§ 178. Änderung der Schuldverhältnisse.
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Der Gläubigerverzug endigt, wenn der Gläubiger nach
träglich in gehöriger Weise und unter Angebot des geschuldeten
Ersatzes seine Annahmebereitschaft erklärt oder mit dem Schuldner
eine Hinausschiebung der Leistung vereinbart 127
Der wesentliche Unterschied des Gläubigerverzuges vom
Schuldnerverzuge beruht darauf, dafs er keine Pflichtverletzung
enthält, weil eine Verpflichtung zur Annahme nicht besteht. Ist
aber der Gläubiger zur Abnahme verpflichtet, wie das zum Bei
spiel beim Kauf und beim Werkvertrage der Fall ist, so ist ei
insoweit zugleich Schuldner und kann mit dem Annahmeverzug
zugleich Leistungsverzug auf sich laden 128. Die Voraussetzungen
und Wirkungen eines derartigen Abnahmeverzuges richten sich
nach den für den Schuldnerverzug geltenden Regeln 129
VII. Rechtshängigkeit. Bei manchen Schuldverhältnissen
ändert sich der Schuldinhalt durch den Eintritt der Rechtshängig
keit. Dahin gehören zunächst Geldschulden. Eine Geldschuld
hat der Schuldner, auch wenn er nicht im Verzuge ist, von dem
Eintritt der Rechtshängigkeit oder der späteren Fälligkeit an zu
verzinsen; diese sogenannten „Prozefszinsen“ haben die Höhe der
Verzugszinsen und sind gleich diesen von Zinsen nicht zu ent
richten 13°. Sodann gehören dahin Schuldverhältnisse, kraft deren
der Schuldner einen bestimmten Gegenstand herauszugeben (zu
rückzugeben oder zu übergeben) hat. Hier richten sich vom Ein
tritte der Rechtshängigkeit an die Ansprüche des Gläubigers auf
Schadensersatz wegen Verschlechterung, Unterganges oder sonstiger
Unmöglichkeit der Herausgabe und auf Herausgabe oder Ver
gütung von Nutzungen, sowie die Ersatzansprüche des Schuldners
wegen Verwendungen nach den Regeln, die für das Verhältnis
zwischen dem Eigentümer und dem Besitzer von der Rechts
hängigkeit des Eigentumsanspruches an gelten 131. Ist jedoch der
Schuldner im Verzuge, so bleiben die dem Gläubiger günstigeren
Verzugsfolgen unberührt. Auch kommen die Vorschriften über den
127 Dernburg § 77; Rosenberg S. 296 ff.; Planck zu § 304 Bem. 3.
128 Hieran kann nach B.G.B. § 4332 und § 640' kein Zweifel sein. Im
gemeinen Recht war darüber viel Streit. Auch heute noch bestreitet Kohler.
Arch. a. a. O. S. 174 ff., 240 ff., eine wahre Abnahmepflicht. Ebenso Romeick
Zur Technik des B.G.B., I 56ff. Vgl. gegen sie Dernburg § 74 1, Oert
mann zu § 433 Bem. 3b, Planck Bem. 7b, Rosenberg S. 246 ff.
12° Daher tritt im Gegensatz zu § 304 volle Schadensersatzpflicht ein.
130 B.G.B. § 291.
131 B.G.B. § 292; oben Bd. II 511 Anm. 15 u. 16.