282 Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.
schaft entspringenden Sonderrechts an der Forderung. Es handelt
sich nur um die Verteilung von Gesamtrecht und Sonderrecht
innerhalb einer Gemeinschaft zu gesamter Hand.
Zweites Kapitel.
Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.
Erster Titel.
Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften überhaupt.
§ 184. Der Schuldvertrag.
Begriff und Wesen des Schuldvertrages. Wir
haben gesehen, dafs zur Begründung eines Schuldverhältnisses
durch Rechtsgeschäft unter Lebenden der Regel nach ein Vertrag
erforderlich ist. Wir haben ferner gesehen, dass der Vertrag an
sich ein Schuldverhältnis von beliebigem Inhalt zu schaffen ver
mag, dafs aber seine schuldbegründende Kraft an den der Ver
ragsfreiheit gezogenen allgemeinen und besonderen Grenzen eine
unübersteigliche Schranke findet!.
Ein schuldbegründender Vertrag ist ein Schuldvertrag
Dieser Begriff deckt sich keineswegs mit dem des schuldrechtlichen
Vertrages überhaupt. Schuldrechtliche Verträge sind auch solche
ein Schuldverhältnis ändernde oder aufhebende Verträge, die eine
schuldrechtliche Verpflichtung nicht oder nur mittelbar erzeugen?
Sie haben Gestaltungskraft, aber keine Verpflichtungskraft; sie
gehören zu den Verfügungsgeschäften und ähneln den dinglichen
Verträgen. Dagegen sind die Schuldverträge Verpflichtungs
geschäfte und bilden als solche die unmittelbare Quelle von Schuld
verhältnissen.
1 Oben § 177 II.
2 So der Stundungsvertrag (oben § 178 S. 118 Anm. 2), der Abtretungs
vertrag (§ 180 II S. 186 ff.), der Schuldübernahmevertrag (§ 181 II S. 218 ff.)
und der Schuldmitübernahmevertrag (§ 181 III S. 228 ff.); ferner der Erfüllungs
vertrag (§ 179 S. 149 ff. Anm. 24—27, 34), die Hingabe an Erfüllungsstatt (ebd.
S. 153 Anm. 48), der Aufrechnungsvertrag (ebd. S. 163 ff. Anm. 100—103), der Erlass
vertrag und der negative Anerkennungsvertrag (ebd. S. 173 ff. Anm. 140—150).
Ein den Schuldinhalt ändernder Vertrag ist aber insoweit Schuldvertrag, als
er einé neue Verpflichtung begründet. Schuldvertrag ist der zur Abtretung der
Forderung verpflichtende Vertrag (oben § 180 II 2c S. 187) und die Schuld
erfüllungsübernahme (oben § 181 IV S. 230). Schuldvertrag ist auch die Schuld
neuerung (oben § 179 S. 176 Anm. 155).