1024 Viertes Kapitel. Schuldverhältnisse aus sozialen Zusammenhängen.
bezweckten Erfolges und bei dem auf späteren Wegfall des recht
lichen Grundes gegründeten Bereicherungsanspruch den Bereicherten
vom Empfange an, falls nach dem Inhalte des Rechtsgeschäftes der
Eintritt des Erfolges als ungewifs oder der Wegfall des Rechts
grundes als möglich angesehen wurde; doch hat hier der Emp
fänger erst von dem Zeitpunkt an, in dem er den Nichteintritt des
Erfolges oder den Wegfall des Rechtsgrundes erfährt, Zinsen zu
entrichten und Nutzungen, durch die er nicht mehr bereichert ist.
herauszugeben 114
X. Geltendmachung. Der ungerechtfertigten Bereicherung
entspringt ein im Wege der Klage geltend zu machender Anspruch
gegen den Bereicherten 115. Der Anspruch unterliegt nur der
ordentlichen Verjährung; nur in einzelnen Sonderfällen ist er einer
abgekürzten Verjährung unterworfen 116
Die Forderung aus ungerechtfertigter Bereicherung kann aber
auch im Wege der Einrede gegen einen Anspruch des Berei
cherten geltend gemacht werden 1?
Gegenüber dem Anspruch
auf Erfüllung einer ohne rechtlichen Grund eingegangenen Ver
bindlichkeit ist diese Einrede verselbständigt und darum auch dann
noch in Kraft, wenn der Anspruch auf Befreiung von der Ver
bindlichkeit verjährt ist 118
114 B.G.B. § 820. Die Verschärfung der Haftung setzt voraus, dass der
Erfolg nicht nur ungewiss oder der Wegfall des Grundes nicht nur möglich
war, sondern dies auch subjektiv vorgestellt wurde und diese Vorstellung
objektiv im Inhalt des Rechtsgeschäftes zum Ausdruck kam. Dann musste
eben der Empfänger von vornherein mit der Möglichkeit rechnen, dass er zur
Rückgewähr verpflichtet werde. Vgl. das neue Schweiz. O.R. a. 64.
115 Von mehreren Bereicherten ist jeder nur in Höhe seiner Bereicherung
haftbar; R.Ger. J.W.Schr. 1909 S. 274 Nr. 8, Recht 1911 Nr. 48. Eine Ge
samtschuld, wie bei unerlaubter Handlung, entsteht nicht (eine bedenkliche
Ausnahme macht R.Ger. LXVIII N. 66).
116 Der Bereicherungsanspruch aus B.G.B. § 977 im Falle des Fund
erwerbes verjährt in drei Jahren (oben Bd. II 538); der Bereicherungsanspruch
aus § 2287 (oben S. 1001 Anm. 101) nach Abs. 2 ebenfalls in drei Jahren. Dazu
kommen die kraft E.G. a. 104 erlassenen landesrechtlichen Vorschriften über
die abgekürzte Verjährung der Ansprüche auf Rückerstattung öffentlicher Ab
gaben (meist in 4, in Bayern in 3 Jahren); Niedner zu E.G. a. 104
Bem. 5. — Nach Sächs. Gb. § 1532 (mit § 1538, 1546, 1550) verjährte die
Klage auf Rückerstattung grundlos gezahlter Zinsen stets in 3 Jahren. —
Das neue Schweiz. O.R. a. 67 1 läfst jeden Bereicherungsanspruch in 3 Jahren
seit der Kenntnis, spätestens aber in 10 Jahren seit der Entstehung ver
jähren.
117 R.Ger. b. Seuff. LXIII Nr 147; oben § 210 S. 869 Anm. 43.
118 B.G.B. § 821. Eine gleiche Bestimmung trifft das neue Schweiz. O.R.