Full text: Deutsches Privatrecht (3)

Erstes Kapitel. Schuldverhältnisse überhaupt. 
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§ 178. Änderung der Schuldverhältnisse. 
I. Überhaupt. Ein Schuldverhältnis kann, ohne seine Iden 
tität einzubüssen, sich inhaltlich ändern'. Die ursprüngliche 
Leistungspflicht kann eine Erweiterung oder eine Einschränkung 
erfahren. Eine Nebenleistungspflicht kann hinzutreten oder weg 
fallen. Die geschuldete Leistung kann durch eine andere Leistung 
nach Wahl des Gläubigers oder des Schuldners ersetzbar werden. 
Möglich ist aber auch, dafs die ursprüngliche Leistungspflicht völlig 
ausgeschaltet und durch eine andere Leistungspflicht ersetzt wird. 
Besonders häufig wandeln sich Leistungspflichten jeder Art in eine 
Verpflichtung zum Schadensersatz um. Eine regelmässige Erschei 
nung ist ferner die Umwandlung einer andersgearteten Schuld in 
eine Geldschuld. Die Änderung eines Schuldverhältnisses kann sich 
auch auf den Ort oder die Zeit der Leistung beziehen. 
II. Rechtsgeschäftliche Änderung. Jede an sich mög 
liche Änderung des Schuldinhaltes kann innerhalb der Grenzen 
der Vertragsfreiheit durch Vertrag herbeigeführt werden. Ob 
blofse Änderung des bestehenden Schuldverhältnisses oder Auf 
hebung des bisherigen und Begründung eines neuen Schuldverhält 
nisses gewollt ist, kann oft zweifelhaft sein und ist dann durch 
Auslegung zu ermitteln. Blofse Änderung ist stets die Hinaus 
schiebung der Leistungszeit durch Stundung 2 
Eine Änderung des Schuldinhaltes durch einseitige Willens 
erklärung des Gläubigers oder des Schuldners kann kraft eines 
vertragsmässigen oder gesetzlichen Gestaltungsrechtes vollzogen 
werden 3 
i Eine Änderung liegt auch in dem Wechsel des Subjekts, wovon in 
§ 180—181 zu handeln ist. Desgleichen in dem Eintritt oder dem Wegfall der 
Verbindung mit einem anderen Schuldverhältnis mit identischem Inhalt; oben 
§ 176 V und unten § 182—183.  
Keine Änderung des Schuldverhältnisses 
als solchen, aber für dieses von tiefgreifender Bedeutung ist eine Änderung in 
den Haftungsverhältnissen: der Wegfall der Haftung (z. B. durch Verjährung) 
oder ihre Wiederherstellung (z. B. durch Anerkenntnis), der Eintritt einer Be 
schränkung der Haftung oder die Umwandlung beschränkter Haftung in un 
beschränkte (z. B. für den Erben), der Hinzutritt oder der Wegfall einer Sach 
haftung oder einer Bürgenhaftung usw. 
2 So lange auf Grund der Stundung die Leistung verweigert werden kann, 
ist die Verjährung gehemmt; B.G.B. § 202. 
3 So durch Ausübung eines Wahlrechtes, Bestimmungsrechtes, Frist 
setzungsrechtes, Kündigungsrechtes usw.; auch der Rücktritt kann zu einer 
blossen Veränderung des Schuldinhaltes führen.
	        
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