XIV
§ 178.
Inhaltsverzeichnis.
mögliche Leistung gerichteten Vertrages (112). Verbotene Leistung
(112). Deliktische Verpflichtung aus B.G.B. § 307 (112). Vorüber
gehende Unmöglichkeit (113). Wirkung des auf eine nur subjektiv
unmögliche Leistung gerichteten Vertrages (113). Nichtigkeit jedes
gegen die guten Sitten verstofsenden schuldrechtlichen Vertrages
(113). Unsittlichkeit des Schuldinhaltes oder des Leistungszwecks
(114). Unzulässige oder übermässige Selbstbeschränkung (114). Un
zulässige Einwirkung auf fremde Persönlichkeit (114). Wucherische
Verträge (115). Verträge behufs gemeinsamer Ausbeutung Dritter
(115). Verträge über das künftige Vermögen (115). Über einen
künftigen erbrechtlichen Erwerb (115). b. Besondere Schranken (116).
Moderne Vermehrung der zwingenden Rechtssätze (116). Sie
bleiben aber Ausnahmen von der Regel (116). 3. Keine Ver
pflichtung zum Vertragsschlußs (116). Ausnahmen (116). III. Durch
unerlaubte Handlung (117). IV. Durch sonstige Tatbestände (117).
Die unselbständigen Schuldverhältnisse aus besonderem rechtlichen
Zusammenhang (117). Selbständige Schuldverhältnisse auf Grund
der allgemeinen menschlichen Zusammenhänge (117)
Änderung der Schuldverhältnisse
I. Überhaupt (118). Arten der inhaltlichen Änderung von Schuld
verhältnissen ohne Identitätszerstörung (118)
II. Rechtsgeschäftliche Änderung (118). Durch Vertrag (118).
Durch einseitige Erklärung eines Teils auf Grund eines Gestaltungs
rechts (118)
III. Verschulden (119). Schadensersatzpflicht oder Rechtseinbufse
des Schuldners auf Grund eines von ihm zu vertretenden Ver
schuldens (119). Das Maßs des zu vertretenden Verschuldens (119).
Alteres deutsches Recht (119). Römisches Recht (120). Festhaltung
deutscher Rechtssätze (120). Dreiteilung der culpa (120). Rück
kehr zum römnischen Schema (120). Vorsatz und Fahrlässigkeit (121).
Grobe Fahrlässigkeit (121). Einstehen für diligentia quam in
suis (121). Vertragsmässige Steigerung oder Abschwächung der
Verantwortlichkeit (121). Haftung für fremdes Verschulden (122).
Alteres deutsches Recht (122). Römisches Recht (122). Bekämpfung
des romanistischen Dogmas (122). Durchdringen der Haftung für
Stellvertreter und mehr und mehr auch für Gehilfen bei der Schuld
erfüllung (122). B.G.B. § 278 (123). Umfang der Haftung für gesetz
liche Vertreter und für Erfüllungsgehilfen (123). Wegbedingung (124).
Änderung des Schuldinhalts durch Verschulden des Gläubigers (124).
Anwendung des § 278 B.G.B. auf den Gläubiger (124)
IV. Zufall (124). Begriff (124). Für Zufall wird der Regel nach
nicht gehaftet (125). Anders, soweit aus einem besonderen Grunde
ein Teil gegenüber dem anderen die Gefahr trägt (125). Folgen
der Gefahrtragung durch den Schuldner (125). Fälle der Haftung
des Schuldners für Zufall im älteren deutschen Recht (126). Im
römischen und gemeinen Recht (126). Im heutigen Recht (127).
(Die eingeklammerten Zahlen bedeuten die Seitenzahlen.)
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