Full text: Deutsches Privatrecht (3)

§ 176. Inhalt der Schuldverhältnisse. 
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ist bis auf spärliche Reste verschwunden5' Nur rechtsgeschäft 
lich kann noch innerhalb der Grenzen der Vertragsfreiheit im 
voraus die Höhe des bei Eintritt eines schädigenden Ereignisses 
zu leistenden Ersatzes festgesetzt werden 58. Im übrigen bedarf 
es im einzelnen Falle der Feststellung, wie hoch sich der einge 
tretene Schade beläuft. Die Beweislast trifft den Geschädigten. 
Der Beweis ist aber heute dadurch erleichtert, dafs das Gericht 
über die Frage, ob und in welcher Höhe ein Schade entstanden 
ist, unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung zu 
erkennen hat 59. Dabei kann das Gericht auch den Schätzungseid, 
der vom deutschen und vom römischen Recht in verschiedener 
Weise ausgebildet war“°, als Mittel für die Feststellung der Höhe 
des Schadens verwenden 61 
57 Davon bei den unerlaubten Handlungen unten § 215. 
58 So durch Versicherungsvertrag, jedoch bei der Sachversicherung nur 
innerhalb der durch die Unzulässigkeit der Überversicherung gezogenen Schran 
ken. Ebenso durch Garantievertrag. Auch kann bei jedem Schuldverhältnis 
der wegen Nichterfüllung zu leistende Ersatz durch Vereinbarung fixiert werden. 
Vielfach dient insbesondere eine bedungene Vertragsstrafe zugleich als fixierter 
Ersatz. — Häufig begegnet auch die Fixierung bloss des Mindestbetrages. 
59 Z.Pr.O. § 287 (a. F. § 260). Ebenso schon früher H.G.B. Art. 27 2, Haft 
pflichtges. § 7 und die Gesetze zum Schutz des Urheberrechts, des Marken 
rechts und des Erfinderrechts. Vgl. dazu neues Schweiz. O.R. a. 42. — Über 
Schätzung durch Nachbarn oder Sachverständige und richterliches Ermessen 
im älteren deut. R. vgl. Schmidt a. a. O. S. 63, Hammer a. a. O. S. 76, 
Stobbe-Lehmann § 259 S. 518. 
6° Ein Schätzungseid des Verletzten begegnet in manchen Volksrechten; 
vgl. 1. Alam. (ed. Lehmann Cod. B) 69 u. 70, Ed. Roth. 146, 2. In späteren 
Quellen wird umgekehrt dem Beklagten das Recht eingeräumt, die Schätzung 
des Klägers mit seinem Eide zu mindern; Sachsensp. III 47 § 1, 51 § 2 (gelden na 
des werderunge, die sie verlos, jene ne minnere sie mit sinem eide, die sie gelden 
sal), Rb. n. Dist. IV 33 A d. 1, Gosl. Stat. 42, 17, Laband, Vermögensr. Kl. 
S. 68 Anm. 23, Hammer S. 76, Planck, Gerichtsv. I 454 ff., Stobbe-Leh 
mann § 259 Anm. 51. Doch liefs sich in Schuldbriefen der Gläubiger oft 
versprechen, dass der Schuldner die Bestimmung der Höhe des Schadens durch 
schlichtes Wort des Gläubigers anerkennen werde; Brunner, Z. f. H. R. XXIII 
242 ff., Grundz. S. 209; Hübner, Grundz. S. 464. Seit der Rezeption wurde 
das im römischen Recht bei gewissen Streitigkeiten dem Kläger gewährte jura 
mentum in litem (Dig. 12, 3, Cod. 5, 53) aufgenommen und als Würderungseid 
oder Schätzungseid zu einem allgemeinem Beweismittel hinsichtlich des vor 
sätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schadens umgebildet. Die Z.Pr.O. 
§ 260 hob den Schätzungseid als formelles Beweismittel auf. 
61 Nach Z.Pr.O. § 287 (a. F. 260) kann das Gericht stets anordnen, dass 
der Beweisführer den Schaden oder das Interesse bis zu einem gerichtlich 
festgesetzten Höchstbetrage eidlich schätze.
	        
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