Erstes Kapitel. Schuldverhältnisse überhaupt.
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das innere Schuldverhältnis gestaltet. Auch hier kann im
Verhältnis der Schuldgenossen zueinander Schuldgemeinschaft nach
gleichen oder nach ungleichen Anteilen oder Alleinschuld eines
von ihnen begründet sein. Die innere Schuldverteilung aber braucht
sich mit den äufseren Schuld- und Haftungsverhältnissen keines
wegs zu decken*11. Über die Beschaffenheit und die Wirkungen
des inneren Schuldverhältnisses entscheiden bei den einzelnen Ge
meinschaften zur gesamten Hand besondere Regeln, die nur aus
der eigenartigen Struktur einer jeden von ihnen begriffen werden
können.
§ 183. Forderungsgemeinschaft!.
I. Überhaupt. Wenn bei einem Schuldverhältnisse die
Forderung mehreren Gläubigern zusteht, liegt eine Forderungs
gemeinschaft vor. Jenachdem die Mitgläubiger ein jeder zu einem
Teil oder ein jeder auf das Ganze oder nur alle zusammen be
rechtigt sind, wird die Forderungsgemeinschaft vom Anteilsprinzip.
vom Solidarprinzip oder vom Gesamthandsprinzip beherrscht.
Keine Forderungsgemeinschaft besteht, wenn es ent
weder an der Einheit des Schuldverhältnisses oder an einer Gläu
bigermehrheit fehlt. Darum sind einerseits mehrere Gläubiger.
denen getrennte Forderungen gleichen Inhalts gegen denselben
Schuldner zustehen, auch dann keine Mitgläubiger, wenn die einem
jeden von ihnen geschuldete Leistung durch eine von allen ge
meinschaftlich zu empfangende Gesamtleistung bewirkt werden
soll2. Andererseits sind der Gläubiger und der an der Forderung
kraft Niefsbrauchs oder Pfandrechts Beteiligte auch insoweit, als
1i1 Vgl. meine Genossenschaftsth. S. 404 ff., 521 ff.; B.G.B. § 735, 1463 ff.,
1475 2, 1481, 1499, 1535 ff., 20632.
1 Über das ältere deut. R. Stobbe-Lehmann § 221 B; mein Genossen
schaftsr. II 381 ff., 957; Hübner, Grundz. § 80; v. Schwerin, R.G.2 S. 103.
Nord. R. bei v. Amira O.R. I § 13—14, II § 10. — Über das röm. u. gem. R.
die oben S. 245 Anm. 1 zu § 182 angeführten Schriften. — Über das heutige
deut. R. bes. Binder § 34; Matthiafs § 102 IIB u. III; Endemann § 155;
Dernburg § 164—166 (“ 165—167); Crome § 206, 208, 209 II; Enneccerus
§ 311ff.; Planck, Schollmeyer, Kuhlenbeck (bei Staudinger), Oert
mann u. A. zu B.G.B. § 420, 428—430, 432. Cosack“ handelt von allen
Formen der Forderungsgemeinschaft im „Gemeinschaftsrecht“ Bd. II B. V (bes.
§ 276, 285, 291, 2912).
2 So z. B. die Teilnehmer an einer Theateraufführung, einem Konzert,
einer Vorlesung, einer Vergnügungsfahrt. Änders, wenn der Vertrag mit dem
Unternehmer von den Teilnehmern gemeinschaftlich, von einer Gesellschaft
oder einem Verein geschlossen ist.