§ 178. Änderung der Schuldverhältnisse.
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Nach dem B.G.B. hat der Schuldner regelmäfsig Vorsatz und jede
Fahrlässigkeit zu vertreten 14. Bei manchen
Schuld verhältnissen
bei anderen aufser
aber haftet er nur für grobe Fahrlässigkeit
dem nur, wenn er diejenige Sorgfalt aufse
acht läfst, die er in
Durch Vertrag kann
eignen Angelegenheiten anzuwenden pflegt 16
die Verantwortlichkeit des Schuldners beliebig
gesteigert oder ab
durch die ihm im
geschwächt werden. Nur eine Vereinbarung
voraus die Haftung wegen Vorsatzes erlassen
wird, ist nichtig
Sächs. Gb. § 121—122. Auch Schweiz. O.R., das aber in Art. 113 (jetzt 99)
vorschreibt, dafs die Haftung für Fahrlässigkeit je nach der Natur des Geschäfts
mehr oder minder ausgedehnt sei und insbesondere milder beurteilt werde,
wenn das Geschäft für den Schuldner keinerlei Vorteil bezweckt.
14 B.G.B. § 2761. Über den Begriff des Vorsatzes vgl. Weyl, Ver
§ 276 Bem. 1, Siber b. Planck4
schuldensbegriffe S. 388 ff., Oertmann zu
zu § 276 Bem. 2a. In einigen Fällen knüpfen sich besondere Folgen für den
Gläubigers gerichtete böswillige
Schuldinhalt an eine auf Schädigung des
Absicht (B.G.B. § 324*, 615, 649); vgl. über „Absicht“ Weyl S. 59 ff., 412 ff.,
über „Böswilligkeit“ S. 62, 432 ff. In anderen Fällen (beim Verschweigen von
Mängeln) hat „Arglist“ besondere Folgen; vgl. Weyl S. 54 ff., 438 ff. — Der
Begriff der „Fahrlässigkeit“ wird bei dieser Gelegenheit vom B.G.B. definiert:
„Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt aufser Acht
läfst.“ Diese Begriffsbestimmun
hat aber Allgemeingültigkeit. Ausführlich
zergliedert sie unter Besprechung aller Meinungen Weyl S. 99—172. Vgl. ferner
Siber a. a. 0. Bem. 2b. Für den Handelsverkehr ist die anzuwendende Sorg
falt gesetzlich zur Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns, Geschäftsmanns,
Frachtführers, Reeders, Schiffers gesteigert. Auch für den bürgerlichen Ver
kehr aber versteht es sich von selbst, dass jeder Beruf zu einer besonders ge
arteten Sorgfalt verpflichtet.
15 B.G.B. § 521 (Schenker),
§ 599 (Verleiher), § 680 (Geschäftsführer bei
Abwendung dringender Gefahr),
§ 968 (Finder); aufserdem jeder Schuldner
während des Gläubigerverzuges (§ 300 *). Ferner kraft unabdingbarer Gesetzes
vorschrift der Versicherungsnehmer hinsichtlich der erst nach Eintritt des
Versicherungsfalls zu erfüllenden Obliegenheiten; V.V.G. § 62—3
Vgl. über
den gesetzlich nicht definierten Begriff Weyl S. 38 ff., 271 ff.
16 B.G.B. § 690 (Verwahrer ohne Entgelt) und § 708 (Gesellschafter); aufser
dem Ehegatten (§ 1559), Eltern bei Ausübung der elterlichen Gewalt (§ 1664,
1686), der Vorerbe (§ 1231). Von der Haftung für grobe Fahrlässigkeit ist ei
damit nicht befreit; B.G.B. § 277. Vgl. Weyl S. 283 ff.
17 B.G.B. § 2762. Die Haftung für grobe Fahrlässigkeit, die überhaupt im
B.G.B. keineswegs dem Vorsatz gleichgestellt wird, kann ausgeschlossen werden.
Ebenso Sächs. Gb. § 123. Anders nach römischem Recht. Nach Schweiz. O.R.
Art. 114 (jetzt 100) ist nicht nur der Verzicht auf die Haftung für rechts
widrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit, sondern nach billigem Ermessen
des Richters dann, wenn der Verzichtende in einem Dienstverhältnisse zu dem
anderen Teil steht oder die Verantwortlichkeit aus dem Betriebe eines obrig
keitlich konzessionierten Gewerbes folgt, auch der Verzicht auf die Haftung
für leichtes Verschulden nichtig. — Gesetzliche Verbote der vertragsmässigen