Full text: Deutsches Privatrecht (3)

1010 Viertes Kapitel. Schuldverhältnisse aus sozialen Zusammenhängen. 
IV. Bereicherungsanspruch wegen Nichtschuld. 
Dieser Anspruch setzt voraus: 
1. Eine Leistung zum Zwecke der Erfüllung einer 
Verbindlichkeit. Der Erfüllung steht die Hingabe eines 
anderen als des vermeintlich geschuldeten Gegenstandes an Er 
füllungsstatt gleich. 
2. Nichtbestehen der Schuld zurzeit der Leistung. 
Die Schuld, die getilgt werden sollte, muss im Augenblicke der 
Leistung nicht bestanden haben, mag sie nun nie entstanden oder 
wieder erloschen gewesen sein. Als niemals entstanden gilt auch 
eine erfolgreich angefochtene Schuld; wird also eine anfechtbare 
Schuld erfüllt, so ist die Zurückforderung zulässig, wenn später 
die Anfechtung stattgefunden hat 56. Noch nicht entstanden ist 
eine aufschiebend bedingte Schuld; das zum Zweck ihrer Erfüllung 
Geleistete kann daher bis zum Eintritt der Bedingung zurück 
gefordert werden5'. Dagegen gilt eine betagte Schuld als schon 
entstanden; ihre vorzeitige Erfüllung begründet daher keinen An 
spruch auf Rückgewähr und auch nicht auf Erstattung von Zwischen 
zinsen 58. Ebensowenig kann der Schuldner einen Bereicherungs 
mischung (§ 951), den, wie ein Naturereignis, auch eine in keiner Weise auf 
den Erfolg abzielende Handlung des Bereicherten, eines Dritten oder auch 
des Verlustträgers selbst bewirken kann. Es gilt ferner beim Fruchterwerbe 
des redlichen Besitzers im Falle des Eigentumserwerbes durch Trennung, die, 
wie durch ein Naturereignis (z. B. bei nicht zum wirtschaftlichen Ertrage ge 
hörigen Waldbäumen durch Windschlag), so durch eine beliebig beschaffene 
fremde Handlung in der Weise erfolgen kann, dafs er nach § 988 oder § 993 
als ungerechtfertigte Bereicherung gilt. Ebenso braucht die im Falle des 
§ 9762 den Funderwerb der Gemeinde bewirkende Unterlassung des Finders 
keine gewollte Handlung zu sein. Nicht anders verhält es sich mit dem 
Rechtsverlust durch Verjährung oder Präklusion, wenn er ausnahmsweise einen 
Bereicherungsanspruch zurückläfst (oben S. 999 Anm. 20). So kann auch eine nicht 
rechtsgeschäftliche Handlung des Geschädigten ihm einen Bereicherungsan 
spruch verschaffen. Doch ist es unangebracht, dafür mit Enneccerus a. a 
O. II 3 eine eigne Kategorie aufzustellen; auch in dem von ihm gebildeten 
Beispiel — Fütterung fremden Viehs mit eignem Futter in der irrigen An 
nahme, es sei eignes Vieh oder das Futter gehöre dem Vieheigentümer 
tritt der ungewollte Rechtsverlust kraft Rechtssatzes durch Untergang des 
Gegenstandes und die ungewollte Bereicherung in analoger Weise, wie bei 
Verbindung oder Vermischung, ein. 
56 B.G.B. § 142. Anders, wenn eben die Erfüllung als Bestätigung an 
zusehen, also nach § 144 die Anfechtung unwirksam ist. 
“ Mit dem Eintritt der Bedingung aber fällt der Bereicherungsanspruch 
weg, da sich nun herausstellt, daßs nur verfrüht geleistet ist. 
58 B.G.B. § 8132. Doch wird man mit Dernburg § 115 VIII bei ver-
	        
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