Full text: Deutsches Privatrecht (3)

348 Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften. 
ein Vertragsteil sich verpflichtet, das Eigentum an einem Grund. 
stück zu übertragen 100: wenn ein Mitglied einer Gesellschaft mit 
beschränkter Haftung sich zur Abtretung seines Geschäftsanteils 
verpflichtet *°. Gerichtliche oder notarielle Beurkundung nur des 
Versprechens und somit nur der Willenserklärung des eines Teils 
ist beim Schenkungsvertrage erforderlich 102. 
b. Andere Schuldverträge bedürfen der Schriftform1es 
Schriftliche Form des Vertrages als solchen ist vorgeschrieben. 
wenn ein Miets- oder Pachtvertrag über ein Grundstück auf längere 
100 B.G.B. § 313 S. 1. Über die vielfach streitige Tragweite dieser Be 
stimmung vgl. Gutbrod, Der obligatorische Grundstücksveräufserungsvertrag. 
1904; Oberneck, Reichsgrundbuchrecht I § 52 ff.; Turnau-Förster, Liegen 
schaftsrecht 1° Vorbem. B zu § 925 ff.; Enneccerus § 252 II 3; Oertmann 
zu § 313; Planck“ zu § 313 mit weiteren Literaturnachweisen. Die Form 
vorschrift trifft jeden Veräufserungsvertrag, mag er Kauf, Tausch, Schenkung, 
Bestandteil eines Gesellschaftsvertrages (auch bei schon vorhandenem Miteigen 
tum), eines Gemeinschaftsauseinandersetzungsvertrages oder eines Vergleiches 
sein. Den Vertrag über blosse Belastung eines Grundstücks trifft sie an sich 
nicht; jedoch ist sie auf die Verpflichtung zur Bestellung eines Erbbaurechtes 
entsprechend anzuwenden, vgl. oben Bd. II 619 Anm. 1, seitdem auch R.Ger. 
LXI Nr. 1, Wolff, Sachenr. § 104 V 1, Siber b. Planck“ zu § 313 Bem. Ia. 
Auch das Versprechen der Übereignung an einen Dritten fällt unter § 313; 
R.Ger. L Nr. 35. Ebenso jeder einen wesentlichen Punkt betreffende Abänderungs 
vertrag; Seuff. LVII Nr. 207, Rspr. d. O.L.G. VI 40, R.Ger. LXXIX Nr. 9. 
Über die Anwendung auf Einräumung eines Vorkaufsrechtes vgl. unten § 195 
Anm. 75. — Formfrei dagegen, weil kein Verpflichtungsgeschäft, ist die Ab 
tretung des Anspruchs auf Auflassung aus dem formgerechten Vertrage; R.Ger. 
LIII Nr. 69. Desgleichen die Wiederaufhebung des Vertrages; Seuff. LVII 
Nr. 207. Ebenso ein Vertrag, durch den sich der eine Teil zum Erwerbe eines 
Grundstücks verpflichtet, während der andere Teil eine Verpflichtung zur Ver 
V 
äufserung nicht übernimmt; R.Ger. LAXXI Nr. 29. An sich auch die Erteilung 
einer Vollmacht zum Abschlußs des Veräufserungsvertrages; R.Ger. LXII Nr. 80, 
Seuff. LXVIII Nr. 145. Jedoch dann nicht, wenn die Vollmacht bereits eine 
endgültige Bindung zur Verfügung bewirkt, wie z. B. eine Parzellierungsvoll 
macht; Seuff. LXVIII Nr. 144; vgl. auch R.Ger. LXXVI Nr. 48, LXXIX Nr. 48, 
LXXXI Nr. 13. — Über die ungerechtfertigten Bestrebungen zur Beseitigung 
dieser wohltätigen Einschränkung des Grundstückshandels vgl. Verh. des 
XXVI. D.J.T. I 18 ff., II 105 ff., III 431 ff., des XXVIII. D.J.T. III 22 fl. 
101 G.m.b.H.G. § 1 
102 B.G.B. § 5181. Handelt es sich aber um das ganze Vermögen oder 
einen Bruchteil desselben oder um ein Grundstück, so bedarf nach § 311 u. 
§ 313 auch die Annahmeerklärung der gerichtlichen oder notariellen Beurkun 
dung. Vgl. unten § 192 IV. 
1 Die Erfordernisse der gesetzlichen Schriftform sind im B.G.B. § 126 
normiert. Durch gerichtliche oder notarielle Beurkundung wird stets die 
Schriftform ersetzt.
	        
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