Full text: Deutsches Privatrecht (3)

§ 182. Schuldgemeinschaft. 
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wenn bei einem Schuldverhältnis von mehreren Schuldnern ver 
schiedenartige Leistungen zu bewirken sind, die sich zu einer 
Gesamtleistung zusammenfügen sollen 5 
Der Begriff der Schuldgemeinschaft wird durch Haftungs 
gemeinschaft weder bedingt noch notwendig hervorgerufen. 
Darum ist einerseits eine Schuldgemeinschaft möglich, bei der der 
eine Mitschuldner unbeschränkt und der andere beschränkt oder 
überhaupt nicht haftet“. Andererseits aber begründet bei Ver 
schiedenheit des Schuldinhalts die Haftungsgemeinschaft keines 
wegs eine Schuldgemeinschaft, so dafs insbesondere im Verhältnis 
zueinander der Hauptschuldner und der Bürge oder irgend ein 
anderer Garantieschuldner nicht Mitschuldner sind?. 
II. Geschichtliche Entwicklung. 
1. Alteres deutsches Recht. Im deutschen Recht gab 
es sowohl Schuldgemeinschaften, wie Haftungsgemeinschaften 
mannigfacher Art. Die durchgehende Trennung von Schuld und 
Haftung bewirkte vielfach eine ungleiche Ordnung beider Ver 
hältnisse. 
a. Schuldgemeinschaften nach Anteilen. Schuldver 
hältnisse, bei denen von dem, was der Gläubiger bekommen soll, 
ein jeder von mehreren Mitschuldnern nur einen Teil leisten soll, 
entstehen rechtsgeschäftlich, wenn Mehrere die Schuld „slecht 
oder ein jeder „enen del“ gelobens. Sie treten aber auch infolge 
gesetzlicher Schuldverteilung ein, wie sie am frühesten bei der 
Wergeldschuld begegnet. 
Der anteiligen Schuld entspricht anteilige Haftung. Die 
Mitschuldner haften nur „nach anzal“, so dafs der Gläubiger sich 
an jeden nur wegen seines Schuldanteils halten kann und jeder, 
6 So z. B., wenn sich mehrere Schauspieler oder Musiker zu einer ge 
meinsamen Aufführung oder mehrere Arbeiter zur Gruppenarbeit verpflichtet 
haben. 
6 Vgl. für die Gesamtschuld des heut. Rs. unten Anm. 68. 
Im gemeinen Recht sprach man von „akzessorischer Korrealität“, und 
auch heute nehmen Viele eine akzessorische „Gesamtschuld“ an. Allein die 
Bürgschaftsschuld richtet sich nicht auf dieselbe Leistung wie die Hauptschuld; 
oben S. 51 ff. Von selbst versteht sich, dafs kein Mitschuldner ist, wer über 
haupt nicht schuldet, sondern nur haftet, wie der Eigentümer der Pfandsache. 
Aber auch, wo die Haftung sich mit dinglicher Schuld verbindet, gelten der 
dingliche und der persönliche Schuldner nicht als Mitschuldner; vielmehr 
führt das B.G.B. die Analogie der Bürgschaft durch; oben Bd. II 883 Anm. 23. 
8 Stobbe, Vertragsr. S. 138 ff.; v. Amira I § 24, II § 19; Fockema 
Andreae II 16; Schuld u. Haftung S. 110.
	        
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