Full text: Deutsches Privatrecht (3)

§ 178. Änderung der Schuldverhältnisse. 
121 
Nach dem B.G.B. hat der Schuldner regelmäfsig Vorsatz und jede 
Fahrlässigkeit zu vertreten 14. Bei manchen 
Schuld verhältnissen 
bei anderen aufser 
aber haftet er nur für grobe Fahrlässigkeit 
dem nur, wenn er diejenige Sorgfalt aufse 
acht läfst, die er in 
Durch Vertrag kann 
eignen Angelegenheiten anzuwenden pflegt 16 
die Verantwortlichkeit des Schuldners beliebig 
gesteigert oder ab 
durch die ihm im 
geschwächt werden. Nur eine Vereinbarung 
voraus die Haftung wegen Vorsatzes erlassen 
wird, ist nichtig 
Sächs. Gb. § 121—122. Auch Schweiz. O.R., das aber in Art. 113 (jetzt 99) 
vorschreibt, dafs die Haftung für Fahrlässigkeit je nach der Natur des Geschäfts 
mehr oder minder ausgedehnt sei und insbesondere milder beurteilt werde, 
wenn das Geschäft für den Schuldner keinerlei Vorteil bezweckt. 
14 B.G.B. § 2761. Über den Begriff des Vorsatzes vgl. Weyl, Ver 
§ 276 Bem. 1, Siber b. Planck4 
schuldensbegriffe S. 388 ff., Oertmann zu 
zu § 276 Bem. 2a. In einigen Fällen knüpfen sich besondere Folgen für den 
Gläubigers gerichtete böswillige 
Schuldinhalt an eine auf Schädigung des 
Absicht (B.G.B. § 324*, 615, 649); vgl. über „Absicht“ Weyl S. 59 ff., 412 ff., 
über „Böswilligkeit“ S. 62, 432 ff. In anderen Fällen (beim Verschweigen von 
Mängeln) hat „Arglist“ besondere Folgen; vgl. Weyl S. 54 ff., 438 ff. — Der 
Begriff der „Fahrlässigkeit“ wird bei dieser Gelegenheit vom B.G.B. definiert: 
„Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt aufser Acht 
läfst.“ Diese Begriffsbestimmun 
hat aber Allgemeingültigkeit. Ausführlich 
zergliedert sie unter Besprechung aller Meinungen Weyl S. 99—172. Vgl. ferner 
Siber a. a. 0. Bem. 2b. Für den Handelsverkehr ist die anzuwendende Sorg 
falt gesetzlich zur Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns, Geschäftsmanns, 
Frachtführers, Reeders, Schiffers gesteigert. Auch für den bürgerlichen Ver 
kehr aber versteht es sich von selbst, dass jeder Beruf zu einer besonders ge 
arteten Sorgfalt verpflichtet. 
15 B.G.B. § 521 (Schenker), 
§ 599 (Verleiher), § 680 (Geschäftsführer bei 
Abwendung dringender Gefahr), 
§ 968 (Finder); aufserdem jeder Schuldner 
während des Gläubigerverzuges (§ 300 *). Ferner kraft unabdingbarer Gesetzes 
vorschrift der Versicherungsnehmer hinsichtlich der erst nach Eintritt des 
Versicherungsfalls zu erfüllenden Obliegenheiten; V.V.G. § 62—3 
Vgl. über 
den gesetzlich nicht definierten Begriff Weyl S. 38 ff., 271 ff. 
16 B.G.B. § 690 (Verwahrer ohne Entgelt) und § 708 (Gesellschafter); aufser 
dem Ehegatten (§ 1559), Eltern bei Ausübung der elterlichen Gewalt (§ 1664, 
1686), der Vorerbe (§ 1231). Von der Haftung für grobe Fahrlässigkeit ist ei 
damit nicht befreit; B.G.B. § 277. Vgl. Weyl S. 283 ff. 
17 B.G.B. § 2762. Die Haftung für grobe Fahrlässigkeit, die überhaupt im 
B.G.B. keineswegs dem Vorsatz gleichgestellt wird, kann ausgeschlossen werden. 
Ebenso Sächs. Gb. § 123. Anders nach römischem Recht. Nach Schweiz. O.R. 
Art. 114 (jetzt 100) ist nicht nur der Verzicht auf die Haftung für rechts 
widrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit, sondern nach billigem Ermessen 
des Richters dann, wenn der Verzichtende in einem Dienstverhältnisse zu dem 
anderen Teil steht oder die Verantwortlichkeit aus dem Betriebe eines obrig 
keitlich konzessionierten Gewerbes folgt, auch der Verzicht auf die Haftung 
für leichtes Verschulden nichtig. — Gesetzliche Verbote der vertragsmässigen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer