Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.
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Eine Gewährleistungspflicht wird grundsätzlich so
wenig durch das Schenkungsversprechen wie durch das Hand
geschenk begründet. Der Schenker, der geleistet hat, haftet also
trotz des vorangegangenen Versprechens nur für den durch arg
listige Verschweigung eines Mangels verursachten Schaden. Sein
Versprechen richtete sich eben nur darauf, zuzuwenden, was ei
selbst hatte. Allein es ist möglich, dafs er eine Gewährleistungs
pflicht übernimmt 44. Und in gewissem Umfange gilt nach gesetz
licher Regel eine Gewährleistungspflicht als übernommen, wenn
Jemand einen Gegenstand zu leisten versprochen hat, den er selbst
erst erwerben sollte. In diesem Falle muss er stets für einen
Mangel im Recht, bei der Leistung einer nur der Gattung nach
bestimmten Sache auch für einen Mangel der Sache dann einstehen
wenn ihm beim Erwerbe des Gegenstandes der Mangel bekannt
gewesen oder nur infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben
ist. Wegen des Mangels im Recht kann der Beschenkte Schadens
ersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Wegen des Mangels der
Sache kann er die Lieferung einer fehlerfreien Sache an Stelle
der fehlerhaften und nur, wenn der Schenker den Fehler arglistig
verschwiegen hatte, statt der Ersatzlieferung auch Schadensersatz
wegen Nichterfüllung fordern 45
VI. Verpflichtungen des Beschenkten. Der Be
schenkte ist verpflichtet, das ihm Zugewendete als ungerecht
fertigte Bereicherung herauszugeben, wenn sein Haben durch den
Rechtsgrund des Beschenktseins nicht mehr gerechtfertigt wird.
1. Rückforderung. Während das römische Recht nur eine
Einrede des Notbedarfes gegen die Forderung des Beschenkten auf
Erfüllung des Schenkungsversprechens gab, wurde im älteren ge
meinen Recht vielfach dem verarmten Schenker auch eine For
Das
derung auf Unterhalt gegen den Beschenkten gewährt46.
preufsische Landrecht schlofs sich hieran an, indem es dem ver
armten Schenker einen Anspruch auf eine Rente in Höhe von
44 Dazu bedarf es stets eines besonderen Versprechens, das aber form
frei ist, weil jeder Formmangel durch die Bewirkung der Leistung, mag diese
auch mangelhaft sein, geheilt wird; oben S. 424 Anm. 36; a. M. Cosack § 139
IVIg. Das Garantieversprechen kann daher auch mit der Schenkungsgabe
verbunden werden. Es bleibt aber immer ein Stück Schenkungsversprechen.
45 B.G.B. § 5232, 5242. Hier handelt es sich um wahre, wenn auch ab
geschwächte Gewährleistungspflicht, weshalb die Vorschriften über die Gewahr
leistungpflicht des Verkäufers entsprechende Anwendung finden sollen. Diese
Haftung kann auch wegbedungen werden.
46 Dernburg § 208 Anm. 3.