Inhaltsverzeichnis.
XVII
Seite
die Hinterlegung begründeten Aufbewahrungsverhältnisses
(156).
Kein privatrechtlicher Verwahrungsvertrag (156). Aber analoges
Schuldverhältnis des öffentlichen Rechts (156). Verpflichtung der
Hinterlegungsstelle gegenüber dem hinterlegenden Schuldner (157).
Rechtsverhältnis zwischen der Hinterlegungsstelle und dem
Gläubiger (157). Wegfall des Rücknahmerechts des Schuldners (157).
Erlöschen des Gläubigerrechts durch Verschweigung und Wieder
aufleben des Rücknahmerechts (157). Geltendmachung der An
sprüche gegen den Staat (158). Das öffentlichrechtliche Verhältnis
tritt in den Dienst des Privatrechts (158). Der Kreis der hinter
legungsfähigen Sachen (158). a. Ist die geschuldete Sache hinter
legungsfähig, so kann unmittelbar durch ihre Hinterlegung die
Erfüllung ersetzt werden (159). Voraussetzungen des Rechtes zur
Hinterlegung (159). Rechtmässigkeit (159). Ordnungsmäfsigkeit (159).
Wirkung (159). Vorläufiger Erfüllungsersatz, solange das Rück
nahmerecht des Schuldners besteht (159). Wegfall der Erfüllungs
wirkung durch Rücknahme (160). Endgültiger Erfüllungsersatz,
sobald das Rücknahmerecht des Schuldners ausgeschlossen ist (160).
b. Ist die geschuldete Sache nicht hinterlegungsfähig, so bedarf
es der Vorbereitung der Hinterlegung durch Umsatz in Geld (161).
Verkaufsrecht des Schuldners (161). Form des Selbsthilfeverkaufs
(161). Wirkung (162). Keine Umwandlung in Geldschuld (162).
Durchaus abweichende Natur des beim Handelskaufe dem Ver
käufer im Falle des Annahmeverzuges des Käufers gestatteten
handelsrechtlichen Selbsthilfeverkaufs (162). Die Hinterlegung des
Erlöses und ihre Wirkungen (163)
3. Aufrechnung (163). Ihr Begriff (163). Aufrechnungsvertrag
(163). Sein Wesen (164). Einseitige Aufrechnung (164). Geschicht
liche Entwicklung (164). Vollzug durch Willenserklärung (164).
Das Aufrechnungsrecht (165). Eigenartiges Gestaltungsrecht, das
eine Zugriffsmacht einschliefst (165). Gewährung durch Rechts
satz (165). Vertragsmässige Erweiterung oder Einschränkung (165).
Voraussetzungen (166). Gleichartigkeit der geschuldeten Leistungen
(166). Erfülibarkeit der eignen, Fälligkeit der fremden Schuld (166).
Einfluss der Ortsverschiedenheit (166). Ungleichheit des Umfanges
der Forderungen (167). Rechtsbeständigkeit beider Forderungen
(167). Behaftung mit Einreden (167). Aufrechnungsrecht nur des
Schuldners und des Ablösungsberechtigten (167). Nur mit eigner
Forderung (167). Erfordernis der Verfügungsmacht (167). Nur
mit Forderung gegen den Gläubiger (168). Jedoch Schutz gegen
den Verlust einer begründeten Aussicht auf Aufrechnung durch
Gläubigerwechsel (168). Forderungen, denen gegenüber die Auf
rechnung unzulässig ist (169). Forderungen aus vorsätzlicher un
erlaubter Handlung (169). Unpfändbare Forderungen (169). Ein
schränkungen des Aufrechnungsverbots zugunsten der Beitrags
forderungen von Hilfsverbänden (169). Im Beamtenrecht (170). Im
Gesinderecht (170). Aufrechnungsverbot gegenüber vinkulierten
(Die eingeklammerten Zahlen bedenten die Seitenzahlen.)
Binding, Handbuch. II. 3. III: Gierke, Deutsches Privatrecht. III.
155