Full text: Deutsches Privatrecht (3)

Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften. 
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Eine Gewährleistungspflicht wird grundsätzlich so 
wenig durch das Schenkungsversprechen wie durch das Hand 
geschenk begründet. Der Schenker, der geleistet hat, haftet also 
trotz des vorangegangenen Versprechens nur für den durch arg 
listige Verschweigung eines Mangels verursachten Schaden. Sein 
Versprechen richtete sich eben nur darauf, zuzuwenden, was ei 
selbst hatte. Allein es ist möglich, dafs er eine Gewährleistungs 
pflicht übernimmt 44. Und in gewissem Umfange gilt nach gesetz 
licher Regel eine Gewährleistungspflicht als übernommen, wenn 
Jemand einen Gegenstand zu leisten versprochen hat, den er selbst 
erst erwerben sollte. In diesem Falle muss er stets für einen 
Mangel im Recht, bei der Leistung einer nur der Gattung nach 
bestimmten Sache auch für einen Mangel der Sache dann einstehen 
wenn ihm beim Erwerbe des Gegenstandes der Mangel bekannt 
gewesen oder nur infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben 
ist. Wegen des Mangels im Recht kann der Beschenkte Schadens 
ersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Wegen des Mangels der 
Sache kann er die Lieferung einer fehlerfreien Sache an Stelle 
der fehlerhaften und nur, wenn der Schenker den Fehler arglistig 
verschwiegen hatte, statt der Ersatzlieferung auch Schadensersatz 
wegen Nichterfüllung fordern 45 
VI. Verpflichtungen des Beschenkten. Der Be 
schenkte ist verpflichtet, das ihm Zugewendete als ungerecht 
fertigte Bereicherung herauszugeben, wenn sein Haben durch den 
Rechtsgrund des Beschenktseins nicht mehr gerechtfertigt wird. 
1. Rückforderung. Während das römische Recht nur eine 
Einrede des Notbedarfes gegen die Forderung des Beschenkten auf 
Erfüllung des Schenkungsversprechens gab, wurde im älteren ge 
meinen Recht vielfach dem verarmten Schenker auch eine For 
Das 
derung auf Unterhalt gegen den Beschenkten gewährt46. 
preufsische Landrecht schlofs sich hieran an, indem es dem ver 
armten Schenker einen Anspruch auf eine Rente in Höhe von 
44 Dazu bedarf es stets eines besonderen Versprechens, das aber form 
frei ist, weil jeder Formmangel durch die Bewirkung der Leistung, mag diese 
auch mangelhaft sein, geheilt wird; oben S. 424 Anm. 36; a. M. Cosack § 139 
IVIg. Das Garantieversprechen kann daher auch mit der Schenkungsgabe 
verbunden werden. Es bleibt aber immer ein Stück Schenkungsversprechen. 
45 B.G.B. § 5232, 5242. Hier handelt es sich um wahre, wenn auch ab 
geschwächte Gewährleistungspflicht, weshalb die Vorschriften über die Gewahr 
leistungpflicht des Verkäufers entsprechende Anwendung finden sollen. Diese 
Haftung kann auch wegbedungen werden. 
46 Dernburg § 208 Anm. 3.
	        
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