Full text: Deutsches Privatrecht (3)

310 Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften. 
wenn der Berechtigte mit der Rückgewähr des Gegenstandes oder 
eines erheblichen Teiles desselben in Verzug kommt und nicht vor 
Ablauf einer ihm vom anderen Teil gesetzten angemessenen Frist 
die Rückgewähr bewirkt 137. Der Rücktritt wegen Nichterfüllung 
der Verbindlichkeit des anderen Teils ist auch unwirksam, wenn 
der andere Teil sich durch Aufrechnung befreien konnte und un 
verzüglich nach dem Rücktritt die Aufrechnung erklärt 138 
§ 185. Das einseitige Schuldversprechen. 
I. Überhaupt. Infolge der Auffassung des Versprechens 
als Verpflichtungsgrund gewann der deutsche Schuldvertrag viel 
fach eine Gestalt, bei der gegenüber der Erklärung des Schuldners 
die Mitwirkung des Gläubigers stark in den Hintergrund trat, 
Einem rechtsförmlichen Versprechen konnte formlose Annahme 
folgen. Dann fiel nur die Verpflichtungshandlung des Schuldners 
in die Sinne. Der Schuldner konnte seinen Verpflichtungswillen 
in eine Urkunde hineinlegen, durch deren Begebung der Schuld 
vertrag zustande kam. Dann fand nur die Verpflichtungserklärung 
des Schuldners in der Schrift ihre dauerde Verkörperung. Das 
Versprechen konnte wirksam einer noch unbestimmten Person an 
geboten werden; man konnte eine Leistung an den, der ein Grund 
stück erwerben, eine Urkunde vorzeigen oder eine Leistung voll 
bringen werde, an Jedermann aus einem bestimmten Kreise 
auch an ein zurzeit noch nicht vorhandenes Rechtssubjekt mit der 
Wirkung versprechen, dafs die Schuldverpflichtung entstand, sobald 
ein berufener Versprechensempfänger das ihm zugedachte Recht 
an sich nahm. Dann spielte vollends gegenüber der Verpflichtungs 
erklärung des Schuldners, die den Schuldgrund in selbständiger 
Haltung geformt und hingestellt hatte, die Versprechensannahme, 
die durch blofse Zugriffs- oder Aneignungshandlung vollzogen 
werden konnte, eine unscheinbare Rolle. 
In solchen Fällen näherte sich das Schuldgedinge einem ein 
seitigen Schuldversprechen an. Gleichwohl ist die in 
neuerer Zeit mehrfach verfochtene Meinung, dafs im deutschen 
Recht neben dem Schuldvertrage das einseitige Schuldversprechen 
als besondere Schuldbegründungsart anerkannt worden sei 
137 B.G.B. § 354; vgl. R.Ger. L Nr. 39. 
138 B.G.B. § 357. 
1 So besonders Siegel, Das Versprechen als Verpflichtungsgrund (oben 
§ 184 S. 283 Anm. 3), dem hierin Stobbe, D.P.R. § 219, beipflichtet. Desgleichen 
Hübner, Grundz.2 § 73 I, der aber nur die „Gebundenheit ans Wort“ bei
	        
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