Vorwort.
VI
daher richtig, das geltende deutsche Recht der Schuldverhältnisse
in seinem systematischen Zusammenhänge vollständig darzustellen
und nur dem von mir verfolgten Zweck gemäss die verschiedenen
Teile des Ganzen ungleich auszubauen. So habe ich zwar keine
noch so überwiegend durch romanistische Gefilde führende Teil
strecke ganz übersprungen. In grösserer Ausführlichkeit aber habe
ich nur solche Rechtsinstitute behandelt, auf deren Bildung das
deutsche Recht schöpferisch eingewirkt hat oder die ihre über das
römische Recht hinausgeschrittene moderne Ausgestaltung dem
Gedankengehalt des deutschen Rechtes verdanken. Hiermit war
notwendig ein sehr ungleichartiges Gepräge der einzelnen Stücke
dieses Bandes gegeben. Eine Steigerung mufste die Ungleich
mässigkeit der Ausführung dadurch empfangen, dass nach dem
Plane des Werkes zwar Landesrecht, wie z. B. das Gesinderecht,
in seinen Rahmen fiel, dagegen das gesamte Handels-, Schiff
fahrts- und Versicherungsrecht überhaupt und andere Sonder
rechtsgebiete an dieser Stelle auszuscheiden waren. Denn der
Reichtum gerade dieser Sonderrechtsgebiete an schuldrechtlichem
Gehalt deutscher Herkunft verbot es mir, von ihnen einfach zu
schweigen. Es würde sich ein verzeichnetes Bild der Rechts
ordnung ergeben haben, die das Leben der Gegenwart in Wirklich
keit beherrscht. Allein ich mufste nun bei ihrer Heranziehung
mich mit kurzgefafsten Hinweisen auf das Wesentliche begnügen.
Das Buch erscheint inmitten des unserem Volke aufgezwungenen
Ringens um sein politisches, nationales und wirtschaftliches Sein.
Die Not des ungeheuren Krieges, der die Vergemeinschaftung aller
unserer Kräfte zur Erreichung eines einzigen Zieles heischt, hat
auch unser Privatrecht in neue Bahnen gedrängt. Es hat sich dem
unerlässlichen Gebote der Stunde angepafst, in wachsendem Masse
die Freiheit des Einzelnen dem Wohle des Ganzen zu opfern.
Nicht am wenigsten gerade das Recht der Schuldverhältnisse ist
davon in seinen Wurzeln betroffen. Dieses vorübergehende Kriegs
privatrecht, das schon eine eigene Literatur hervorgerufen hat, ist
hier nicht dargestellt. Was von ihm den Krieg überdauern oder
welche sonstigen Veränderungen unser Privatrecht nach der Wieder
kehr des Friedens erfahren wird, ist Zukunftsfrage. Wir glauben
und hoffen, dals der siegreiche Friede, den wir erringen müssen
und erringen werden, uns die Grundlagen schaffen wird, auf denen
ein verjüngtes Deutschland herrlicher als zuvor erstehen und
blühen soll. Die äufsere und innere Erneuerung unseres Volks
tums, die wir erstreben, wird sicherlich auch unser Privatrecht