Full text: Deutsches Privatrecht (3)

§ 178. Änderung der Schuldverhältnisse. 
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Der Gläubigerverzug endigt, wenn der Gläubiger nach 
träglich in gehöriger Weise und unter Angebot des geschuldeten 
Ersatzes seine Annahmebereitschaft erklärt oder mit dem Schuldner 
eine Hinausschiebung der Leistung vereinbart 127 
Der wesentliche Unterschied des Gläubigerverzuges vom 
Schuldnerverzuge beruht darauf, dafs er keine Pflichtverletzung 
enthält, weil eine Verpflichtung zur Annahme nicht besteht. Ist 
aber der Gläubiger zur Abnahme verpflichtet, wie das zum Bei 
spiel beim Kauf und beim Werkvertrage der Fall ist, so ist ei 
insoweit zugleich Schuldner und kann mit dem Annahmeverzug 
zugleich Leistungsverzug auf sich laden 128. Die Voraussetzungen 
und Wirkungen eines derartigen Abnahmeverzuges richten sich 
nach den für den Schuldnerverzug geltenden Regeln 129 
VII. Rechtshängigkeit. Bei manchen Schuldverhältnissen 
ändert sich der Schuldinhalt durch den Eintritt der Rechtshängig 
keit. Dahin gehören zunächst Geldschulden. Eine Geldschuld 
hat der Schuldner, auch wenn er nicht im Verzuge ist, von dem 
Eintritt der Rechtshängigkeit oder der späteren Fälligkeit an zu 
verzinsen; diese sogenannten „Prozefszinsen“ haben die Höhe der 
Verzugszinsen und sind gleich diesen von Zinsen nicht zu ent 
richten 13°. Sodann gehören dahin Schuldverhältnisse, kraft deren 
der Schuldner einen bestimmten Gegenstand herauszugeben (zu 
rückzugeben oder zu übergeben) hat. Hier richten sich vom Ein 
tritte der Rechtshängigkeit an die Ansprüche des Gläubigers auf 
Schadensersatz wegen Verschlechterung, Unterganges oder sonstiger 
Unmöglichkeit der Herausgabe und auf Herausgabe oder Ver 
gütung von Nutzungen, sowie die Ersatzansprüche des Schuldners 
wegen Verwendungen nach den Regeln, die für das Verhältnis 
zwischen dem Eigentümer und dem Besitzer von der Rechts 
hängigkeit des Eigentumsanspruches an gelten 131. Ist jedoch der 
Schuldner im Verzuge, so bleiben die dem Gläubiger günstigeren 
Verzugsfolgen unberührt. Auch kommen die Vorschriften über den 
127 Dernburg § 77; Rosenberg S. 296 ff.; Planck zu § 304 Bem. 3. 
128 Hieran kann nach B.G.B. § 4332 und § 640' kein Zweifel sein. Im 
gemeinen Recht war darüber viel Streit. Auch heute noch bestreitet Kohler. 
Arch. a. a. O. S. 174 ff., 240 ff., eine wahre Abnahmepflicht. Ebenso Romeick 
Zur Technik des B.G.B., I 56ff. Vgl. gegen sie Dernburg § 74 1, Oert 
mann zu § 433 Bem. 3b, Planck Bem. 7b, Rosenberg S. 246 ff. 
12° Daher tritt im Gegensatz zu § 304 volle Schadensersatzpflicht ein. 
130 B.G.B. § 291. 
131 B.G.B. § 292; oben Bd. II 511 Anm. 15 u. 16.
	        
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