310 Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.
wenn der Berechtigte mit der Rückgewähr des Gegenstandes oder
eines erheblichen Teiles desselben in Verzug kommt und nicht vor
Ablauf einer ihm vom anderen Teil gesetzten angemessenen Frist
die Rückgewähr bewirkt 137. Der Rücktritt wegen Nichterfüllung
der Verbindlichkeit des anderen Teils ist auch unwirksam, wenn
der andere Teil sich durch Aufrechnung befreien konnte und un
verzüglich nach dem Rücktritt die Aufrechnung erklärt 138
§ 185. Das einseitige Schuldversprechen.
I. Überhaupt. Infolge der Auffassung des Versprechens
als Verpflichtungsgrund gewann der deutsche Schuldvertrag viel
fach eine Gestalt, bei der gegenüber der Erklärung des Schuldners
die Mitwirkung des Gläubigers stark in den Hintergrund trat,
Einem rechtsförmlichen Versprechen konnte formlose Annahme
folgen. Dann fiel nur die Verpflichtungshandlung des Schuldners
in die Sinne. Der Schuldner konnte seinen Verpflichtungswillen
in eine Urkunde hineinlegen, durch deren Begebung der Schuld
vertrag zustande kam. Dann fand nur die Verpflichtungserklärung
des Schuldners in der Schrift ihre dauerde Verkörperung. Das
Versprechen konnte wirksam einer noch unbestimmten Person an
geboten werden; man konnte eine Leistung an den, der ein Grund
stück erwerben, eine Urkunde vorzeigen oder eine Leistung voll
bringen werde, an Jedermann aus einem bestimmten Kreise
auch an ein zurzeit noch nicht vorhandenes Rechtssubjekt mit der
Wirkung versprechen, dafs die Schuldverpflichtung entstand, sobald
ein berufener Versprechensempfänger das ihm zugedachte Recht
an sich nahm. Dann spielte vollends gegenüber der Verpflichtungs
erklärung des Schuldners, die den Schuldgrund in selbständiger
Haltung geformt und hingestellt hatte, die Versprechensannahme,
die durch blofse Zugriffs- oder Aneignungshandlung vollzogen
werden konnte, eine unscheinbare Rolle.
In solchen Fällen näherte sich das Schuldgedinge einem ein
seitigen Schuldversprechen an. Gleichwohl ist die in
neuerer Zeit mehrfach verfochtene Meinung, dafs im deutschen
Recht neben dem Schuldvertrage das einseitige Schuldversprechen
als besondere Schuldbegründungsart anerkannt worden sei
137 B.G.B. § 354; vgl. R.Ger. L Nr. 39.
138 B.G.B. § 357.
1 So besonders Siegel, Das Versprechen als Verpflichtungsgrund (oben
§ 184 S. 283 Anm. 3), dem hierin Stobbe, D.P.R. § 219, beipflichtet. Desgleichen
Hübner, Grundz.2 § 73 I, der aber nur die „Gebundenheit ans Wort“ bei