Full text: Deutsches Privatrecht (3)

Erstes Kapitel. Schuldverhältnisse überhaupt. 
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das innere Schuldverhältnis gestaltet. Auch hier kann im 
Verhältnis der Schuldgenossen zueinander Schuldgemeinschaft nach 
gleichen oder nach ungleichen Anteilen oder Alleinschuld eines 
von ihnen begründet sein. Die innere Schuldverteilung aber braucht 
sich mit den äufseren Schuld- und Haftungsverhältnissen keines 
wegs zu decken*11. Über die Beschaffenheit und die Wirkungen 
des inneren Schuldverhältnisses entscheiden bei den einzelnen Ge 
meinschaften zur gesamten Hand besondere Regeln, die nur aus 
der eigenartigen Struktur einer jeden von ihnen begriffen werden 
können. 
§ 183. Forderungsgemeinschaft!. 
I. Überhaupt. Wenn bei einem Schuldverhältnisse die 
Forderung mehreren Gläubigern zusteht, liegt eine Forderungs 
gemeinschaft vor. Jenachdem die Mitgläubiger ein jeder zu einem 
Teil oder ein jeder auf das Ganze oder nur alle zusammen be 
rechtigt sind, wird die Forderungsgemeinschaft vom Anteilsprinzip. 
vom Solidarprinzip oder vom Gesamthandsprinzip beherrscht. 
Keine Forderungsgemeinschaft besteht, wenn es ent 
weder an der Einheit des Schuldverhältnisses oder an einer Gläu 
bigermehrheit fehlt. Darum sind einerseits mehrere Gläubiger. 
denen getrennte Forderungen gleichen Inhalts gegen denselben 
Schuldner zustehen, auch dann keine Mitgläubiger, wenn die einem 
jeden von ihnen geschuldete Leistung durch eine von allen ge 
meinschaftlich zu empfangende Gesamtleistung bewirkt werden 
soll2. Andererseits sind der Gläubiger und der an der Forderung 
kraft Niefsbrauchs oder Pfandrechts Beteiligte auch insoweit, als 
1i1 Vgl. meine Genossenschaftsth. S. 404 ff., 521 ff.; B.G.B. § 735, 1463 ff., 
1475 2, 1481, 1499, 1535 ff., 20632. 
1 Über das ältere deut. R. Stobbe-Lehmann § 221 B; mein Genossen 
schaftsr. II 381 ff., 957; Hübner, Grundz. § 80; v. Schwerin, R.G.2 S. 103. 
Nord. R. bei v. Amira O.R. I § 13—14, II § 10. — Über das röm. u. gem. R. 
die oben S. 245 Anm. 1 zu § 182 angeführten Schriften. — Über das heutige 
deut. R. bes. Binder § 34; Matthiafs § 102 IIB u. III; Endemann § 155; 
Dernburg § 164—166 (“ 165—167); Crome § 206, 208, 209 II; Enneccerus 
§ 311ff.; Planck, Schollmeyer, Kuhlenbeck (bei Staudinger), Oert 
mann u. A. zu B.G.B. § 420, 428—430, 432. Cosack“ handelt von allen 
Formen der Forderungsgemeinschaft im „Gemeinschaftsrecht“ Bd. II B. V (bes. 
§ 276, 285, 291, 2912). 
2 So z. B. die Teilnehmer an einer Theateraufführung, einem Konzert, 
einer Vorlesung, einer Vergnügungsfahrt. Änders, wenn der Vertrag mit dem 
Unternehmer von den Teilnehmern gemeinschaftlich, von einer Gesellschaft 
oder einem Verein geschlossen ist.
	        
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