. 82. 
6 Vgl. für das gem. R. (Eigentumsverschaffungspflicht beim Tausch, nicht 
beim Kauf) Windscheid § 398. Preufs. A.L.R. I, 11 § 363—375. Code civ. 
art. 1702—1707. Österr. Gb. § 1045—1052. Schweiz. O.R. § 273 (jetzt 238). 
6 B.G.B. § 515. Ebenso schon Sächs. Gb. § 1138. — Hiernach sind auch 
auf einen Tausch von Waren oder Wertpapieren, wenn er Handelsgeschäft ist, 
die Vorschriften des H.G.B. über den Handelskauf anzuwenden. So schon für 
das ältere Recht O.L.G. Marienwerder b. Seuff. Bd. 50 Nr. 258. 
Der Tausch ist aber ein einheitliches Geschäft. Dies wird stempel 
rechtlich wichtig; R.Ger. LVII Nr. 60, LXXIII Nr. 24. Verschieden vom Tausch 
ist ein doppelseitiger Kauf mit Hingabe von Sachen an Zahlungsstatt. 
8 Gegen die abweichende Meinung vgl. Schuld und Haftung S. 84 Anm. 16. 
° Vgl. Schuld und Haftung S. 84 ff.; unten § 193 I S. 457 ff. 
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