434 Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.
kung der Verfügungsmacht über ein Vermögen wurzeln, nicht be
troffen79
3. Gemischte Schenkungen. Wird eine Schenkung
einem lästigen Vertrage beigemischt, indem unter Festsetzung einer
hinter dem Werte der Leistung zurückbleibenden Gegenleistung
(z. B. eines zu niedrigen Kaufpreises) vereinbart wird, dass der
Mehrwert der Leistung den Inhalt einer unentgeltlichen Zuwendung
bilden soll, so liegt ein einheitliches Rechtsgeschäft vor, das aber
insoweit, als es Schenkung ist, nach Schenkungsrecht beurteilt
werden mufs 80
§ 192. Kaufl.
I. Kauf und Tausch. Der Kauf als Umsatz einer Ware
gegen einen Preis ist erst nach Ausbildung des Geldbegriffes ent
standen. Vorher war der Tausch als Umsatz von Ware gegen
Ware das alleinige Verkehrsgeschäft. Allein zuerst der Kauf ent
wickelte sich zu einem gegenseitigen Schuldvertrage.
Im alten deutschen Recht erscheint der Kauf überhaupt
als Urtypus der gegenseitigen Verträge2. Das für ihn ausgebildete
Schuld- und Haftungsrecht wurde, wie auf andere gegenseitige
79 B.G.B. § 1446, 1641, 1804, 2113, 2205. — Eine weitere Begünstigung
liegt in ihrer Steuerfreiheit nach dem Erbschaftssteuerges. vom 3. Juni 1906 § 562.
so Vgl. über die sehr streitige Materie bes. Lammfromm a. a. O. S. 132ff.,
W. Müller, Jahrb. f. Dogm. XLVIII 209 ff., Weirauch b. Gruchot XLVIII
229 ff., Planck Bem. 6 zu § 516, Oertmann Bem. 9, Hoeniger, Die ge
mischten Verträge, S. 284 ff., Schreiber, Jahrb. f. D. IX 106 ff., Ennec
cerus § 347. Das Rückforderungsrecht und das Widerrufsrecht ist mit dem
R.Ger. LXVIII Nr. 80 auf den geschenkten Mehrwert zu beschränken.
1 Für das ältere deut. R. fehlt es an einer systematischen Darstellung.
Einzelnes bei Stobbe-Lehmann III § 231—232. Für das spätere M.A.
Fr. Conze, Kauf nach hanseatischen Quellen, Bonn 1889. Vgl. auch E. Huber,
Schweiz. Privatr. IV 849 ff. H. Mitteis, Rechtsfolgen des Leistungsverzuges
beim Kaufvertrag nach niederländ. Quellen des M.A., 1913 (Beyerle VIII, 2).
Hübner, Grundz.2 § 83. v. Schwerin, R.G.2 S. 119. Über nord. R. v. Amira,
O.R. I 541 ff., II 677 ff. — Röm. u. gem. R.: Bechmann, Der Kauf nach gem.
R., I 1876, II 1, 1884, II 2, 1, 1905; Brinz2 II § 325 ff.; Windscheid-Kipp
II § 385 ff. — Preuss. R.: Förster-Eccius II §124ff.; Dernburg II § 133 ff.—
Österr. R.: Krainz-Pfaff-Ehrenzweig II § 364. — Französ. R.: Zacha
riae-Crome II 445ff. — B.G.B.: Schollmeyer S. 7ff.; Endemann I
§ 137 ff.; Cosack I § 121ff.; Dernburg II 2 § 167 ff.; Crome II § 211 ff.;
Enneccerus I, 2 § 324 ff.; Komm. zu § 433 ff. — Handelskauf: Thöl§ 251 ff.;
Gareis in Endemanns Handb. II § 258 ff., H.R. § 45 ff.; Düringer-Hachen:
burg III 1ff.; K. Lehmann, H.R.2 § 164 ff.
2 R. Schröder, R.G.5 S. 64 Anm. 21; v. Amira II 287; Hübner § 82.