Full text: Deutsches Privatrecht (3)

§ 218. Ungerechtfertigte Bereicherung. 
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auch eine solche Leistung kondiziert werden kann, wenn sie in 
der Eingehung einer Verbindlichkeit bestand 35. Die Ausnahme 
erstreckt sich aber nicht auf das zur Erfüllung der Verbindlich 
keit Geleistete, dessen Rückforderung also ausgeschlossen bleibt 96 
Die Rückforderung des zu verwerflichem Zweck Geleisteten 
muss erst recht für ausgeschlossen erachtet werden, wenn der Vor 
wurf den Leistenden allein trifft. Einen Bereicherungs 
anspruch aus § 817 kann er dann überhaupt nicht erheben, weil 
die Annahme der Leistung durch den Empfänger nicht verwerflich 
ist. Allein ihm steht auch dann, wenn er auf Grund der Nichtig 
keit des Rechtsgeschäfts einen anderen Bereicherungsanspruch aus 
§ 812 herleitet, die Abschneidung seines Rückforderungsrechtes 
durch § 817 entgegen 9? 
der Nichtigkeit des Hauptvertrages gleichfalls nichtigen, aber an sich unan 
stöfsigen Nebenvertrages; vgl. R.Ger. LXVII Nr. 79 (Zulässigkeit der Rückforderung 
einer Kaution, die bei einem nach Gew.O. § 33 und § 147 verbotenen „Kastellan 
vertrage“ der die fremde Schankkonzession ausübende Wirt zu dem an sich 
erlaubten Zweck der Sicherung einer Forderung gestellt hatte); Seuff. LXX 
Nr. 216 (Sicherheitsleistung des Bordellpächters). Ebensowenig bei einem 
zusammengesetzten Geschäft die Leistung auf Grund des wegen der 
Unsittlichkeit des einen Geschäfts nach § 139 B.G.B. ebenfalls nichtigen 
jedoch für sich nicht zu beanstandenden anderen Geschäftes; R.Ger. LXXVI 
Nr. 10. 
5 Vgl. in Ansehung abstrakter Verbindlichkeiten oben § 210 S. 868 
Anm. 41. Als kondizierbaren Bestandteil einer eingegangenen Verbindlichkeit 
behandelt das R.Ger. neuerdings auch die Bestellung einer Hypothek, ge 
währt daher beim Bordellverkauf dem Käufer einen Anspruch auf Befreiung 
von einer für den Verkäufer eingetragenen Kaufpreishypothek (LXVIII Nr. 28, 
ebenso O.L.G. Dresden b. Seuff. LXVIII Nr. 168), während es früher die Kon 
diktion der dinglichen Belastung ausschloss (LXIII Nr. 48). 
Doch sucht es 
dem unbilligen Ergebnis, dafs der Käufer das Eigentum am Grundstück be 
hält, jedoch der dinglichen wie persönlichen Haftung für den Kaufpreis ledig 
wird, durch Gewährung der Einrede der Arglist gegen die ohne Angebot der 
Rückübereignung angestellte Klage auf Befreiung zu steuern; LXXI Nr. 107 
(vgl. indessen auch LXXVIII Nr. 62). — Die Bestellung einer Grundschuld 
erklärt das R.Ger. LXXIII Nr. 35, weil sie lediglich dingliche Belastung ist, 
gemäss der Regel des § 817 S. 2 für nicht kondizierbar. 
96 Oben § 210 S. 869 Anm. 44. Als Erfüllung der Kaufpreisschuld beim 
Bordellkauf erscheint nach der Ansicht des R.Ger. (vgl. die vor. Anm.) auch 
die Hingabe einer Grundschuld, nicht aber die Bestellung einer Hypothek. 
9 So bei einem unsittlichen Spieldarlehen; R.Ger. LXX Nr. 1 (oben 
§ 208 S. 814 Anm. 37). Bei einem nur für den Verlierer verbotenen Spiel 
(oben § 208 S. 813 Anm. 34). Bei einem nur für den einen Teil unsittlichen 
Kauf; R.Ger. LXIII Nr. 87 (auch im Falle der Einkleidung als Abzahlungs 
geschäft unter Modifikation der Bestimmungen des Abz.G. § 1). Vor allem
	        
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