§ 182. Schuldgemeinschaft.
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wenn bei einem Schuldverhältnis von mehreren Schuldnern ver
schiedenartige Leistungen zu bewirken sind, die sich zu einer
Gesamtleistung zusammenfügen sollen 5
Der Begriff der Schuldgemeinschaft wird durch Haftungs
gemeinschaft weder bedingt noch notwendig hervorgerufen.
Darum ist einerseits eine Schuldgemeinschaft möglich, bei der der
eine Mitschuldner unbeschränkt und der andere beschränkt oder
überhaupt nicht haftet“. Andererseits aber begründet bei Ver
schiedenheit des Schuldinhalts die Haftungsgemeinschaft keines
wegs eine Schuldgemeinschaft, so dafs insbesondere im Verhältnis
zueinander der Hauptschuldner und der Bürge oder irgend ein
anderer Garantieschuldner nicht Mitschuldner sind?.
II. Geschichtliche Entwicklung.
1. Alteres deutsches Recht. Im deutschen Recht gab
es sowohl Schuldgemeinschaften, wie Haftungsgemeinschaften
mannigfacher Art. Die durchgehende Trennung von Schuld und
Haftung bewirkte vielfach eine ungleiche Ordnung beider Ver
hältnisse.
a. Schuldgemeinschaften nach Anteilen. Schuldver
hältnisse, bei denen von dem, was der Gläubiger bekommen soll,
ein jeder von mehreren Mitschuldnern nur einen Teil leisten soll,
entstehen rechtsgeschäftlich, wenn Mehrere die Schuld „slecht
oder ein jeder „enen del“ gelobens. Sie treten aber auch infolge
gesetzlicher Schuldverteilung ein, wie sie am frühesten bei der
Wergeldschuld begegnet.
Der anteiligen Schuld entspricht anteilige Haftung. Die
Mitschuldner haften nur „nach anzal“, so dafs der Gläubiger sich
an jeden nur wegen seines Schuldanteils halten kann und jeder,
6 So z. B., wenn sich mehrere Schauspieler oder Musiker zu einer ge
meinsamen Aufführung oder mehrere Arbeiter zur Gruppenarbeit verpflichtet
haben.
6 Vgl. für die Gesamtschuld des heut. Rs. unten Anm. 68.
Im gemeinen Recht sprach man von „akzessorischer Korrealität“, und
auch heute nehmen Viele eine akzessorische „Gesamtschuld“ an. Allein die
Bürgschaftsschuld richtet sich nicht auf dieselbe Leistung wie die Hauptschuld;
oben S. 51 ff. Von selbst versteht sich, dafs kein Mitschuldner ist, wer über
haupt nicht schuldet, sondern nur haftet, wie der Eigentümer der Pfandsache.
Aber auch, wo die Haftung sich mit dinglicher Schuld verbindet, gelten der
dingliche und der persönliche Schuldner nicht als Mitschuldner; vielmehr
führt das B.G.B. die Analogie der Bürgschaft durch; oben Bd. II 883 Anm. 23.
8 Stobbe, Vertragsr. S. 138 ff.; v. Amira I § 24, II § 19; Fockema
Andreae II 16; Schuld u. Haftung S. 110.