Full text: Deutsches Privatrecht (3)

Erstes Kapitel. Schuldverhältnisse überhaupt. 
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Doch kann diese Haftung sogar für den Fall der vorsätzlichen 
Pflichtverletzung wegbedungen werden 28. 
Auch ein Verschulden des Gläubigers kann, indem es 
Rechtsnachteile für ihn herbeiführt, den Schuldinhalt verändern 28 
Hat zu einem Misserfolge sein Verschulden mitgewirkt, so kann 
nach den allgemeinen Regeln über Schadensersatz sein Ersatz 
anspruch gegen den Schuldner wegfallen oder sich mindernet 
Hierbei aber hat auch der Gläubiger das Verschulden von Ver 
tretern und Gehilfen wie eignes Verschulden zu vertreten 
in eigenen Angelegenheiten angewandten Sorgfalt zu vertreten, so ist er auch 
nur für ein entsprechendes Verschulden der Hilfsperson verantwortlich; 
Planck3 Bem. 5 (abweichend 4. Aufl. Bem. 3), Schollmeyer Bem. 2, Ende 
mann § 116 Anm. 6. Keineswegs fällt, wie Nufsbaum S. 38 ff. u. Oertmann 
1. Aufl. Bem. 8 (anders 2. Aufl. Bem. 4 b ß) für den Fall der Beschränkung der 
Haftung auf grobe Fahrlässigkeit auch Dernburg § 68 III f meinen, hier die 
Haftung für fremdes Verschulden überhaupt weg. Das Mass der Sorgfalt, die 
in eignen Angelegenheiten angewandt zu werden pflegt, bestimmt sich nach 
der Person des Schuldners; a. M. Oertmann3 Bem. 4 b ß. Nur bei der Haf 
tung für den gesetzlichen Vertreter ist dieser Massstab unanwendbar. Hier ist 
daher auf die Person des Vertreters zu sehen; Feder S. 78 ff., Dernburg 
§ 68 II d, Endemann Anm. 15, Rehbein zu § 241 ff. Erl. 91. Dagegen lässt 
Planck3, Bem. 5 (ebenso 4 Bem. 3 a. E.), in diesem Falle den Schuldner für 
jede Fahrlässigkeit des Vertreters haften. 
28 B.G.B. § 278 S. 2. Anders zum Teil Schweiz. O.R. a. 115 (jetzt 101). 
29 Denn wenn durch sein Verschulden die Leistung ganz oder zum Teil 
unmöglich wird, liegt ein von ihm zu vertretender Umstand vor, treten also 
bei gegenseitigen Verträgen die Folgen des § 324 B.G.B. ein. 
30 Oben § 176 S. 80 ff. 
31 B.G.B. § 254 Abs. 2 S. 2: „Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende 
Anwendung.“ Es ist unzulässig, diese Verweisung auf Abs. 2 zu beschränken, wie 
dies Feder S.51 ff. u. R.Ger. LV Nr. 82 S.331, LXII Nr.83 S.350 wollen; vgl. dagegen 
Gottschalk a. a. O. S.120, Fischer, Schade S.66, Träger a. a. O. S.341, Oert 
mann zu § 254 Bem. 5, Planck3 Bem. 5, J. Gierke a. a. O. S. 738ff., R.Ger. 
LXII Nr. 27 S. 106 ff. Auch ist die Anwendung des § 278 nicht dadurch bedingt. 
dafs es sich um die „Erfüllung einer Verbindlichkeit“ handelt. Vielmehr ge 
nügt die Verletzung der dem Gläubiger obliegenden „Diligenzpflicht“. Darum 
muss z. B. der Gläubiger, der sich einer Hilfsperson zur Entgegennahme der 
Leistung bedient, sich deren Verschulden insoweit anrechnen lassen, als er einen 
ihm vom Schuldner zu ersetzenden Schaden mitverursacht hat (bei Oertmann, 
Bem. 9 zu § 278, übersehen). Auch muss § 278 entsprechend Anwendung finden. 
wenn derjenige, der aus unerlaubter Handlung Gläubiger geworden ist, dem 
Schuldner gegenüber die Diligenzpflicht versäumt; R.Ger. LXII Nr. 33. Dagegen 
muss immer bereits ein Schuldverhältnis vorliegen. Deshalb ist im Falle der 
Schadensverursachung durch unerlaubte Handlung dem Geschädigten, der hier 
durch erst Gläubiger wird, bei Anwendung des § 254 wegen Mitverursachung 
des Schadens fremdes Verschulden nicht nach Mafsgabe des § 278, sondern 
nur nach Mafsgabe des § 831 anzurechnen; vgl. unten § 212 Anm. 58.
	        
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