Full text: Deutsches Privatrecht (3)

§ 186. Form der Schuldverträge. 
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Rechts entbunden hatte °“ wieder in Kraft gesetzt. Nach heutigem 
deutschem Recht ist also regelmässig die Wirksamkeit eines Schuld 
vertrages von der Beobachtung einer bestimmten Form nicht ab 
hängig. Allein es gelten Ausnahmen. 
III. Gesetzliche Formen. Die dem geltenden Recht an 
gehörigen gesetzlichen Formvorschriften durchbrechen den Grund 
satz der Formfreiheit für einzelne Arten von Schuldverträgen3 
Dem gemeinen Recht gegenüber ist ihre Zahl stark vermehrt. 
1. Es sind Formen verschiedener Art, die als gesetz 
lich vorgeschriebene Formen von Schuldverträgen begegnen. 
a. Bei manchen Schuldverträgen bedarf es einer gericht 
lichen oder notariellen Beurkundung. Eine derartige 
Beurkundung des ganzen Vertrages und somit der Willenserklärungen 
beider Teile ist erforderlich, wenn Jemand sich vertragsmälsig ver 
pflichtet, sein gegenwärtiges Vermögen oder einen Bruchteil des 
selben zu übertragen oder mit einem Niefsbrauch zu belasten 38: 
wenn ein Vertrag zwischen künftigen gesetzlichen Erben über den 
Erbteil oder Pflichtteil eines von ihnen geschlossen wird 99; wenn 
96 H.G.B. Art. 3171. Dem Handelsstande wurde eine solche Befreiung 
schon frühzeitig zugestanden; L. Seuffert a. a. O. S. 53, 78, 80, 83, 123. Vgl. 
auch Preufs. A.L.R. I, 5 § 149—151. 
5 Die Formvorschriften des B.G.B. gelten heute auch für Handelsgeschäfte, 
soweit nicht im H.G.B. § 350 das Gegenteil bestimmt ist. Daneben enthalten 
das H.G.B. und andere Spezialgesetze besondere Formvorschriften für einzelne 
Arten von Schuldverträgen. Nicht dazu gehören die Vorschriften über die 
gerichtliche oder notarielle Beurkundung des „Gesellschaftsvertrages“ bei der 
A.G., der K.G. a. A. und der G. m. b. H. (H.G.B. §-182, 321, G.m.b.H.G. § 2). 
Denn hier handelt es sich um körperschaftsrechtliche (also personenrechtliche) 
Einigungsakte, die nur mittelbar Schuldverhältnisse begründen. Auch die 
Formvorschriften für die Aktienzeichnung (H.G.B. § 189) gehören nicht hierher, 
weil die Aktienzeichnung in erster Linie personenrechtliche Mitgliedschafts 
erklärung ist. Die Formvorschriften des Genossenschaftsgesetzes für das 
„Statut“ der Genossenschaft (§ 5) und die Beitritts- und Austrittserklärungen 
der Mitglieder (§ 15 u. 65) geben schon durch ihre Fassung zu erkennen, daßs 
es sich nicht um Schuldverträge handelt. 
98 B.G.B. § 311; dazu oben § 177 S. 115 Anm. 20. Das gilt für jeden eine der 
artige Verpflichtung auferlegenden Vertrag, Verpfründungsvertrag, Gesellschafts 
vertrag, Schenkungsvertrag usw. Auch für das Vermögen einer juristischen 
Person; R.Ger. LXXI Nr. 1. Dagegen fällt der Verkauf eines fremden Ver 
mögens nicht unter § 311; R.Ger. LXXIX Nr. 67. Ebensowenig der Verkauf 
eines Sondervermögens, z. B. eines Handelsgeschäfts. Nur der Erbschaftskauf 
bedarf nach B.G.B. § 2371 gleichfalls der gerichtlichen oder notariellen Be 
urkundung. 
5 B.G.B. § 3122; dazu oben § 177 S. 115 ff. Anm. 21—22.
	        
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