Vorwort.
Wiederum ist ein Jahrzehnt verflossen, bevor dem zweiten
Bande meines deutschen Privatrechts der dritte folgt. Das Jahr
zehnt ist sogar überschritten. Aber wenn für wissenschaftliche
Friedensarbeit Kriegsjahre nicht, wie für das Dienstalter des Kriegs
teilnehmers, doppelt zählen, sondern umgekehrt auch dem Daheim
gebliebenen, der in allem Fühlen und Denken mit seinem kämpfenden
Volke lebt und nach Kräften auch sein Wort in den Dienst der
heiligen Sache stellt, höchstens halb anzurechnen sind, so wird es
mit dem Jahrzehnt ungefähr stimmen.
Die besonderen Schwierigkeiten, die bei dem endlich vor
gelegten Bande überwunden werden mussten, waren doppelter Art.
In erster Linie der Mangel ausreichender germanistischer
Vorarbeiten über das ältere deutsche Recht! Nur in einigen
Punkten hat bisher die rechtsgeschichtliche Forschung sich mit
dem deutschen Schuldrecht der Vergangenheit gleich eindringlich
beschäftigt, wie mit unserem alteinheimischen Personen-, Sachen
Familien- oder Erbrecht. Bei einigen Grundfragen hielt ich es
für unerläfslich, mir durch eigne historische Studien, deren Er
gebnisse ich zum Teil inzwischen besonders veröffentlicht habe, ein
tieferes und festeres Fundament zu bereiten. Dagegen war es
für mich, wenn ich nicht auf die Fortsetzung meines Buches über
haupt verzichten wollte, schlechthin ausgeschlossen, durchweg das
Versäumte nachzuholen. So musste denn in diesem Bande die ge
schichtliche Grundlegung ungleichmäfsig und vielfach sehr lücken
haft ausfallen.
Sodann das im heutigen Schuldrecht obwaltende Mischungs
verhältnis deutscher und römischer Rechtsgedanken! Hier bietet
sich uns bei näherem Zusehen kaum ein in sich geschlossenes
germanisches Rechtsgebilde dar, auf das nicht das rezipierte fremde
Recht massgebend eingewirkt hätte. Allein bei allem Übergewicht
des römischrechtlichen Stoffes und der romanistischen Begriffswelt
gibt es doch auch hier kaum ein modernes Rechtsgebilde, das nicht
Mir schien es
einen starken germanischen Einschlag aufwiese.