§ 179. Beendigung der Schuldverhältnisse.
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III. Erfüllungssurrogate. Die Erfüllung kann durch
eine ihr gleichgewertete Leistung ersetzt werden.
1. Hingabe an Erfüllungsstatt 44.
An Stelle der ge
schuldeten Leistung wirkt jede andere Leistung schuldtilgend, so
Während
bald sie der Gläubiger an Erfüllungsstatt annimmt 45.
früher, als namentlich bei Geldschulden infolge der herrschenden
Geldarmut der Leistungsgegenstand nicht selten unbeschaffbar war,
vielfach dem Gläubiger die Verpflichtung oblag, bestimmte Sachen
zu einer gesetzlichen Taxe oder zum Schätzungswert an Zahlungs
statt zu nehmen*“, hängt heute die Annahme an Erfüllungsstatt
vom freien Willen des Gläubigers ab47. Die Schuldtilgung erfolgt
also durch einen Vertrag, der sich vom Schulderfüllungsvertrag
dadurch unterscheidet, dafs die bewirkte Leistung hier nicht als
Ist
Erfüllung, sondern als Ersatz der Erfüllung gelten soll 43.
Rückgabe des Schuldscheins, wenn nicht der Gläubiger beweist, dass er auf
Grund eines von ihm nicht zu vertretenden Umstandes zur Rückgabe aufser
stande ist. Vgl. bes. Hedemann a. a. O. S. 86 ff., Planck zu § 371 Bem. 2,
Schollmeyer Bem. 2, Oertmann Bem. 3, Kipp b. Windscheid S. 407,
Endemann § 141 Anm. 23, Enneccerus § 286 IV. A. M. Dernburg
§ 115 VI, Rehbein S. 285 Nr. 18. — Auf Wertpapiere ist § 371 unanwendbar
oben Bd. II 118 Anm. 55, 141 Anm. 54.
43 Seine Erteilung bringt also einen Schuldtilgungsvertrag (Erfüllungs
vertrag oder negativen Anerkenntnisvertrag) zustande, vgl. Crome § 182 Z. 6.
Daneben kann der Schuldner nicht, wie neben der Rückgabe des Schuldscheins,
noch eine Quittung verlangen.
44 Römer, die Leistung an Zahlungsstatt nach dem röm. u. gem. R.,
Tübingen 1866. G. Cohn b. Endemann III 1075 ff. W. Berndorff, die An
nahme an Erfüllungsstatt, Berlin 1904. Stampe, Kausaproblem, 1907.
Endemann I § 142. Cosack § 109. Crome § 187. Dernburg § 118.
Enneccerus § 288. Komm. z. B.G.B. § 364—365.
45 B.G.B. § 3641. Vgl. Preufs. A.L.R. I, 16 § 235 ff.; Code civ. Art. 1243.
46 Vgl. die bekannte Taxe in der 1. Rib. 36,11 u. 1. Sax. 66; dazu Brunner,
R.G. 12 S. 321 ff. Recht des deut. M.A. b. Planitz, Vermögensvollstr. I 505.
Nord. R. b. v. Amira I 478 ff. Gemeinrechtlich galt das beneficium dationis
in solutum aus Nov. 4 c. 3 als rezipiert. Zweideutig noch Ost. Gb. § 1414,
Dagegen wird im Preufs. A.L.R. I, 16 § 235 und im Code civ. Art. 1243 aus
drücklich jede Verpflichtung des Gläubigers verneint. Ebenso im Gegensatz zu
älteren seerechtlichen Gewohnheiten im H.G.B. § 6161.
47 Eine Ausnahme gilt noch nach H.G.B. § 616 2—4. Umgekehrt schliefsen
die gegen das Trucksystem gerichteten Bestimmungen der Gew.O. § 115—119
und die Vorschriften über Barzahlung der Beiträge bei Aktiengesellschaften
und Gesellschaften mit beschränkter Haftung die Befreiung von gewissen
Geldschulden durch Hingabe an Zahlungsstatt überhaupt aus; vgl. Berndorff
a. a. O. S. 67 ff.
48 Entscheidend dafür, ob Annahme als Erfüllung oder an Erfüllungs