XVI
§ 179.
Inhaltsverzeichnis.
Weise als durch Herausgabe der Sache zu befreien (142). Preis
gabe (142). Hinterlegung und Selbsthilfeverkauf (142). Ersatz
pflicht (142,. Beendigung des Gläubigerverzuges (143). Abnahme
verzug im Falle einer Abnahmepflicht des Gläubigers ist Leistungs
verzug (143).
VII. Rechtshängigkeit (143). Prozefszinsen bei Geldschulden (143).
Einwirkung auf den Schuldinhalt bei Herausgabepflichten (143)
Beendigung der Schuldverhältnisse
I. Überhaupt (144). Beendigung des Einzelschuldverhältnisses
(144). Beendigungsgründe, die ein zusammengesetztes Schuld
verhältnis als Ganzes treffen (144)
II. Erfüllung (144). Normaler Beendigungsgrund aller vorüber
gehenden Schuldverhältnisse (144). Leistung an den Gläubiger (145).
Erfüllbarkeit an einen dritten Leistungsempfänger (145). An den
Scheingläubiger (145). Leistung durch den Schuldner (145). Er
füllungswirkung der Leistung eines Dritten (146). Der Selbst
verschaffung des Geschuldeten (146). Bewirkung der zur Zeit ge
schuldeten Leistung (146). Erfüllungswille an sich nicht erforder
lich (146). Meist aber ist Bestimmung zum Zwecke der Schuld
tilgung unerlässlich, um einer Leistung Erfüllungskraft zu ver
leihen (147). Mehrheit von Schulden (147). Rechtliche Beschaffen
heit der Erfüllungshandlung (147). Tatsächliches Verhalten oder
Rechtsgeschäft (148). Mitwirkung des Gläubigers (148). Erfüllung
durch Vertragsschlufs (148). Zahlung (148). Erfüllung als Gegen
stand eines selbständigen Erfüllungsvertrages (149). Liegt noch nicht
in der Annahme einer angebotenen Leistung als Erfüllung (149).
Wohl aber in der Gutheissung der Leistung als gehöriger Er
füllung (149). Kraft des Erfüllungsvertrages (149). Gegenrecht auf
Quittung (149). Die Quittung als schriftliches Empfangsbekennt
nis (150). Heute an sich nur Beweismittel (150). Im Mittelalter
dispositive Enthaftungsurkunde (150). Als solche vielfach auch
heute im Verkehr verwandt (151). Mittel zum Abschluss eines
Erfüllungsvertrages (151). Benutzung zu einem negativen An
erkennungsvertrage oder einem Erlafsvertrage (151). Quittung als
Legitimationspapier für den Leistungsempfang (151). Gegenrecht
auf Rückgabe eines Schuldscheins (151). Anspruch auf Kraftlos
erklärung des Schuldscheins, falls ihn der Gläubiger nicht zurück
geben kann (152). B.G.B. § 371 (152)
III. Erfüllungssurrogate (153)
1. Hingabe an Erfüllungsstatt (153). Keine Annahmepflicht (153).
Inhalt des Vertragsschlusses (153). Gewährleistung (154). Leistung
Erfüllungshalber (154). Übernahme einer neuen Verbindlichkeit
oder Begebung einer Anweisung behufs Befriedigung des Gläubigers
ist im Zweifel nur Leistung Erfüllungshalber (154),
2. Hinterlegung (155). Öffentliche Hinterlegung als Ersatz
mittel der Erfüllung im B.G.B. (155). Landesgesetze über das
Hinterlegungswesen (155). Öffentlichrechtliche Natur des durch
(Die eingeklammerten Zahlen bedeuten die Seitenzahlen.)
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