Full text: Deutsches Privatrecht (3)

Vorwort. 
VI 
daher richtig, das geltende deutsche Recht der Schuldverhältnisse 
in seinem systematischen Zusammenhänge vollständig darzustellen 
und nur dem von mir verfolgten Zweck gemäss die verschiedenen 
Teile des Ganzen ungleich auszubauen. So habe ich zwar keine 
noch so überwiegend durch romanistische Gefilde führende Teil 
strecke ganz übersprungen. In grösserer Ausführlichkeit aber habe 
ich nur solche Rechtsinstitute behandelt, auf deren Bildung das 
deutsche Recht schöpferisch eingewirkt hat oder die ihre über das 
römische Recht hinausgeschrittene moderne Ausgestaltung dem 
Gedankengehalt des deutschen Rechtes verdanken. Hiermit war 
notwendig ein sehr ungleichartiges Gepräge der einzelnen Stücke 
dieses Bandes gegeben. Eine Steigerung mufste die Ungleich 
mässigkeit der Ausführung dadurch empfangen, dass nach dem 
Plane des Werkes zwar Landesrecht, wie z. B. das Gesinderecht, 
in seinen Rahmen fiel, dagegen das gesamte Handels-, Schiff 
fahrts- und Versicherungsrecht überhaupt und andere Sonder 
rechtsgebiete an dieser Stelle auszuscheiden waren. Denn der 
Reichtum gerade dieser Sonderrechtsgebiete an schuldrechtlichem 
Gehalt deutscher Herkunft verbot es mir, von ihnen einfach zu 
schweigen. Es würde sich ein verzeichnetes Bild der Rechts 
ordnung ergeben haben, die das Leben der Gegenwart in Wirklich 
keit beherrscht. Allein ich mufste nun bei ihrer Heranziehung 
mich mit kurzgefafsten Hinweisen auf das Wesentliche begnügen. 
Das Buch erscheint inmitten des unserem Volke aufgezwungenen 
Ringens um sein politisches, nationales und wirtschaftliches Sein. 
Die Not des ungeheuren Krieges, der die Vergemeinschaftung aller 
unserer Kräfte zur Erreichung eines einzigen Zieles heischt, hat 
auch unser Privatrecht in neue Bahnen gedrängt. Es hat sich dem 
unerlässlichen Gebote der Stunde angepafst, in wachsendem Masse 
die Freiheit des Einzelnen dem Wohle des Ganzen zu opfern. 
Nicht am wenigsten gerade das Recht der Schuldverhältnisse ist 
davon in seinen Wurzeln betroffen. Dieses vorübergehende Kriegs 
privatrecht, das schon eine eigene Literatur hervorgerufen hat, ist 
hier nicht dargestellt. Was von ihm den Krieg überdauern oder 
welche sonstigen Veränderungen unser Privatrecht nach der Wieder 
kehr des Friedens erfahren wird, ist Zukunftsfrage. Wir glauben 
und hoffen, dals der siegreiche Friede, den wir erringen müssen 
und erringen werden, uns die Grundlagen schaffen wird, auf denen 
ein verjüngtes Deutschland herrlicher als zuvor erstehen und 
blühen soll. Die äufsere und innere Erneuerung unseres Volks 
tums, die wir erstreben, wird sicherlich auch unser Privatrecht
	        
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