Full text: Deutsches Privatrecht (3)

1014 Viertes Kapitel. Schuldverhältnisse aus sozialen Zusammenhängen. 
zum Geschäftsbestandteil erhobene „Voraussetzung“, von der der 
Leistende ausgegangen ist, genügt nicht's 
2. Nichteintritt des bezweckten Erfolges. Der 
Erfolg muss vereitelt sein; es muss feststehen, dafs der Empfänger 
die erwartete Handlung unterläfst oder dafs das erwartete Er 
eignis ausbleibt'4. Doch ist die Rückforderung ausgeschlossen, 
wenn der Eintritt des Erfolges von vornherein unmöglich war 
und der Leistende dies gewufst hat 75 oder wenn der Leistende 
den Eintritt des Erfolges wider Treu und Glauben verhindert hat'6 
Die Beweislast in Ansehung des Eintrittes oder Nichteintrittes des 
Erfolges trifft den Bereicherten 
VI. Bereicherungsanspruch wegen unberechtigter 
Verfügung. Dieser Anspruch setzt stets voraus, dafs ein Be 
rechtigter durch eine ihm gegenüber wirksame rechtsgeschäftliche 
Handlung eines Nichtberechtigten einen Rechtsverlust erleidet. 
Die Wirksamkeit einer solchen Handlung beruht auf der einem 
Schein der Berechtigung gutgläubigen Dritten gegenüber bei 
die Erfolgsabsicht des Leistenden erkennt und nicht widerspricht; R.Ger. bei 
Gruchot LV 956 ff. 
73 Die Windscheidsche Lehre von der Voraussetzung ist im B.G.B. 
abgelehnt; Dernburg § 377 II 2, Rspr. d. O.L.G. II 383 ff., R.Ger. LXVI 
Nr. 34. 
74 Gleichgültig ist, wodurch der Nichteintritt verursacht ist, ob insbesondere 
menschliches Verhalten oder ein Zufall (z. B. der Tod eines Verlobten) den 
Eintritt verhindert hat. (Ausnahme unten in Anm. 76). 
75 B.G.B. § 815. So z. B., wenn er wufste, daßs die in Aussicht ge 
nommene Eheschliefsung wegen zu naher Verwandtschaft unmöglich war, 
während es unerheblich ist, wenn er ein Ehehindernis kannte, dessen Be 
seitigung möglich gewesen wäre. Hier kann die Zwecksetzung nicht ernst 
genommen werden und wird daher nicht beachtet. 
76 B.G.B. § 815. Analog dem für bedingte Rechtsgeschäfte geltenden 
Grundsatz des § 162. So z. B., wenn der Vater die Eheschliefsung der Tochter 
lediglich deshalb hindert, um die gegebene Mitgift zurückfordern zu können. 
? Er muss also, wenn der Rückfordernde die Leistung und deren Zweck 
bestimmung bewiesen hat, behufs Abwehr des Anspruchs seinerseits beweisen, 
dafs der bezweckte Erfolg eingetreten ist oder dafs die Entscheidung, ob er 
eintreten wird, noch aussteht. So in Übereinstimmung mit der für das gem. 
R. überwiegenden Theorie (vgl. Windscheid § 429 Anm. 2) und Praxis 
YY 
(vgl. R.Ger. V Nr. 7, XIV Nr. 55 S. 225 ff., Seuff. XXI Nr. 127, XXIX Nr. 281, 
XXXIII Nr. 170, XLI Nr. 276, XLVI Nr. 144) Dernburg § 377 III, Endemann 
§ 198 S. 1242, Oertmann, Vorbem. 5, Enneccerus § 444 II (jedoch mit 
einer Modifikation in Anm. 10). A. M. Planck zu § 812 Bem. II, Crome 
§ 319 II, v. Mayr a. a. O. S. 400 ff., Leonhard, Beweislast S. 402 ff. Un 
streitig ist, dass er, wenn der Nichteintritt feststeht, er sich aber auf § 815 
beruft, beweispflichtig ist.
	        
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