Full text: Deutsches Privatrecht (3)

§ 190. Arten der Schuldverträge. 
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für die Ausgestaltung von Schuldverträgen, die unter keinen oder 
gleichzeitig unter mehrere der gesetzlichen Typen fallen 13. Auch 
sieht es selbst Schuldvertragsarten vor, bei denen die einzelnen 
Typen zufolge einer Mischung ihrer Elemente ineinander über 
gehen 14 
Sucht man das Prinzip auf, das der Artenbildung des B.G.B. 
zugrunde liegt, so findet man, dafs es an einem einheitlichen Ein 
teilungsgrunde fehlt. Insbesondere durchkreuzen sich die aus ob 
jektiver und die aus subjektiver Auffassung des Vertragszweckes 
hergeleiteten Unterscheidungsmerkmale. Die Hauptrolle spielt die 
Unterscheidung nach dem objektiven Erfolge, der durch die für 
den Vertrag begriffswesentliche Leistung herbeigeführt werden soll. 
Daneben aber greift zum Teil die Unterscheidung nach der sub 
jektiven Parteiabsicht entgeltlicher oder unentgeltlicher Leistung 
durch 15 
Demgemäfs ergibt sich folgende Klassifikation der kau 
salen Schuldverträge. Eine erste Gruppe bilden die Sach 
leistungsverträge, deren Hauptzweck in der Verschaffung 
eines Vermögensgegenstandes besteht. Sie zerfallen wieder in zwei 
Untergruppen, je nachdem sie sich auf eine endgültige Vermögens 
verschiebung durch Hingabe zum Behalten oder nur auf eine vor 
übergehende Gebrauchsgewährung durch Überlassung mit der Ver 
pflichtung zur Rückgabe richten. In der ersten Untergruppe tritt 
den entgeltlichen Hingabeverträgen, die als Kauf oder Tausch er 
scheinen, die durch die Absicht der unentgeltlichen Vermögens 
zuwendung gekennzeichnete Schenkung gegenüber *6. In die zweite 
Untergruppe gehören Miete und Pacht einerseits und Leihe anderer 
seits, deren Unterscheidungsmerkmal gleichfalls in Entgeltlichkeit 
oder Unentgeltlichkeit besteht; aufserdem aber das Darlehen, das 
entgeltlich oder unentgeltlich sein kann"7. Die zweite grofse Gruppe 
* Nach dem Prinzip der Vertragsfreiheit; oben § 177 II 1 S. 111. 
14 Vgl. B.G.B. § 651, 675, 700. 
15 Über den begrifflichen Unterschied der entgeltlichen und unentgeltlichen 
Geschäfte vgl. bes. Oertmann, Entgeltliche Geschäfte, 1912. — R. Bartsch, 
Die Uneigennützigkeit im Privatrecht, Wien 1910, S. 20 ff., will die Unter 
scheidung entgeltlicher und unentgeltlicher Geschäfte durch die zwischen eigen 
nützigen und uneigennützigen Geschäften ersetzen, um auch den Fällen des 
uneigennützigen Nehmens gerecht zu werden. Bei der Bildung der Vertrags 
typen im B.G.B. spielt dieser Gesichtspunkt keine Rolle. 
16 Wir handeln zuerst in § 191 von der Schenkung, dann in § 192—195 
von Kauf und Tausch. 
1 Von diesen Verträgen handeln wir in § 196—198. — Der Verwahrungs-
	        
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