§ 218. Ungerechtfertigte Bereicherung.
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auch eine solche Leistung kondiziert werden kann, wenn sie in
der Eingehung einer Verbindlichkeit bestand 35. Die Ausnahme
erstreckt sich aber nicht auf das zur Erfüllung der Verbindlich
keit Geleistete, dessen Rückforderung also ausgeschlossen bleibt 96
Die Rückforderung des zu verwerflichem Zweck Geleisteten
muss erst recht für ausgeschlossen erachtet werden, wenn der Vor
wurf den Leistenden allein trifft. Einen Bereicherungs
anspruch aus § 817 kann er dann überhaupt nicht erheben, weil
die Annahme der Leistung durch den Empfänger nicht verwerflich
ist. Allein ihm steht auch dann, wenn er auf Grund der Nichtig
keit des Rechtsgeschäfts einen anderen Bereicherungsanspruch aus
§ 812 herleitet, die Abschneidung seines Rückforderungsrechtes
durch § 817 entgegen 9?
der Nichtigkeit des Hauptvertrages gleichfalls nichtigen, aber an sich unan
stöfsigen Nebenvertrages; vgl. R.Ger. LXVII Nr. 79 (Zulässigkeit der Rückforderung
einer Kaution, die bei einem nach Gew.O. § 33 und § 147 verbotenen „Kastellan
vertrage“ der die fremde Schankkonzession ausübende Wirt zu dem an sich
erlaubten Zweck der Sicherung einer Forderung gestellt hatte); Seuff. LXX
Nr. 216 (Sicherheitsleistung des Bordellpächters). Ebensowenig bei einem
zusammengesetzten Geschäft die Leistung auf Grund des wegen der
Unsittlichkeit des einen Geschäfts nach § 139 B.G.B. ebenfalls nichtigen
jedoch für sich nicht zu beanstandenden anderen Geschäftes; R.Ger. LXXVI
Nr. 10.
5 Vgl. in Ansehung abstrakter Verbindlichkeiten oben § 210 S. 868
Anm. 41. Als kondizierbaren Bestandteil einer eingegangenen Verbindlichkeit
behandelt das R.Ger. neuerdings auch die Bestellung einer Hypothek, ge
währt daher beim Bordellverkauf dem Käufer einen Anspruch auf Befreiung
von einer für den Verkäufer eingetragenen Kaufpreishypothek (LXVIII Nr. 28,
ebenso O.L.G. Dresden b. Seuff. LXVIII Nr. 168), während es früher die Kon
diktion der dinglichen Belastung ausschloss (LXIII Nr. 48).
Doch sucht es
dem unbilligen Ergebnis, dafs der Käufer das Eigentum am Grundstück be
hält, jedoch der dinglichen wie persönlichen Haftung für den Kaufpreis ledig
wird, durch Gewährung der Einrede der Arglist gegen die ohne Angebot der
Rückübereignung angestellte Klage auf Befreiung zu steuern; LXXI Nr. 107
(vgl. indessen auch LXXVIII Nr. 62). — Die Bestellung einer Grundschuld
erklärt das R.Ger. LXXIII Nr. 35, weil sie lediglich dingliche Belastung ist,
gemäss der Regel des § 817 S. 2 für nicht kondizierbar.
96 Oben § 210 S. 869 Anm. 44. Als Erfüllung der Kaufpreisschuld beim
Bordellkauf erscheint nach der Ansicht des R.Ger. (vgl. die vor. Anm.) auch
die Hingabe einer Grundschuld, nicht aber die Bestellung einer Hypothek.
9 So bei einem unsittlichen Spieldarlehen; R.Ger. LXX Nr. 1 (oben
§ 208 S. 814 Anm. 37). Bei einem nur für den Verlierer verbotenen Spiel
(oben § 208 S. 813 Anm. 34). Bei einem nur für den einen Teil unsittlichen
Kauf; R.Ger. LXIII Nr. 87 (auch im Falle der Einkleidung als Abzahlungs
geschäft unter Modifikation der Bestimmungen des Abz.G. § 1). Vor allem