Full text: Deutsches Privatrecht (3)

424 Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften. 
Der Mangel der Form des Schenkungsversprechens wird aber 
durch Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt. Die 
Leistung muls eine derartige Vermögenszuwendung sein, wie sie 
auch ohne vorangegangenes Versprechen als Schenkungsgabe wirk 
sam wäre. Sie darf also nicht wieder in einem blossen Schuld 
versprechen bestehen 35. Vielmehr muss der Schenker bei Lebzeiten 
die versprochene reale Zuwendung durch den dazu je nach dem 
Gegenstände der Schenkung erforderlichen Verfügungsakt vollzogen 
haben 35a. Ist dies aber geschehen, so hat die Bewirkung der 
Leistung nicht nur die ihr schon an sich gebührende Kraft eine 
Handgeschenkes, sondern verleiht dem Vertrage, durch den sie 
versprochen war, rückwirkend Gültigkeit 36 
V. Verpflichtungen des Schenkers. Nach dem früher 
Gesagten sind die Verpflichtungen des Schenkers aus der Schenkung 
und aus einem Schenkungsversprechen zu unterscheiden. 
1. Die Schenkung verpflichtet den Schenker, die aus seinem 
Vermögen stammende Bereicherung des Beschenkten so lange als 
gerechtfertigt anzuerkennen, als nicht ein Umstand eintritt, der 
sie zur ungerechtfertigten Bereicherung macht. Dagegen schuldet 
er keine Gewährleistung wegen Rechts- oder Sachmängel 37. 
R.Ger. LXXI Nr. 73. Natürlich wird dadurch die Wirksamkeit der abstrakten 
Verpflichtungserklärung als solcher nicht in Frage gestellt. 
36 Somit auch nicht in der Hingabe einer abstrakt verpflichtenden Ur 
kunde; vgl. die vorige Anm. Dagegen wird die Hingabe zur Erfüllung, wenn 
der Beschenkte sich durch Weiterbegebung der Urkunde (z. B. des Wechsels) 
die versprochene Summe verschafft. 
36 a Der Tod des Schenkers vor der wirklichen Vollziehung durch Leistung 
des zugewendeten Gegenstandes schneidet die Heilbarkeit der formnichtigen 
Schenkung ab. Daran ändern vorbereitende Handlungen des Schenkers nichts; 
R.Ger. in J.W.Schr. 1904 S. 337 Nr. 3. Auch nicht eine auf Grund eines von 
ihm bei Lebzeiten erteilten Auftrages nach seinem Tode erfolgte Übergabe; 
R.Ger. LXXXIII Nr. 50. 
36 B.G.B. § 5182. Somit wird auch ein formloses Nebenversprechen, z. B. 
ein Gewährschaftsversprechen, oder eine formlos hinzugefügte Nebenbestim 
mung, z. B. eine Auflage, die Ausschliefsung des ehemännlichen oder elter 
lichen Rechts (B.G.B. § 1369, 1440, 1526, 1638, 1651), eine auflösende Bedingung, 
wirksam. — Das Schweiz. O.R. a. 243° bestimmt in wenig deutlicher Weise: 
„Ist das Schenkungsversprechen vollzogen, so wird das Verhältnis als Schen 
kung von Hand zu Hand beurteilt." 
* Dies gilt grundsätzlich nach röm. wie nach deut. R. („Einem geschenkten 
Gaul sieht man nicht ins Maul“); vgl. Windscheid-Kipp § 366 Z. 4 u. 5. 
Ausdrücklich sagt das Preufs. A.L.R. I, 11 § 1083: „Zur Gewährleistung wird 
der Schenkende dem Beschenkten nur durch ein ausdrückliches Versprechen
	        
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