Full text: Deutsches Privatrecht (3)

Erstes Kapitel. Schuldverhältnisse überhaupt. 
228 
III. Schuldmitübernahme. Eine Schuldmitübernahme 
(kumulative oder verstärkende Schuldübernahme) liegt vor, wenn 
ein neuer Schuldner die Schuld auf sich nimmt, ohne dafs der alte 
Schuldner ausscheidet 6s 
1. Zustandekommen. Gleich der Schuldübernahme er 
folgt die Schuldmitübernahme durch abstrakten dinglichen Vertrag 
Die Willenseinigung richtet sich hier darauf, dafs der Übernehmer 
in das bestehende Schuldverhältnis als Mitschuldner eintreten, so 
mit die Schuld als dieselbe Schuld sich vervielfältigen und sowohl 
bei dem alten Schuldner verbleiben, wie auf den neuen Schuldner 
übergehen soll. Ein Vertrag mit solchem Inhalte ist in seinem 
Kern dem befreienden Schuldübernahmevertrage wesensgleich. Auch 
er ist unabhängig von seinem Rechtsgrunde wirksam 64. 
Auch er 
zieht als Folge des Eintrittes des Übernehmers in das Schuld 
verhältnis eine Verpflichtung desselben gegen den Gläubiger nach 
sich, ist aber, da er Schuld nicht begründen, sondern vergemein 
schaften will, an sich nicht Verpflichtungsgeschäft, sondern Ver 
fügungsgeschäft 65. Auch er bedarf keiner besonderen Form. Ins 
besondere ist die Erklärung der Schuldmitübernahme an die für 
das Bürgschaftsversprechen und das abstrakte Schuldversprechen 
Rechtsgrundes zur Bedingung des Schuldüberganges gemacht (oben S. 219 
Anm. 30, S. 224 Anm. 49), so kann sich der Übernehmer darauf gemäss dem 
in der vor. Anm. Gesagten nach Bedingungsrecht berufen. 
6s Vgl. oben S. 211 Anm. 4. Die kumulative Schuldübernahme wurde frühe 
allgemein als eine Art der Schuldübernahme betrachtet und ist auch heute 
demselben Gattungsbegriff zu unterstellen. Vgl. Hellwig, Vertr. S. 176 ff., Rechts 
kraft S. 314; Dernburg § 155 (156) I u. III; Oertmann Vorbem. 2; Reichel 
S. 3 ff.; Schuldn. u. Haft. S. 38, 49 ff.; auch R.Ger. LIX Nr. 66, LXIV Nr. 79 
Gruchot L 947, Seuff. LXIII Nr. 219. Sie wird am besten mit Reichel als 
„Schuldmitübernahme“ bezeichnet; Schuldn. u. Haft. S. 38 Anm. 2. Gegen die 
Subsumtion unter den Gattungsbegriff der Schuldübernahme erklären sich 
Westerkamp S. 17 ff., Enneccerus § 308 III 2, Siber, Vorbem. 2a, die 
deshalb den von Westerkamp vorgeschlagenen Namen „Schuldbeitritt“ 
vorziehen. 
64 Es gilt das oben S. 218 ff. Anm. 29—30 Gesagte. Demgemäss kann auch hier 
die Wirksamkeit kausal bedingt werden; Schuldn. u. Haft. S. 58 Anm. 5. Auch 
hier kann die mitübernommene Schuld selbst kausal oder abstrakt sein und 
bleibt dies nach der Mitübernahme. Und auch hier ist es möglich, dem Kausal 
verhältnis in Bedingungsform Wirksamkeit zu verschaffen. (Willkürlich jedoch 
ist die vom R.Ger. XXXIII Nr. 39 S. 192 u. 193 aufgestellte Vermutung gegen 
die abstrakte Wirkung.) 
66 Oben S. 218 Anm. 27—28; Siber b. Planck4 Vorbem. 2a S. 595. A. M. 
Plancks Vorbem. 2a, Endemann § 153 Anm. 3, Crome § 202, 1, Scholl 
meyer, Vorbem. 3, auch wohl Kipp zu Windscheid § 338 Zus. 3.
	        
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