Full text: Deutsches Privatrecht (3)

Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften. 
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Wird eine Draufgabe vor dem Abschlusse eines beabsichtigten 
Schuldvertrages gegeben, so ist sie heute regelmässig das sinn 
fällige Zeichen für den Abschlufs eines Vorvertrages 
VI. Vertragsstrafe. Die Bestärkung eines Schuldvertrages 
durch das Versprechen einer Strafleistung für den Fall der Nicht 
erfüllung war dem älteren deutschen Rechte in mancherlei Formen 
geläufig 55. Mit dem römischen Rechte wurden dessen sehr ins 
einzelne durchgebildete Sätze über die Konventionalstrafe auf 
genommen und im gemeinem Recht fortgebildet56. An das ge 
meine Recht schlossen sich mit einzelnen Abweichungen die neueren 
54 Sie ist daher im Zweifel zugleich Bestärkungsmittel des Vorvertrages 
im Sinne des B.G.B. § 338, kann aber auch als Reugeld gemeint sein. Die in 
das Sächs. Gb. § 898 übernommenen römischen Bestimmungen über die arrha 
pacto imperfecto data (l. 17 C. 4, 21, § 1 Inst. 3, 23) passen nicht in das 
heutige System der Schuldverträge. 
55 Über die Verwendung der Wette zu diesem Zweck oben S. 360 Anm. 7. 
Nur zum Teil gehören hierher die viel besprochenen, aus Umbildung der römi 
schen Pönalstipulationen in ihrer späteren urkundlichen Fassung hervor 
gegangenen Strafklauseln, die in den germanischen Urkunden über Rechts 
geschäfte aller Art (besonders Veräufserungsgeschäfte) bis gegen das Ende des 
9. Jahrh. regelmässig und dann bis zum Beginn des 12. Jahrh. vereinzelt auf 
treten. Vgl. über sie Bluhme, Jahrb. d. gem. R. III 207 ff.; Loening, Ver 
tragsbruch S. 75 ff., 534 ff.; Dahn, Könige VII, 3 S. 303 ff.; Sjögren, Über 
die römischen Konventionalstrafen und die Strafklauseln der fränkischen Ur 
kunden, Berlin 1896; A. Schultze, Z. f. R.G. XXX 176 ff. Diese Strafklauseln 
belegen nicht nur den vertragsbrüchigen Kontrahenten und dessen Erben 
sondern auch jeden Dritten, der den Vertrag anfechten oder den vertragsmäßsig 
geschaffenen Rechtszustand beeinträchtigen würde, mit bestimmten Bulsen, die 
an den Verletzten, aber auch an die öffentliche Gewalt entrichtet werden sollen. 
Ihre Wirksamkeit ist zugunsten der Kirche in 1. Alam. 1, 2 gesetzlich anerkannt. 
wurde aber auch sonst schwerlich bezweifelt. Sicherlich wirkte dabei die Vor 
stellung einer schon von Rechts wegen eintretenden, durch den Vertrag nui 
deklarierten Bussfälligkeit mit. Allein ausschliefslich aus diesem Gesichtspunkt 
wie Loening will, lassen sich die Strafklauseln nicht erklären. Vielmehr 
liegt ihnen zugleich die Vorstellung einer satzunsgmässigen Kraft des Vertrages 
zugrunde. Jedenfalls ist in ihnen vielfach ein echtes Strafgedinge einge 
schlossen. — Über Vertragsstrafen im späteren Mittelalter vgl. Stobbe, 
Vertragsr. S. 31 ff., D.P.R. (b. Lehmann) § 218 IV; R. Loening S. 524 ff.; 
v. Amira I 690, II 844. 
56 W. v. Seeler, Zur Lehre von der Konventionalstrafe nach röm. R., 
1891. Sjögren a. a. O. S. 1 ff. — v. Savigny, O.R. II § 80. Wendt, Jahrb. 
f. D. XXII 398 ff. Nauenfeldt, Ist die Konventionalstrafe ihrem Grund 
prinzipe nach Strafe oder Ersatzleistung? 1885. Pergament, Konventional 
strafe und Interesse, 1896. Windscheid-Kipp § 285—286.
	        
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