Full text: Deutsches Privatrecht (3)

XVI 
§ 179. 
Inhaltsverzeichnis. 
Weise als durch Herausgabe der Sache zu befreien (142). Preis 
gabe (142). Hinterlegung und Selbsthilfeverkauf (142). Ersatz 
pflicht (142,. Beendigung des Gläubigerverzuges (143). Abnahme 
verzug im Falle einer Abnahmepflicht des Gläubigers ist Leistungs 
verzug (143). 
VII. Rechtshängigkeit (143). Prozefszinsen bei Geldschulden (143). 
Einwirkung auf den Schuldinhalt bei Herausgabepflichten (143) 
Beendigung der Schuldverhältnisse 
I. Überhaupt (144). Beendigung des Einzelschuldverhältnisses 
(144). Beendigungsgründe, die ein zusammengesetztes Schuld 
verhältnis als Ganzes treffen (144) 
II. Erfüllung (144). Normaler Beendigungsgrund aller vorüber 
gehenden Schuldverhältnisse (144). Leistung an den Gläubiger (145). 
Erfüllbarkeit an einen dritten Leistungsempfänger (145). An den 
Scheingläubiger (145). Leistung durch den Schuldner (145). Er 
füllungswirkung der Leistung eines Dritten (146). Der Selbst 
verschaffung des Geschuldeten (146). Bewirkung der zur Zeit ge 
schuldeten Leistung (146). Erfüllungswille an sich nicht erforder 
lich (146). Meist aber ist Bestimmung zum Zwecke der Schuld 
tilgung unerlässlich, um einer Leistung Erfüllungskraft zu ver 
leihen (147). Mehrheit von Schulden (147). Rechtliche Beschaffen 
heit der Erfüllungshandlung (147). Tatsächliches Verhalten oder 
Rechtsgeschäft (148). Mitwirkung des Gläubigers (148). Erfüllung 
durch Vertragsschlufs (148). Zahlung (148). Erfüllung als Gegen 
stand eines selbständigen Erfüllungsvertrages (149). Liegt noch nicht 
in der Annahme einer angebotenen Leistung als Erfüllung (149). 
Wohl aber in der Gutheissung der Leistung als gehöriger Er 
füllung (149). Kraft des Erfüllungsvertrages (149). Gegenrecht auf 
Quittung (149). Die Quittung als schriftliches Empfangsbekennt 
nis (150). Heute an sich nur Beweismittel (150). Im Mittelalter 
dispositive Enthaftungsurkunde (150). Als solche vielfach auch 
heute im Verkehr verwandt (151). Mittel zum Abschluss eines 
Erfüllungsvertrages (151). Benutzung zu einem negativen An 
erkennungsvertrage oder einem Erlafsvertrage (151). Quittung als 
Legitimationspapier für den Leistungsempfang (151). Gegenrecht 
auf Rückgabe eines Schuldscheins (151). Anspruch auf Kraftlos 
erklärung des Schuldscheins, falls ihn der Gläubiger nicht zurück 
geben kann (152). B.G.B. § 371 (152) 
III. Erfüllungssurrogate (153) 
1. Hingabe an Erfüllungsstatt (153). Keine Annahmepflicht (153). 
Inhalt des Vertragsschlusses (153). Gewährleistung (154). Leistung 
Erfüllungshalber (154). Übernahme einer neuen Verbindlichkeit 
oder Begebung einer Anweisung behufs Befriedigung des Gläubigers 
ist im Zweifel nur Leistung Erfüllungshalber (154), 
2. Hinterlegung (155). Öffentliche Hinterlegung als Ersatz 
mittel der Erfüllung im B.G.B. (155). Landesgesetze über das 
Hinterlegungswesen (155). Öffentlichrechtliche Natur des durch 
(Die eingeklammerten Zahlen bedeuten die Seitenzahlen.) 
Seite 
133 
143 
144 
144 
144 
153 
154
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer