Full text: Deutsches Privatrecht (3)

1024 Viertes Kapitel. Schuldverhältnisse aus sozialen Zusammenhängen. 
bezweckten Erfolges und bei dem auf späteren Wegfall des recht 
lichen Grundes gegründeten Bereicherungsanspruch den Bereicherten 
vom Empfange an, falls nach dem Inhalte des Rechtsgeschäftes der 
Eintritt des Erfolges als ungewifs oder der Wegfall des Rechts 
grundes als möglich angesehen wurde; doch hat hier der Emp 
fänger erst von dem Zeitpunkt an, in dem er den Nichteintritt des 
Erfolges oder den Wegfall des Rechtsgrundes erfährt, Zinsen zu 
entrichten und Nutzungen, durch die er nicht mehr bereichert ist. 
herauszugeben 114 
X. Geltendmachung. Der ungerechtfertigten Bereicherung 
entspringt ein im Wege der Klage geltend zu machender Anspruch 
gegen den Bereicherten 115. Der Anspruch unterliegt nur der 
ordentlichen Verjährung; nur in einzelnen Sonderfällen ist er einer 
abgekürzten Verjährung unterworfen 116 
Die Forderung aus ungerechtfertigter Bereicherung kann aber 
auch im Wege der Einrede gegen einen Anspruch des Berei 
cherten geltend gemacht werden 1? 
Gegenüber dem Anspruch 
auf Erfüllung einer ohne rechtlichen Grund eingegangenen Ver 
bindlichkeit ist diese Einrede verselbständigt und darum auch dann 
noch in Kraft, wenn der Anspruch auf Befreiung von der Ver 
bindlichkeit verjährt ist 118 
114 B.G.B. § 820. Die Verschärfung der Haftung setzt voraus, dass der 
Erfolg nicht nur ungewiss oder der Wegfall des Grundes nicht nur möglich 
war, sondern dies auch subjektiv vorgestellt wurde und diese Vorstellung 
objektiv im Inhalt des Rechtsgeschäftes zum Ausdruck kam. Dann musste 
eben der Empfänger von vornherein mit der Möglichkeit rechnen, dass er zur 
Rückgewähr verpflichtet werde. Vgl. das neue Schweiz. O.R. a. 64. 
115 Von mehreren Bereicherten ist jeder nur in Höhe seiner Bereicherung 
haftbar; R.Ger. J.W.Schr. 1909 S. 274 Nr. 8, Recht 1911 Nr. 48. Eine Ge 
samtschuld, wie bei unerlaubter Handlung, entsteht nicht (eine bedenkliche 
Ausnahme macht R.Ger. LXVIII N. 66). 
116 Der Bereicherungsanspruch aus B.G.B. § 977 im Falle des Fund 
erwerbes verjährt in drei Jahren (oben Bd. II 538); der Bereicherungsanspruch 
aus § 2287 (oben S. 1001 Anm. 101) nach Abs. 2 ebenfalls in drei Jahren. Dazu 
kommen die kraft E.G. a. 104 erlassenen landesrechtlichen Vorschriften über 
die abgekürzte Verjährung der Ansprüche auf Rückerstattung öffentlicher Ab 
gaben (meist in 4, in Bayern in 3 Jahren); Niedner zu E.G. a. 104 
Bem. 5. — Nach Sächs. Gb. § 1532 (mit § 1538, 1546, 1550) verjährte die 
Klage auf Rückerstattung grundlos gezahlter Zinsen stets in 3 Jahren. — 
Das neue Schweiz. O.R. a. 67 1 läfst jeden Bereicherungsanspruch in 3 Jahren 
seit der Kenntnis, spätestens aber in 10 Jahren seit der Entstehung ver 
jähren. 
117 R.Ger. b. Seuff. LXIII Nr 147; oben § 210 S. 869 Anm. 43. 
118 B.G.B. § 821. Eine gleiche Bestimmung trifft das neue Schweiz. O.R.
	        
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