Full text: Deutsches Privatrecht (3)

§ 218. Ungerechtfertigte Bereicherung. 
1017 
VII. Bereicherungsanspruch wegen verwerflichen 
Empfanges. Dieser Anspruch setzt voraus, dafs gemäls der 
Zweckbestimmung einer Leistung der Empfänger durch ihre An 
nahme gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten 
verstolsen hat 37. Der verwerfliche Zweck kann in der Zukunft 
oder in der Vergangenheit liegen 88. 
1. Der Bereicherungsanspruch steht dem Leistenden gegen 
den Empfänger zu und richtet sich auf Herausgabe dessen, 
was der Empfänger auf Kosten des Leistenden erlangt hat. Gleich 
jedem Bereicherungsanspruch setzt er eine Vermögensverschiebung 
voraus und tritt daher insoweit nicht ein, als infolge der Nichtig 
keit des Leistungsgeschäftes ein Rechtsübergang nicht stattge 
funden hat3°. Doch kann er auch in diesem Falle in Ansehung 
eines trotz der Nichtigkeit des Leistungsgeschäftes erlangten 
Vorteils begründet sein °°. Vor allem aber aber gewährt er Ab 
an einen durch den Besitz eines Wertpapiers (Inhaberpapiers nach B.G.B. 
§ 793 Abs. 1 S. 2, Rektapapiers mit der Legitimationsklausel nach B.G.B. 
§ 808, formgerecht abgetretenen Hypothekenbriefs nach B.G.B. § 1155, gehörig 
indossierten Orderpapiers nach W. O. a. 36 u. H.G.B. § 365) legitimierten 
Nichtgläubigers (oben Bd. II 139, 154, 172, 893); bei der nach B.G.B. § 851 wirk 
samen Schadensersatzleistung an den Sachbesitzer (oben § 215 S. 960 Anm. 54); 
vgl. auch B.G.B. § 969 (oben Bd. II 535). 
87 B.G.B. § 817 S. 1. Damit sind die gemeinrechtliche condictio ob in 
justam und ob turpem causam, deren Verhältnis zueinander sehr bestritten 
war, verschmolzen. — Ähnlich das französ. R. auf Grund des Code civ. a. 1131 
u. 1133 (Zachariae-Crome § 412a III); das Öst. R. gemäss G.B. § 1174 
(Krainz-Pfaff-Ehrenzweig § 415); das Sächs. Gb. § 1551 ff. Dagegen ge 
währte das Preufs. L.R. I, 16 § 205—212 regelmässig nur dem Fiskus ein 
Rückforderungsrecht (Ausnahmen in § 207 u. 212). Das Schweiz. O.R. a. 66 (75) 
versagt überhaupt jede Rückforderung. 
88 So gehört hierher die Annahme einer Leistung, die den Empfänger 
zur Vornahme einer rechts- oder sittenwidrigen Handlung bestimmen oder für 
eine solche belohnen soll, aber auch die Annahme einer Bezahlung für pflicht 
mässiges Handeln oder Unterlassen. Je nach den Umständen auch die An 
nahme von Schweigegeld (R.Ger. LVIII Nr. 52, dazu jedoch Seuff. LVIII Nr. 94, 
LIX Nr. 102). Ferner die Annahme einer durch Betrug oder durch Drohung 
erwirkten Leistung; R.Ger. X Nr. 51. 
89 Ist das Leistungsgeschäft selbst nach § 134 oder 138 B.G.B. nichtig 
und hat es daher an der dinglichen Rechtslage nichts geändert oder ein 
Schuldverhältnis nicht begründet, so ist, wie oben gezeigt ist, ein Anspruch 
auf Rückübereignung, Rechtswiederherstellung, Schuldbefreiung usw. un 
denkbar. Insoweit ist also § 817 unanwendbar. Darum kann auch dem, der 
in solchem Falle das Gegebene zurückverlangt, z. B. die hingegebene Sache 
vindiziert oder Wiedereinsetzung in sein Recht fordert, nicht die durch die 
Leistung betätigte eigne Unsittlichkeit entgegengehalten werden.
	        
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