Full text: Deutsches Privatrecht (3)

§ 191. Schenkung. 
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Übernahme oder Erfüllung einer Schuld usw. kann geschenkt 
werden. 
Die Zuwendung kann jedoch auch durch ein blofses Schen 
kungsversprechen erfolgen. Dann bildet die gewollte gegen 
ständliche Vermögensverschiebung den Inhalt der schenkweise 
versprochenen Leistung, kommt also erst durch die Erfüllung des 
Schenkungsversprechens zustande. Allein schon das Schenkungs 
versprechen ist Schenkung, weil es das Vermögen des Schenkers 
mit einer Schuld belastet und dem Vermögen des Beschenkten 
eine Forderung zuführt6 
Dafs die Schenkung in jedem Falle Vertrag ist, wurde in 
der gemeinrechtlichen Theorie bisweilen bestritten'. Die Behand 
lung der Schenkung als Vertrag entspricht jedoch dem älteren 
deutschen wie dem römischen Recht3, ist in die neueren Gesetz 
bücher übergegangen° und wird im B.G.B. streng durchgeführt. 
Somit finden auf jede Schenkung die allgemeinen Regeln über 
Verträge Anwendung. Daraus ergibt sich namentlich, dass es zum 
Zustandekommen jeder Schenkung ihrer Annahme durch den Be 
schenkten bedarf*°. Niemand braucht sich ein Geschenk aufdrängen 
zu lassen. Dies gilt auch, wenn eine in Schenkungsabsicht ge 
machte Zuwendung ohne den Willen des Begünstigten wirksam 
wird *. Der Begünstigte kann die Schenkung ablehnen und ist 
dann grundlos bereichert, so dafs er das Zugewendete als un 
gerechtfertigte Bereicherung herausgeben muss. Doch gilt nach 
6 Doch ist die Erfüllungshandlung „noch“ Schenkung, da sie als „Voll 
ziehung 
der Schenkung“ den abschliefsenden Teil des Schenkungsvorganges 
bildet. 
Vgl. Neubecker a. a. O. S. 224. Darauf beruht auch B.G.B. § 14461 
So von Meyerfeld § 6 und bes. von Savigny § 160. Neuerdings 
wieder von Kohler I 551 ff. 
Puchta, Inst. II § 205p; Unger I 195ff.; v. Vangerow I § 121; 
Windscheid § 365 Anm. 5; Dernburg, Pand. II § 106. 
Preufs. A.L.R. I, 11 § 1037, 1058. Code civ. art. 1105. Österr. Gb. § 338. 
Neues Schweiz. O.R. a. 289—252 (das alte O.R. enthielt keine Bestimmungen 
über die Schenkung). — Anders nur Sächs. Gb. § 1054. 
10 Preufs. A.L.R. I, 11 § 1058—1062; Code civ. art. 1105; Schweiz. O.R. 
a. 274; R.Ger. I Nr. 80, XXV Nr. 63, XXVI Nr. 5. — A. M. für den Fall eines 
ohne Annahme zustande kommenden Vermögenserwerbes Savigny a. a. O. 
und mit ihm Sächs. Gb. § 1054. 
11 So z. B. die Befreiung von einer Schuld durch deren Erfüllung (B.G.B. 
§ 362) oder Übernahme (§ 414) oder durch Vernichtung einer Schuldverschrei 
bung auf Inhaber, die Befreiung von einer dinglichen Last durch Aufgeben 
des Rechtes (§ 875), die Zuwendung einer Hypothek an den Eigentümer durch 
Verzicht (§ 1168). Vgl. auch unten Anm. 14. 
Binding, Handbuch. II. 3. III: Gierke, Deutsches Privatrecht. III. 
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