Full text: Deutsches Privatrecht (3)

§ 179. Beendigung der Schuldverhältnisse. 
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die Quittung im Verkehr vielfach bewahrt33 Auch heute wird 
daher durch das Geben und Nehmen der Quittung oft ein selb 
ständiger Erfüllungsvertrag geschlossen34. Darüber hinaus wird 
die Quittung nicht selten benutzt, um einen negativen Anerkennungs 
vertrag oder einen Erlafsvertrag zum Abschluss zu bringen 35 
Ob 
der Quittung eine derartige konstitutive Kraft beizumessen 
ist. 
läfst sich nur nach den Umständen des einzelnen Falles im Wege 
der Willensauslegung ermitteln 3e. Eine weitere rechtliche Funktion 
hat auf Grund des deutschen Rechtes die Quittung dadurch ge 
wonnen, dals im Verkehr die im voraus ausgestellte Quittung als 
Legitimationspapier verwendet wird und demgemäfs ihr Überbringer 
als ermächtigt gilt, die Leistung zu empfangen, sofern nicht die 
dem Leistenden bekannten Umstände der Annahme einer solchen 
Ermächtigung entgegenstehen 3? 
Ist über die Forderung ein Schuldschein ausgestellt, so hat 
der Schuldner aufserdem nach altem und neuem deutschem Recht 
ein Gegenrecht auf Rückgabe des Schuldscheins38. 
Auch 
33 Hierüber besteht Einigkeit; Behrend S. 74 ff.; Dryander S. 34 ff.; 
Stobbe-Lehmann III 195; Dernburg § 115 VIII. — Unhaltbar dagegen 
ist die seit der Schrift von O. Bähr, Die Anerkennung als Verpflichtungs 
grund, 1855 (3. Aufl. 1894 S. 225), vielfach verteidigte, auch für das heutige 
Recht von Dilloo a. a. O. S. 80 ff., Endemannn § 141 Z. 3, Collatz, Jahrb. 
f. Dogm. XL 135 ff., Lacmann a. a. O. S. 71 ff., festgehaltene Meinung, dafs 
die Quittung auch heute stets und ihrem Wesen nach ein dispositiver Akt. 
eine Schuldtilgungserklärung oder ein bindendes Anerkenntnis des Nicht 
bestandes der Schuld sei. Auf eine derartige Willenserklärung des Gläubigers 
hat der Schuldner keinen Anspruch. Auch die Ansicht von Planck3, Bem. 5e 
zu § 368, dafs durch Geben und Nehmen der Quittung mindestens ein Beweis 
vertrag geschlossen werde, ist unannehmbar (dagegen auch Siber in 4. Aufl 
Bem. 5). Ebenso die von Enneccerus § 297 III 3b an die Stelle gesetzte 
Annahme eines bedingten pactum de non petendo. 
34 Diesen Charakter hatte regelmässig im Mittelalter die mit Empfangs 
bekenntnis verbundene Quittung. Auch heute aber liegt ein Erfüllungsvertrag 
vor, wenn das Empfangsbekenntnis ernst gemeint, zugleich aber die Abgabe 
einer Entlafserklärung gewollt ist. 
36 In diesen Fällen ist das Empfangsbekenntnis nicht ernst gemeint. 
36 Vgl. Behrend S. 86; Dernburg § 115 VIII; Planck4 Bem. 5. 
Über Generalquittung Behrend S. 87 ff.; über Decharge ebd. S. 88 ff. 
37 B.G.B. § 370. So schon im deutschen Mittelalter; Behrend S. 35. 
In beschränkterem Umfange nach Preufs. A.L.R. I, 13 § 130, jedoch allgemein 
im Handelsverkehr nach Preufs. A.L.R. II, 8 § 550 und A.D.H.G. Art. 296. 
Vgl. Behrend S. 94 ff.; Keyszner, Der Quittungsträger, Festg. f. Koch, 1903, 
S. 139 ff. 
38 So schon in fränkischer Zeit; vgl. Brunner, Grundz.6 S. 209, und 
über die Sitte, die Verpflichtung zur Rückgabe ausdrücklich in den Text der
	        
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