Full text: Deutsches Privatrecht (3)

186. Form der Schuldverträge. 
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Eigentum an dem hergestellten Werk oder auf das von dem Be 
werber erlangte Urheber- oder Erfinderrecht hat der Auslobende 
im Zweifel nicht 61. 
§ 186. Form der Schuldverträge. 
I. Älteres deutsches Recht'. Früher wurde allgemein 
gelehrt, dafs im deutschen Recht zur Gültigkeit eines Schuld 
vertrages eine Form nicht erforderlich gewesen sei2. In neuerer 
Zeit dagegen gelangte die Ansicht zur Herrschaft, dafs das deutsche 
Recht zur Gültigkeit des Schuldvertrages entweder eine bestimmte 
Form oder die von einer Seite bereits erfolgte Erfüllung verlangt 
und somit nur „Formalverträge“ und „Realverträge“ gekannt habe 3 
Mit der Aufdeckung der scharfen Unterscheidung zwischen Schuld 
und Haftung hat sich die Streitfrage verschoben. Denn es hat 
sich herausgestellt, dafs die ältesten Vertragsformen nicht auf 
Schuldbegründung, sondern auf Haftungsbegründung abzielten 
61 B.G.B. § 6614. Ebenso Preufs. L.R. I, 11 § 995. Das Gesetz spricht 
nur vom „Eigentum“. Es ist aber selbstverständlich, daßs der Auslobende 
erst recht die Übertragung des Urheber- oder Erfinderrechts nicht verlangen 
kann, wenn er sie sich nicht ausbedungen hat. 
1 Vgl. die oben § 173 S. 1 Anm. 1 u. § 174 S. 8 Anm. 1 angef. Schriften. 
2 Diese Lehre begegnet schon seit dem 17. Jahrh. bei vielen gemein 
rechtlichen Juristen, die sich für die Klagbarkeit formfreier Verträge auf alt 
germanisches Recht beriefen, das sich dem römischen Recht gegenüber be 
hauptet habe. So Carpzov Defin. for. II c. 19 d. 17 Nr. 8; Mevius V dec. 407; 
Schilter Exerc. VIII § 2; Schriftsteller des 18. Jahrh. b. L. Seuffert, Zur 
Geschichte der obligatorischen Verträge, Nördlingen 1881, S. 140. Allgemein 
wurde sie in den Lehrbüchern des deutschen Privatrechts vorgetragen; vgl. 
z. B. Runde § 184, Eichhorn § 91, Mittermaier II § 271, auch noch 
Gengler“ § 113 (vgl. indes § 111). Eingehend begründete sie Stobbe, Ver 
tragsrecht (1855) S. 3 ff. Vgl. auch Witte, Z. f. R.G. VI 457 ff.; R. Loening, 
Vertragsbruch S. 22 ff. — In Zweifel zog sie zuerst Beseler, Erbv. II, 
S. 38 ff., 42 ff., vgl. D.P.R.- § 107; doch brach er nicht mit dem Prinzip, sondern 
schränkte nur dessen Tragweite ein. 
3 Diese Lehre hat in voller Schärfe zuerst Sohm, Das Recht der Ehe 
schliefsung (1875) S. 24 ff., entwickelt. Unabhängig von ihm gelangte Stobbe 
unter Zurücknahme seiner früheren Ansicht zu dem gleichen Ergebnis; Reu 
recht u. Vertragsschluss, 1876, auch in Z. f. R.G. XIII 209 ff.; D.P.R. III § 165. 
Übereinstimmend Franken, Französ. Pfandr. 1 43 ff.; Brunner, Z. f. H.R. 
XXII 553 (Forsch. S. 630); v. Amira, Recht2 136 ff.; Hübner, Grundz. 
S. 478ff. Ferner Heusler II 228ff. u. Schröder, R.G.5 S. 300 ff., die aber 
in der germanischen Urzeit überhaupt nur Barverträge anerkennen, dann den 
Formalvertrag entstehen lassen und im Realvertrag erst eine jüngere Bildung 
erblicken. Ähnlich Cosack b. Gerber17 § 188, H. Lehmann b. Stobbe III8 § 210. 
Dies hat zuerst Puntschart, Schuldv. S. 394 ff., klargestellt. Aus¬
	        
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