348 Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.
ein Vertragsteil sich verpflichtet, das Eigentum an einem Grund.
stück zu übertragen 100: wenn ein Mitglied einer Gesellschaft mit
beschränkter Haftung sich zur Abtretung seines Geschäftsanteils
verpflichtet *°. Gerichtliche oder notarielle Beurkundung nur des
Versprechens und somit nur der Willenserklärung des eines Teils
ist beim Schenkungsvertrage erforderlich 102.
b. Andere Schuldverträge bedürfen der Schriftform1es
Schriftliche Form des Vertrages als solchen ist vorgeschrieben.
wenn ein Miets- oder Pachtvertrag über ein Grundstück auf längere
100 B.G.B. § 313 S. 1. Über die vielfach streitige Tragweite dieser Be
stimmung vgl. Gutbrod, Der obligatorische Grundstücksveräufserungsvertrag.
1904; Oberneck, Reichsgrundbuchrecht I § 52 ff.; Turnau-Förster, Liegen
schaftsrecht 1° Vorbem. B zu § 925 ff.; Enneccerus § 252 II 3; Oertmann
zu § 313; Planck“ zu § 313 mit weiteren Literaturnachweisen. Die Form
vorschrift trifft jeden Veräufserungsvertrag, mag er Kauf, Tausch, Schenkung,
Bestandteil eines Gesellschaftsvertrages (auch bei schon vorhandenem Miteigen
tum), eines Gemeinschaftsauseinandersetzungsvertrages oder eines Vergleiches
sein. Den Vertrag über blosse Belastung eines Grundstücks trifft sie an sich
nicht; jedoch ist sie auf die Verpflichtung zur Bestellung eines Erbbaurechtes
entsprechend anzuwenden, vgl. oben Bd. II 619 Anm. 1, seitdem auch R.Ger.
LXI Nr. 1, Wolff, Sachenr. § 104 V 1, Siber b. Planck“ zu § 313 Bem. Ia.
Auch das Versprechen der Übereignung an einen Dritten fällt unter § 313;
R.Ger. L Nr. 35. Ebenso jeder einen wesentlichen Punkt betreffende Abänderungs
vertrag; Seuff. LVII Nr. 207, Rspr. d. O.L.G. VI 40, R.Ger. LXXIX Nr. 9.
Über die Anwendung auf Einräumung eines Vorkaufsrechtes vgl. unten § 195
Anm. 75. — Formfrei dagegen, weil kein Verpflichtungsgeschäft, ist die Ab
tretung des Anspruchs auf Auflassung aus dem formgerechten Vertrage; R.Ger.
LIII Nr. 69. Desgleichen die Wiederaufhebung des Vertrages; Seuff. LVII
Nr. 207. Ebenso ein Vertrag, durch den sich der eine Teil zum Erwerbe eines
Grundstücks verpflichtet, während der andere Teil eine Verpflichtung zur Ver
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äufserung nicht übernimmt; R.Ger. LAXXI Nr. 29. An sich auch die Erteilung
einer Vollmacht zum Abschlußs des Veräufserungsvertrages; R.Ger. LXII Nr. 80,
Seuff. LXVIII Nr. 145. Jedoch dann nicht, wenn die Vollmacht bereits eine
endgültige Bindung zur Verfügung bewirkt, wie z. B. eine Parzellierungsvoll
macht; Seuff. LXVIII Nr. 144; vgl. auch R.Ger. LXXVI Nr. 48, LXXIX Nr. 48,
LXXXI Nr. 13. — Über die ungerechtfertigten Bestrebungen zur Beseitigung
dieser wohltätigen Einschränkung des Grundstückshandels vgl. Verh. des
XXVI. D.J.T. I 18 ff., II 105 ff., III 431 ff., des XXVIII. D.J.T. III 22 fl.
101 G.m.b.H.G. § 1
102 B.G.B. § 5181. Handelt es sich aber um das ganze Vermögen oder
einen Bruchteil desselben oder um ein Grundstück, so bedarf nach § 311 u.
§ 313 auch die Annahmeerklärung der gerichtlichen oder notariellen Beurkun
dung. Vgl. unten § 192 IV.
1 Die Erfordernisse der gesetzlichen Schriftform sind im B.G.B. § 126
normiert. Durch gerichtliche oder notarielle Beurkundung wird stets die
Schriftform ersetzt.