Full text: Deutsches Privatrecht (3)

Vorwort. 
Wiederum ist ein Jahrzehnt verflossen, bevor dem zweiten 
Bande meines deutschen Privatrechts der dritte folgt. Das Jahr 
zehnt ist sogar überschritten. Aber wenn für wissenschaftliche 
Friedensarbeit Kriegsjahre nicht, wie für das Dienstalter des Kriegs 
teilnehmers, doppelt zählen, sondern umgekehrt auch dem Daheim 
gebliebenen, der in allem Fühlen und Denken mit seinem kämpfenden 
Volke lebt und nach Kräften auch sein Wort in den Dienst der 
heiligen Sache stellt, höchstens halb anzurechnen sind, so wird es 
mit dem Jahrzehnt ungefähr stimmen. 
Die besonderen Schwierigkeiten, die bei dem endlich vor 
gelegten Bande überwunden werden mussten, waren doppelter Art. 
In erster Linie der Mangel ausreichender germanistischer 
Vorarbeiten über das ältere deutsche Recht! Nur in einigen 
Punkten hat bisher die rechtsgeschichtliche Forschung sich mit 
dem deutschen Schuldrecht der Vergangenheit gleich eindringlich 
beschäftigt, wie mit unserem alteinheimischen Personen-, Sachen 
Familien- oder Erbrecht. Bei einigen Grundfragen hielt ich es 
für unerläfslich, mir durch eigne historische Studien, deren Er 
gebnisse ich zum Teil inzwischen besonders veröffentlicht habe, ein 
tieferes und festeres Fundament zu bereiten. Dagegen war es 
für mich, wenn ich nicht auf die Fortsetzung meines Buches über 
haupt verzichten wollte, schlechthin ausgeschlossen, durchweg das 
Versäumte nachzuholen. So musste denn in diesem Bande die ge 
schichtliche Grundlegung ungleichmäfsig und vielfach sehr lücken 
haft ausfallen. 
Sodann das im heutigen Schuldrecht obwaltende Mischungs 
verhältnis deutscher und römischer Rechtsgedanken! Hier bietet 
sich uns bei näherem Zusehen kaum ein in sich geschlossenes 
germanisches Rechtsgebilde dar, auf das nicht das rezipierte fremde 
Recht massgebend eingewirkt hätte. Allein bei allem Übergewicht 
des römischrechtlichen Stoffes und der romanistischen Begriffswelt 
gibt es doch auch hier kaum ein modernes Rechtsgebilde, das nicht 
Mir schien es 
einen starken germanischen Einschlag aufwiese.
	        
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