§ 186. Form der Schuldverträge.
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Rechts entbunden hatte °“ wieder in Kraft gesetzt. Nach heutigem
deutschem Recht ist also regelmässig die Wirksamkeit eines Schuld
vertrages von der Beobachtung einer bestimmten Form nicht ab
hängig. Allein es gelten Ausnahmen.
III. Gesetzliche Formen. Die dem geltenden Recht an
gehörigen gesetzlichen Formvorschriften durchbrechen den Grund
satz der Formfreiheit für einzelne Arten von Schuldverträgen3
Dem gemeinen Recht gegenüber ist ihre Zahl stark vermehrt.
1. Es sind Formen verschiedener Art, die als gesetz
lich vorgeschriebene Formen von Schuldverträgen begegnen.
a. Bei manchen Schuldverträgen bedarf es einer gericht
lichen oder notariellen Beurkundung. Eine derartige
Beurkundung des ganzen Vertrages und somit der Willenserklärungen
beider Teile ist erforderlich, wenn Jemand sich vertragsmälsig ver
pflichtet, sein gegenwärtiges Vermögen oder einen Bruchteil des
selben zu übertragen oder mit einem Niefsbrauch zu belasten 38:
wenn ein Vertrag zwischen künftigen gesetzlichen Erben über den
Erbteil oder Pflichtteil eines von ihnen geschlossen wird 99; wenn
96 H.G.B. Art. 3171. Dem Handelsstande wurde eine solche Befreiung
schon frühzeitig zugestanden; L. Seuffert a. a. O. S. 53, 78, 80, 83, 123. Vgl.
auch Preufs. A.L.R. I, 5 § 149—151.
5 Die Formvorschriften des B.G.B. gelten heute auch für Handelsgeschäfte,
soweit nicht im H.G.B. § 350 das Gegenteil bestimmt ist. Daneben enthalten
das H.G.B. und andere Spezialgesetze besondere Formvorschriften für einzelne
Arten von Schuldverträgen. Nicht dazu gehören die Vorschriften über die
gerichtliche oder notarielle Beurkundung des „Gesellschaftsvertrages“ bei der
A.G., der K.G. a. A. und der G. m. b. H. (H.G.B. §-182, 321, G.m.b.H.G. § 2).
Denn hier handelt es sich um körperschaftsrechtliche (also personenrechtliche)
Einigungsakte, die nur mittelbar Schuldverhältnisse begründen. Auch die
Formvorschriften für die Aktienzeichnung (H.G.B. § 189) gehören nicht hierher,
weil die Aktienzeichnung in erster Linie personenrechtliche Mitgliedschafts
erklärung ist. Die Formvorschriften des Genossenschaftsgesetzes für das
„Statut“ der Genossenschaft (§ 5) und die Beitritts- und Austrittserklärungen
der Mitglieder (§ 15 u. 65) geben schon durch ihre Fassung zu erkennen, daßs
es sich nicht um Schuldverträge handelt.
98 B.G.B. § 311; dazu oben § 177 S. 115 Anm. 20. Das gilt für jeden eine der
artige Verpflichtung auferlegenden Vertrag, Verpfründungsvertrag, Gesellschafts
vertrag, Schenkungsvertrag usw. Auch für das Vermögen einer juristischen
Person; R.Ger. LXXI Nr. 1. Dagegen fällt der Verkauf eines fremden Ver
mögens nicht unter § 311; R.Ger. LXXIX Nr. 67. Ebensowenig der Verkauf
eines Sondervermögens, z. B. eines Handelsgeschäfts. Nur der Erbschaftskauf
bedarf nach B.G.B. § 2371 gleichfalls der gerichtlichen oder notariellen Be
urkundung.
5 B.G.B. § 3122; dazu oben § 177 S. 115 ff. Anm. 21—22.