Full text: Deutsches Privatrecht (3)

XIV 
§ 178. 
Inhaltsverzeichnis. 
mögliche Leistung gerichteten Vertrages (112). Verbotene Leistung 
(112). Deliktische Verpflichtung aus B.G.B. § 307 (112). Vorüber 
gehende Unmöglichkeit (113). Wirkung des auf eine nur subjektiv 
unmögliche Leistung gerichteten Vertrages (113). Nichtigkeit jedes 
gegen die guten Sitten verstofsenden schuldrechtlichen Vertrages 
(113). Unsittlichkeit des Schuldinhaltes oder des Leistungszwecks 
(114). Unzulässige oder übermässige Selbstbeschränkung (114). Un 
zulässige Einwirkung auf fremde Persönlichkeit (114). Wucherische 
Verträge (115). Verträge behufs gemeinsamer Ausbeutung Dritter 
(115). Verträge über das künftige Vermögen (115). Über einen 
künftigen erbrechtlichen Erwerb (115). b. Besondere Schranken (116). 
Moderne Vermehrung der zwingenden Rechtssätze (116). Sie 
bleiben aber Ausnahmen von der Regel (116). 3. Keine Ver 
pflichtung zum Vertragsschlußs (116). Ausnahmen (116). III. Durch 
unerlaubte Handlung (117). IV. Durch sonstige Tatbestände (117). 
Die unselbständigen Schuldverhältnisse aus besonderem rechtlichen 
Zusammenhang (117). Selbständige Schuldverhältnisse auf Grund 
der allgemeinen menschlichen Zusammenhänge (117) 
Änderung der Schuldverhältnisse 
I. Überhaupt (118). Arten der inhaltlichen Änderung von Schuld 
verhältnissen ohne Identitätszerstörung (118) 
II. Rechtsgeschäftliche Änderung (118). Durch Vertrag (118). 
Durch einseitige Erklärung eines Teils auf Grund eines Gestaltungs 
rechts (118) 
III. Verschulden (119). Schadensersatzpflicht oder Rechtseinbufse 
des Schuldners auf Grund eines von ihm zu vertretenden Ver 
schuldens (119). Das Maßs des zu vertretenden Verschuldens (119). 
Alteres deutsches Recht (119). Römisches Recht (120). Festhaltung 
deutscher Rechtssätze (120). Dreiteilung der culpa (120). Rück 
kehr zum römnischen Schema (120). Vorsatz und Fahrlässigkeit (121). 
Grobe Fahrlässigkeit (121). Einstehen für diligentia quam in 
suis (121). Vertragsmässige Steigerung oder Abschwächung der 
Verantwortlichkeit (121). Haftung für fremdes Verschulden (122). 
Alteres deutsches Recht (122). Römisches Recht (122). Bekämpfung 
des romanistischen Dogmas (122). Durchdringen der Haftung für 
Stellvertreter und mehr und mehr auch für Gehilfen bei der Schuld 
erfüllung (122). B.G.B. § 278 (123). Umfang der Haftung für gesetz 
liche Vertreter und für Erfüllungsgehilfen (123). Wegbedingung (124). 
Änderung des Schuldinhalts durch Verschulden des Gläubigers (124). 
Anwendung des § 278 B.G.B. auf den Gläubiger (124) 
IV. Zufall (124). Begriff (124). Für Zufall wird der Regel nach 
nicht gehaftet (125). Anders, soweit aus einem besonderen Grunde 
ein Teil gegenüber dem anderen die Gefahr trägt (125). Folgen 
der Gefahrtragung durch den Schuldner (125). Fälle der Haftung 
des Schuldners für Zufall im älteren deutschen Recht (126). Im 
römischen und gemeinen Recht (126). Im heutigen Recht (127). 
(Die eingeklammerten Zahlen bedeuten die Seitenzahlen.) 
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