Full text: Deutsches Privatrecht (3)

§ 179. Beendigung der Schuldverhältnisse. 
153 
III. Erfüllungssurrogate. Die Erfüllung kann durch 
eine ihr gleichgewertete Leistung ersetzt werden. 
1. Hingabe an Erfüllungsstatt 44. 
An Stelle der ge 
schuldeten Leistung wirkt jede andere Leistung schuldtilgend, so 
Während 
bald sie der Gläubiger an Erfüllungsstatt annimmt 45. 
früher, als namentlich bei Geldschulden infolge der herrschenden 
Geldarmut der Leistungsgegenstand nicht selten unbeschaffbar war, 
vielfach dem Gläubiger die Verpflichtung oblag, bestimmte Sachen 
zu einer gesetzlichen Taxe oder zum Schätzungswert an Zahlungs 
statt zu nehmen*“, hängt heute die Annahme an Erfüllungsstatt 
vom freien Willen des Gläubigers ab47. Die Schuldtilgung erfolgt 
also durch einen Vertrag, der sich vom Schulderfüllungsvertrag 
dadurch unterscheidet, dafs die bewirkte Leistung hier nicht als 
Ist 
Erfüllung, sondern als Ersatz der Erfüllung gelten soll 43. 
Rückgabe des Schuldscheins, wenn nicht der Gläubiger beweist, dass er auf 
Grund eines von ihm nicht zu vertretenden Umstandes zur Rückgabe aufser 
stande ist. Vgl. bes. Hedemann a. a. O. S. 86 ff., Planck zu § 371 Bem. 2, 
Schollmeyer Bem. 2, Oertmann Bem. 3, Kipp b. Windscheid S. 407, 
Endemann § 141 Anm. 23, Enneccerus § 286 IV. A. M. Dernburg 
§ 115 VI, Rehbein S. 285 Nr. 18. — Auf Wertpapiere ist § 371 unanwendbar 
oben Bd. II 118 Anm. 55, 141 Anm. 54. 
43 Seine Erteilung bringt also einen Schuldtilgungsvertrag (Erfüllungs 
vertrag oder negativen Anerkenntnisvertrag) zustande, vgl. Crome § 182 Z. 6. 
Daneben kann der Schuldner nicht, wie neben der Rückgabe des Schuldscheins, 
noch eine Quittung verlangen. 
44 Römer, die Leistung an Zahlungsstatt nach dem röm. u. gem. R., 
Tübingen 1866. G. Cohn b. Endemann III 1075 ff. W. Berndorff, die An 
nahme an Erfüllungsstatt, Berlin 1904. Stampe, Kausaproblem, 1907. 
Endemann I § 142. Cosack § 109. Crome § 187. Dernburg § 118. 
Enneccerus § 288. Komm. z. B.G.B. § 364—365. 
45 B.G.B. § 3641. Vgl. Preufs. A.L.R. I, 16 § 235 ff.; Code civ. Art. 1243. 
46 Vgl. die bekannte Taxe in der 1. Rib. 36,11 u. 1. Sax. 66; dazu Brunner, 
R.G. 12 S. 321 ff. Recht des deut. M.A. b. Planitz, Vermögensvollstr. I 505. 
Nord. R. b. v. Amira I 478 ff. Gemeinrechtlich galt das beneficium dationis 
in solutum aus Nov. 4 c. 3 als rezipiert. Zweideutig noch Ost. Gb. § 1414, 
Dagegen wird im Preufs. A.L.R. I, 16 § 235 und im Code civ. Art. 1243 aus 
drücklich jede Verpflichtung des Gläubigers verneint. Ebenso im Gegensatz zu 
älteren seerechtlichen Gewohnheiten im H.G.B. § 6161. 
47 Eine Ausnahme gilt noch nach H.G.B. § 616 2—4. Umgekehrt schliefsen 
die gegen das Trucksystem gerichteten Bestimmungen der Gew.O. § 115—119 
und die Vorschriften über Barzahlung der Beiträge bei Aktiengesellschaften 
und Gesellschaften mit beschränkter Haftung die Befreiung von gewissen 
Geldschulden durch Hingabe an Zahlungsstatt überhaupt aus; vgl. Berndorff 
a. a. O. S. 67 ff. 
48 Entscheidend dafür, ob Annahme als Erfüllung oder an Erfüllungs
	        
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