Full text: Deutsches Privatrecht (3)

358 Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften. 
Seiner Wirkung nach ist der Vorvertrag ein eigenartige 
Schuldvertrag. Er begründet ein Schuldverhältnis, dessen Inhalt 
sich in der Verpflichtung zum Abschlufs eines Schuldvertrages er 
schöpft. Die Leistung, die jeder Teil dem anderen Teil schuldet. 
besteht in der gehörigen Mitwirkung zum Zustandekommen des 
Hauptvertrages 149. Mit der Erfüllung durch den Abschlufs des 
Hauptvertrages erlischt das Schuldverhältnis aus dem Vorvertrage. 
§ 187. Bestärkungsmittel bei Schuldverträgen. 
I. Überhaupt. Die Bestärkungsmittel bei Schuldverträgen 
haben sich im deutschen Recht aus den Haftung begründenden 
Rechtsgeschäften entwickelt. Denn seitdem mit der Schuld kraft 
gesetzlicher Regel ein bestimmtes Mafs von Haftung verbunden 
war, erschien die rechtsgeschäftliche Begründung einer besonderen 
Haftung als Kraftsteigerung des Gläubigerrechts. Dies gilt sowohl 
für die zu Nebenverträgen ausgebildeten wie für die in eine Ver 
tragsform übergegangenen Haftungsgeschäfte. Insoweit freilich, 
als die Haftung, die ohne Vereinbarung eingetreten wäre, nicht 
gesteigert, sondern herabgemindert wurde, verkehrte sich, was sons 
als Bestärkungsmittel diente, in ein Abschwächungsmittel1. 
Die wichtigsten Bestärkungsmittel des heutigen Rechts sind 
Bürgschaft und Pfandsetzung. Von ihnen ist an dieser 
Stelle nicht zu handeln. Es ist hier nur darauf hinzuweisen, wie 
die Haftungsübernahme für fremde Schuld zum blossen Bestär 
kungsmittel wurde, sobald die Haftung des Schuldners für eigne 
Veräufserungsvertrages verpflichten soll; R.Ger. XLVIII Nr. 31, LIII Nr. 60. 
Desgleichen bei einem Vorvertrage, der zur Übernahme einer Bürgschaft ver 
pflichten soll. Zweifelhaft dagegen ist die Entsch. des O.L.G. Kiel b. Seuff. 
LVIII Nr. 93, wonach auch die Formvorschrift des § 566 für Vorverträge gelten 
soll; diese Formvorschrift will doch wohl nur Beurkundung erzwingen, nicht 
leichtsinnige Bindung verhüten. 
149 Jeder Teil hat gegen den anderen Teil einen klagbaren Anspruch auf 
Vornahme der erforderlichen Handlungen, wie z. B. beim Darlehnsvorvertrage auf 
Hingabe und Abnahme des Geldes, beim Wechselvertrage auf Geben und 
Nehmen des Wechsels, und auf Abgabe der erforderlichen Willenserklärungen. 
Das Urteil trägt insoweit, als es sich nur um die Abgabe einer Willenserklärung 
handelt, die Vollstreckung in sich (Z.Pr.O. § 894); im übrigen gelten die Regeln 
über die Vollstreckung zur Erwirkung einer persönlich vorzunehmenden Hand 
lung (Z.Pr.O. § 888). 
1 Von der Geschichte der einzelnen Haftungsgeschäfte ist oben § 174 S. 15 ff. 
und § 186 I S. 327 ff. gehandelt. Über das Verhältnis zwischen rechtsgeschäft 
licher Verschärfung und Abschwächung der Haftung vgl. Sch. u. H. S. 72 ff., 
209 ff., 247, 253 ff., 334 ff., 357 ff., 372.
	        
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