Full text: Deutsches Privatrecht (3)

Erstes Kapitel. Schuldverhältnisse überhaupt. 
oder wenn die Bestimmung der Leistung einem Dritten über 
lassen ist 35 
4. Mancherlei rechtliche Folgen knüpfen sich ferner an den 
Unterschied von Hauptleistungen und Nebenleistungenst 
Werden aufser einer Hauptleistung Nebenleistungen geschuldet, 
so besteht ein zusammengesetztes Schuldverhältnis, aus dem für 
den Schuldner Haupt- und Nebenverpflichtungen, für den Gläubiger 
Haupt- und Nebenforderungen entspringen37. Die Nebenschuld 
kann nicht ohne die Hauptschuld entstehen, wird inhaltlich durch 
sie bestimmt und bleibt in gewissem Umfange von ihr abhängig 
allein sie ist zugleich ein Schuldverhältnis für sich, hat ihren 
eigenen Inhalt und kann, einmal entstanden, besonderen recht 
lichen Schicksalen unterliegen 39 
Nebenleistungen sind namentlich die Zinsen. Zinsen sind 
wlederkehrende, nach Quoten (meist Prozenten) des Betrages einer 
Hauptleistung (des „Kapitals“) bemessene, der Hauptleistung gleich 
artige Leistungen, die während des Bestandes der Hauptschuld 
Belieben eines Teiles abhängig gemacht ist; dann kann eine Bestimmung nach 
Treu und Glauben verlangt werden. So ist schon Sachsensp. I 22 § 2 zu ver 
stehen, wo es hinsichtlich der Lohnforderung von Gesinde, das auf Gnade ge 
dient hat, gegen den Erben heifst: sve uppe gnade gedenet hevet, die mut den 
erven gnaden manen. Ist die Bestimmung in die Willkür eines Teiles gestellt, 
so entsteht kein Schuldverhältnis. 
35 B.G.B. § 317—319. Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber 
einem der Beteiligten. Im Zweifel ist auch hier anzunehmen, dass die Be 
stimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist; dann ist eine offenbar un 
billige Bestimmung unverbindlich; ist dies der Fall oder kann oder will der 
Dritte die Bestimmung nicht treffen, so erfolgt die Bestimmung durch Urteil. 
Dagegen wird, wenn die Bestimmung in das freie Belieben des Dritten gestellt 
ist, der Vertrag hinfällig, falls der Dritte die Bestimmung nicht treffen kann 
oder will oder sie verzögert. Auch die in das freie Belieben gestellte Bestim 
mung darf nur nach Treu und Glauben erfolgen. Ein Vertrag, der die Be 
stimmung der reinen Willkür eines Dritten überliefse, wäre nach § 138 nichtig. 
se Vgl. über „Nebenleistungen“ B.G.B. § 224, 507, 1115, 1145, 1158, 1159 
1178, 1191, 1194, 1813, Zw.V.G. § 12; „Hauptleistung“ als Gegensatz dazu in 
B.G.B. § 367, 396. 
37 Von dem „Hauptanspruch“ und den Ansprüchen auf Nebenleistungen 
redet z. B. B.G.B. § 224, Zw.V.G. § 12; von der „Hauptforderung“ B.G.B. § 803; 
von „Nebenforderungen“ Z.Pr.O. § 4. 
38 Vgl. B.G.B. § 224; Zw.V.G. § 12; Konk.O. § 62. 
39 Sie kann für sich erlöschen, aber auch nach dem Erlöschen der Haupt 
forderung fortbestehen; sie ist für sich übertragbar, belastbar und pfändbar. 
Über die Steigerung ihrer Selbständigkeit durch Verkörperung in einem Neben 
papier vgl. oben Bd. II 130 ff., 160 ff., 170, 186, 1017. Über Nebenleistungen 
bei der dinglichen Schuld ebd. S. 860, 869, 875, 895.
	        
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