§ 181. Rechtsnachfolge in Schulden.
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Schuldübernahmevertrage geschlossen werden. Erfolgt eine trans
lative Schuldübernahme durch Vertrag zwischen Schuldner und
Übernehmer, so ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Erfüllungs
übernahme zugrunde liegt ’3. Auch mit einer kumulativen Schuld
übernahme kann sich eine Erfüllungsübernahme verflechten.
1. Das Schuldverhältnis zwischen dem Schuldner
und dem Übernehmer bestimmt sich nach dem Vertragsinhalte.
Regelmäfsig geht das Versprechen des Übernehmers dahin, den
Schuldner auf irgend eine Weise zu befreien"4. Er erfüllt daher
seine Verpflichtung nicht nur durch Erfüllung oder sonstige Tilgung
der Schuld, sondern auch durch befreiende Schuldübernahme. So
mit wird eine selbständige Erfüllungsübernahme durch Schuld
übernahmevertrag mit dem Gläubiger erledigt. Die einem Schuld
übernahmevertrage mit dem Schuldner zugrunde liegende Er
füllungsübernahme ist erledigt, sobald die Schuldübernahme durch
Genehmigung des Gläubigers wirksam wird75.
Kommt aber eine
Befreiung des Schuldners durch Schuldübernahme nicht zustande,
so mufs ihn der Übernehmer durch Befriedigung des Gläubigers
befreien. Demgemäfs ist im Falle der Schuldübernahme durch
Schuldnervertrag, solange die Genehmigung des Gläubigers nicht
erteilt oder sobald sie verweigert ist, der Übernehmer im Zweifel
aus Erfüllungsübernahme dem Schuldner gegenüber verpflichtet.
den Gläubiger rechtzeitig zu befriedigen76. Durch blofse Schuld
mitübernahme wird, da sie den Schuldner nicht befreit, die Ver
pflichtung aus Erfüllungsübernahme nicht erfüllt. Verbindet sich
daher mit der kumulativen Schuldübernahme durch Schuldner
vertrag eine Erfüllungsübernahme, so bleibt trotz Genehmigung
73 So nach B.G.B. § 4153. Aber nur im Zweifel! Man darf daher nicht
mit Landsberg § 112 Z. 3 die Schuldübernahme lediglich als Durchführung
einer Erfüllungsübernahme betrachten. Dem Schweiz. O.R. a. 177 freilich liegt
diese Auffassung zugrunde.
*4 Verspricht er nur, für die Nichtinanspruchnahme des Schuldners ein
zustehen, so liegt keine Erfüllungsübernahme vor.
75 Im Falle des § 416 hat der Übernehmer ein Recht darauf, dass der
Schuldner durch die erforderliche gehörige Mitteilung an den Gläubiger zum
Zustandekommen der Schuldübernahme mitwirke, ihn auch von der erfolgten
Erteilung oder Verweigerung der Genehmigung benachrichtige (Abs. 3). Im Falle
des § 415 braucht er kein Recht auf Mitteilung, da er selbst mitteilen kann;
den Anspruch auf Benachrichtigung hat er nach Treu und Glauben auch hier,
76 B.G.B. § 415° (auch im Falle des § 416 anwendbar). Solange die Wirk
samkeit der Schuldübernahme in der Schwebe ist, wird diese Verpflichtung
nur insoweit aktuell, als die Schuld vor Beendigung des Schwebezustandes
fällig ist oder wird, und kommt mit der Genehmigung wieder in Wegfall.