Full text: Deutsches Privatrecht (3)

§ 187. Bestärkungsmittel bei Schuldverträgen. 
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der Ehrlosigkeit 13 und räumt insbesondere dem Gläubiger den 
aufsergerichtlichen Zugriff auf seine verfallene Ehre, das Recht 
der Ehrenschelte durch Wort und Bild ein 14. Solche Vereinbarungen 
blieben auch nach der Rezeption in Gebrauch. Mehr und mehr 
indes drang die Auffassung durch, dafs sie unwirksam seien. Be 
schimpfungen auf Grund der Ehrenklausel wurden ausdrücklich 
verboten 15. So erhielt sich zwar die Verpfändung der Ehre im 
Leben und dauert bis heute in dem Versprechen unter Ehrenwort 
fort. Allein die rechtliche Kraft des Versprechens wird durch das 
Ehrenwort nicht mehr verstärkt 16. Immerhin ist die Verpfändung 
der Ehre ein wirksames moralisches Bestärkungsmittel bei Schuld 
verträgen geblieben. Denn der Bruch des Ehrenwortes mindert 
die individuelle Ehre und zieht insbesondere in manchen Kreisen 
den Verlust der Standesehre nach sich; er hat daher schwere 
soziale und im Bereiche der Ehren- und Disziplinargerichtsbarkeit 
auch rechtliche Folgen17. Darum tritt bei der Übervorteilung von 
Minderjährigen und beim Kreditwucher verschärfte Strafe ein, wenn 
der Gläubiger sich die Leistung unter Verpfändung der Ehre oder 
auf Ehrenwort versprechen läfst ’8. Das Reichsgericht hat neuer 
dings sogar den Standpunkt durchgeführt, dafs die Übernahme 
einer Verpflichtung unter Verpfändung der Ehre zur Sicherung 
materieller Interessen überhaupt gegen die guten Sitten verstofse, 
und daraus die bedenkliche Folgerung gezogen, dass nicht blofs 
die Ehrenwortsklausel, sondern der gänze sie enthaltende Vertrag 
nichtig sei 19. Ausdrücklich bestimmt jetzt das H.G.B. § 74 a Abs. 2, 
der Verfallklausel. Während beim einfachen Treugelöbnis der Gläubiger den 
Schuldner nicht treulos schelten darf, bevor eine gerichtliche Mahnung er 
folglos geblieben ist (vgl. Siegel S. 89 ff.), ist hier eine solche Mahnung nicht 
erforderlich (zweifelnd Siegel S. 90). 
1 Er will bei aller Welt als „ehrlos, rechtlos und meineidig“, als „infamis 
et perjurus“ gelten. 
Insbesondere will er dulden, dass er durch Schandgemälde und Spott 
gedichte beschimpft, dass er öffentlich als Schelm berufen, daßs sein Name an 
Galgen und Rad angeschlagen werde usw. 
15 R.P.O. v. 1577 Tit. 35 § 7. Auch schon Nürnb. Ref. v. 1522 III § 6. 
* Die Gesetzbücher erwähnen das Ehrenwort nicht; sie sehen es als 
selbstverständlich an, daßs es ein an sich ungültiges oder klagloses Versprechen 
nicht gültig oder klagbar macht. 
1 Oben Bd. I 431 (insbesondere für Offiziere, Beamte, Studenten). 
18 Str.G.B. § 302 u. 302b. Vgl. Öst. Ges. v. 28. Mai 1881 § 15. 
19 R.Ger. LXXVIII Nr. 56, LXXXII Nr. 49; vgl. auch LXVIII Nr. 58, LXXIV 
Nr. 93. — Abweichend R.O.H.G. b. Seuff. XXIX Nr. 17, R.Ger. ebd. LIII Nr. 145.
	        
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