Full text: Deutsches Privatrecht (3)

282 Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften. 
schaft entspringenden Sonderrechts an der Forderung. Es handelt 
sich nur um die Verteilung von Gesamtrecht und Sonderrecht 
innerhalb einer Gemeinschaft zu gesamter Hand. 
Zweites Kapitel. 
Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften. 
Erster Titel. 
Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften überhaupt. 
§ 184. Der Schuldvertrag. 
Begriff und Wesen des Schuldvertrages. Wir 
haben gesehen, dafs zur Begründung eines Schuldverhältnisses 
durch Rechtsgeschäft unter Lebenden der Regel nach ein Vertrag 
erforderlich ist. Wir haben ferner gesehen, dass der Vertrag an 
sich ein Schuldverhältnis von beliebigem Inhalt zu schaffen ver 
mag, dafs aber seine schuldbegründende Kraft an den der Ver 
ragsfreiheit gezogenen allgemeinen und besonderen Grenzen eine 
unübersteigliche Schranke findet!. 
Ein schuldbegründender Vertrag ist ein Schuldvertrag 
Dieser Begriff deckt sich keineswegs mit dem des schuldrechtlichen 
Vertrages überhaupt. Schuldrechtliche Verträge sind auch solche 
ein Schuldverhältnis ändernde oder aufhebende Verträge, die eine 
schuldrechtliche Verpflichtung nicht oder nur mittelbar erzeugen? 
Sie haben Gestaltungskraft, aber keine Verpflichtungskraft; sie 
gehören zu den Verfügungsgeschäften und ähneln den dinglichen 
Verträgen. Dagegen sind die Schuldverträge Verpflichtungs 
geschäfte und bilden als solche die unmittelbare Quelle von Schuld 
verhältnissen. 
1 Oben § 177 II. 
2 So der Stundungsvertrag (oben § 178 S. 118 Anm. 2), der Abtretungs 
vertrag (§ 180 II S. 186 ff.), der Schuldübernahmevertrag (§ 181 II S. 218 ff.) 
und der Schuldmitübernahmevertrag (§ 181 III S. 228 ff.); ferner der Erfüllungs 
vertrag (§ 179 S. 149 ff. Anm. 24—27, 34), die Hingabe an Erfüllungsstatt (ebd. 
S. 153 Anm. 48), der Aufrechnungsvertrag (ebd. S. 163 ff. Anm. 100—103), der Erlass 
vertrag und der negative Anerkennungsvertrag (ebd. S. 173 ff. Anm. 140—150). 
Ein den Schuldinhalt ändernder Vertrag ist aber insoweit Schuldvertrag, als 
er einé neue Verpflichtung begründet. Schuldvertrag ist der zur Abtretung der 
Forderung verpflichtende Vertrag (oben § 180 II 2c S. 187) und die Schuld 
erfüllungsübernahme (oben § 181 IV S. 230). Schuldvertrag ist auch die Schuld 
neuerung (oben § 179 S. 176 Anm. 155).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer