Full text: Deutsches Privatrecht (3)

§ 179. Beendigung der Schuldverhältnisse. 
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Denn eben dadurch, dafs das Aufrechnungsrecht in den Schuldinhalt 
eingetreten ist, hat der Schuldinhalt eine Veränderung erfahren 136 
Diese Veränderung besteht in einer Abschwächung der Forderungs 
kraft. Darum knüpfen sich schon an das Vorhandensein der Auf 
rechnungslage bestimmte Rechtsfolgen 137. Und darum wird der 
Aufrechnung rückwirkende Kraft beigelegt, so dafs sie die Forde 
rungen dergestalt vernichtet, als wenn sie mit dem Eintritt der 
Aufrechnungslage durch Erfüllung erloschen wären 138. Die Auf 
rechnung stempelt also nachträglich für jede der Forderungen das 
Aufgewogensein durch die andere Forderung zum Erfüllungsersatz. 
IV. Vertragsmäfsige Aufhebung. Jedes Schuldverhält 
nis kann innerhalb der Grenzen der Vertragsfreiheit durch Vertrag 
zwischen Gläubiger und Schuldner aufgehoben werden 133 
Der nackte Schuldaufhebungsvertrag heifst Erlafs14°. Durch 
Weigelin, ebd. XXVI 35 ff. (verwandt mit dem Zustande der Anfechtbarkeit); 
Landsberg § 104 II 3; Oertmann, Vorbem. 3. Ferner Crome § 193, 
Endemann § 144 Z. 2c, die aber in Annäherung an die Theorie der com 
pensatio ipso jure von einem „Schwebezustand“ reden. 
136 Oben S. 165 Anm. 107. Diese Veränderung trifft der Regel nach beide 
einander gegenüberstehende Schuldverhältnisse; jedoch dann, wenn das Auf 
rechnungsrecht nur für einen Teil begründet ist, nur das eine von ihnen 
137 So das Einrederecht des Bürgen (oben Anm. 115); die Erhaltung des 
Aufrechnungsrechts gegenüber dem Rechtsnachfolger (oben Anm. 119—120); 
der Schutz des Aufrechnungsrechts gegenüber dem Rücktritt und der Kündigung 
des anderen Teils nach B.G.B. § 357 und 5542 
138 Hiermit wird auch der Zinsenlauf, der Verfall einer Vertragsstrafe, 
der Eintritt des Verzuges von diesem Zeitpunkte an rückwärts hinfällig. Auch 
erklärt es sich aus der Rückwirkung, dass, wer gegenüber der Konkursmasse 
aufrechnet, sich am Konkurse nicht zu beteiligen braucht, sondern sich wegen 
seiner Forderung voll aus der Gegenforderung des Gemeinschuldners befriedigen 
Über die Rückwirkung nach gem. R. vgl. R.Ger. 
kann; Konk.O. § 53. — 
b. Seuff. LIV Nr. 82. 
139 Unzulässig ist kraft zwingender Rechtssätze z. B. die vertragsmässige 
Aufhebung der familienrechtlichen Unterhaltsverbindlichkeiten für die Zukunft 
(B.G.B. § 1614 *) oder der dem Befreiungsverbot unterliegenden Beitragsschulden 
bei Aktiengesellschaften (H.G.B. § 221), Gesellschaften mit beschränkter Haftung 
(G.m.b.H.G. § 19 u. 25) und eingetragenen Genossenschaften (Gen.G. § 22 2) 
Nur beschränkt zulässig ist die vertragsmässige Aufhebung der Unterhalts 
ansprüche des unehelichen Kindes (B.G.B. § 1714) und gewisser Ersatzansprüche 
der Aktiengesellschaft (H.G.B. § 205). 
140 Vgl. über röm. u. gem. R.: Windscheid § 357. Altmann, der 
Erlafsvertrag, I, Geschichtliche Grundlagen, Leipzig 1891. Meifsels, Z. f. d. 
P. u. ö. R. d. G. XVIII 700ff., XIX 1ff. — Über das alte nord. Recht 
v. Amira I 485 ff., II 577 ff. — Zum heutigen R.: Hartmann, Arch. f. z. 
Pr. LXXXV 1ff. Cohn b. Gruchot XLVII 221 ff. Endemann § 149.
	        
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