424 Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.
Der Mangel der Form des Schenkungsversprechens wird aber
durch Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt. Die
Leistung muls eine derartige Vermögenszuwendung sein, wie sie
auch ohne vorangegangenes Versprechen als Schenkungsgabe wirk
sam wäre. Sie darf also nicht wieder in einem blossen Schuld
versprechen bestehen 35. Vielmehr muss der Schenker bei Lebzeiten
die versprochene reale Zuwendung durch den dazu je nach dem
Gegenstände der Schenkung erforderlichen Verfügungsakt vollzogen
haben 35a. Ist dies aber geschehen, so hat die Bewirkung der
Leistung nicht nur die ihr schon an sich gebührende Kraft eine
Handgeschenkes, sondern verleiht dem Vertrage, durch den sie
versprochen war, rückwirkend Gültigkeit 36
V. Verpflichtungen des Schenkers. Nach dem früher
Gesagten sind die Verpflichtungen des Schenkers aus der Schenkung
und aus einem Schenkungsversprechen zu unterscheiden.
1. Die Schenkung verpflichtet den Schenker, die aus seinem
Vermögen stammende Bereicherung des Beschenkten so lange als
gerechtfertigt anzuerkennen, als nicht ein Umstand eintritt, der
sie zur ungerechtfertigten Bereicherung macht. Dagegen schuldet
er keine Gewährleistung wegen Rechts- oder Sachmängel 37.
R.Ger. LXXI Nr. 73. Natürlich wird dadurch die Wirksamkeit der abstrakten
Verpflichtungserklärung als solcher nicht in Frage gestellt.
36 Somit auch nicht in der Hingabe einer abstrakt verpflichtenden Ur
kunde; vgl. die vorige Anm. Dagegen wird die Hingabe zur Erfüllung, wenn
der Beschenkte sich durch Weiterbegebung der Urkunde (z. B. des Wechsels)
die versprochene Summe verschafft.
36 a Der Tod des Schenkers vor der wirklichen Vollziehung durch Leistung
des zugewendeten Gegenstandes schneidet die Heilbarkeit der formnichtigen
Schenkung ab. Daran ändern vorbereitende Handlungen des Schenkers nichts;
R.Ger. in J.W.Schr. 1904 S. 337 Nr. 3. Auch nicht eine auf Grund eines von
ihm bei Lebzeiten erteilten Auftrages nach seinem Tode erfolgte Übergabe;
R.Ger. LXXXIII Nr. 50.
36 B.G.B. § 5182. Somit wird auch ein formloses Nebenversprechen, z. B.
ein Gewährschaftsversprechen, oder eine formlos hinzugefügte Nebenbestim
mung, z. B. eine Auflage, die Ausschliefsung des ehemännlichen oder elter
lichen Rechts (B.G.B. § 1369, 1440, 1526, 1638, 1651), eine auflösende Bedingung,
wirksam. — Das Schweiz. O.R. a. 243° bestimmt in wenig deutlicher Weise:
„Ist das Schenkungsversprechen vollzogen, so wird das Verhältnis als Schen
kung von Hand zu Hand beurteilt."
* Dies gilt grundsätzlich nach röm. wie nach deut. R. („Einem geschenkten
Gaul sieht man nicht ins Maul“); vgl. Windscheid-Kipp § 366 Z. 4 u. 5.
Ausdrücklich sagt das Preufs. A.L.R. I, 11 § 1083: „Zur Gewährleistung wird
der Schenkende dem Beschenkten nur durch ein ausdrückliches Versprechen