1014 Viertes Kapitel. Schuldverhältnisse aus sozialen Zusammenhängen.
zum Geschäftsbestandteil erhobene „Voraussetzung“, von der der
Leistende ausgegangen ist, genügt nicht's
2. Nichteintritt des bezweckten Erfolges. Der
Erfolg muss vereitelt sein; es muss feststehen, dafs der Empfänger
die erwartete Handlung unterläfst oder dafs das erwartete Er
eignis ausbleibt'4. Doch ist die Rückforderung ausgeschlossen,
wenn der Eintritt des Erfolges von vornherein unmöglich war
und der Leistende dies gewufst hat 75 oder wenn der Leistende
den Eintritt des Erfolges wider Treu und Glauben verhindert hat'6
Die Beweislast in Ansehung des Eintrittes oder Nichteintrittes des
Erfolges trifft den Bereicherten
VI. Bereicherungsanspruch wegen unberechtigter
Verfügung. Dieser Anspruch setzt stets voraus, dafs ein Be
rechtigter durch eine ihm gegenüber wirksame rechtsgeschäftliche
Handlung eines Nichtberechtigten einen Rechtsverlust erleidet.
Die Wirksamkeit einer solchen Handlung beruht auf der einem
Schein der Berechtigung gutgläubigen Dritten gegenüber bei
die Erfolgsabsicht des Leistenden erkennt und nicht widerspricht; R.Ger. bei
Gruchot LV 956 ff.
73 Die Windscheidsche Lehre von der Voraussetzung ist im B.G.B.
abgelehnt; Dernburg § 377 II 2, Rspr. d. O.L.G. II 383 ff., R.Ger. LXVI
Nr. 34.
74 Gleichgültig ist, wodurch der Nichteintritt verursacht ist, ob insbesondere
menschliches Verhalten oder ein Zufall (z. B. der Tod eines Verlobten) den
Eintritt verhindert hat. (Ausnahme unten in Anm. 76).
75 B.G.B. § 815. So z. B., wenn er wufste, daßs die in Aussicht ge
nommene Eheschliefsung wegen zu naher Verwandtschaft unmöglich war,
während es unerheblich ist, wenn er ein Ehehindernis kannte, dessen Be
seitigung möglich gewesen wäre. Hier kann die Zwecksetzung nicht ernst
genommen werden und wird daher nicht beachtet.
76 B.G.B. § 815. Analog dem für bedingte Rechtsgeschäfte geltenden
Grundsatz des § 162. So z. B., wenn der Vater die Eheschliefsung der Tochter
lediglich deshalb hindert, um die gegebene Mitgift zurückfordern zu können.
? Er muss also, wenn der Rückfordernde die Leistung und deren Zweck
bestimmung bewiesen hat, behufs Abwehr des Anspruchs seinerseits beweisen,
dafs der bezweckte Erfolg eingetreten ist oder dafs die Entscheidung, ob er
eintreten wird, noch aussteht. So in Übereinstimmung mit der für das gem.
R. überwiegenden Theorie (vgl. Windscheid § 429 Anm. 2) und Praxis
YY
(vgl. R.Ger. V Nr. 7, XIV Nr. 55 S. 225 ff., Seuff. XXI Nr. 127, XXIX Nr. 281,
XXXIII Nr. 170, XLI Nr. 276, XLVI Nr. 144) Dernburg § 377 III, Endemann
§ 198 S. 1242, Oertmann, Vorbem. 5, Enneccerus § 444 II (jedoch mit
einer Modifikation in Anm. 10). A. M. Planck zu § 812 Bem. II, Crome
§ 319 II, v. Mayr a. a. O. S. 400 ff., Leonhard, Beweislast S. 402 ff. Un
streitig ist, dass er, wenn der Nichteintritt feststeht, er sich aber auf § 815
beruft, beweispflichtig ist.