Full text: Deutsches Privatrecht (3)

§ 216. Geschäftsführung ohne Auftrag. 
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mälsig volle Sorgfalt anzuwenden, jedoch, wenn die Geschäfts 
führung die Abwendung einer dem Geschäftsherrn drohenden 
dringenden Gefahr bezweckt, nur Vorsatz und grobe Fahrlässig 
keit zu vertreten 36. Für den Erfolg dagegen steht er nicht ein 37 
Der Geschäftsführer ist ferner verpflichtet, die Übernahme der 
Geschäftsführung, sobald es tunlich ist, dem Geschäftsherrn an 
zuzeigen und, wenn nicht mit dem Aufschube Gefahr verbunden 
ist, dessen Entschliefsung abzuwarten 38. Im übrigen treffen ihn 
gleiche Verpflichtungen, wie wenn er beauftragt wäre 3 
Die Verpflichtung aus der Geschäftsführung tritt nicht ein. 
wenn der Geschäftsführer geschäftsunfähig oder in der 
Geschäftsfähigkeit beschränkt ist4°. In diesem Falle 
liegt zwar eine zulässige Geschäftsführung vor, sie begründet aber 
nur für den Geschäftsherrn eine schuldrechtliche Verpflichtung. 
Der Geschäftsführer ist nur in jedem Falle aus etwaiger ungerecht 
er nur nicht zur Unzeit abstehen darf, wäre richtig, wenn § 671 B.G.B ent 
sprechend anwendbar wäre. Davon kann aber nicht die Rede sein. 
36 B.G.B. § 680. Ähnlich nach der überwiegenden Ansicht des gem. R. 
vgl. Dernburg, Pand. § 122 Anm. 24—26. Auch Schweiz. O.R. a. 420“ 
(470*). Andere Abstufungen im Preufs. L.R. § 237, 245, Code civ. a. 1374, 
Sächs. Gb. § 1347. — Dass der Geschäftsführer auch für Verschulden seiner 
Gehilfen gemäßs § 278 B.G.B. haftet, ist allgemein anerkannt. 
37 Wie nach gem. R., Preufs. L.R. § 236, Öst. Gb. § 1036. Darin eben 
liegt ein Hauptunterschied der Haftung aus zulässiger Geschäftsführung von 
der Haftung des unberechtigten Geschäftsführers (oben S. 985 Anm. 30). 
38 B.G.B. § 681 S. 1. Dadurch soll er dem Geschäftsherrn nach Möglich 
keit die Gelegenheit verschaffen, seinen Willen kund zu geben, etwaigen Ein 
spruch zu erheben oder Anweisungen für die Geschäftsführung zu erteilen 
Die Haftung aus Unterlassung der Anzeige oder des Wartens bestimmt sich 
nach § 677—679. Ebenso die Begrenzung der Beachtlichkeit von Verboten 
und Anweisungen 
39 B.G.B. § 681 S. 2. Erwähnt sind die Auskunfts- und Rechnungs 
legungspflicht, die Herausgabepflicht und die Verzinsungspflicht aus § 666—668. 
Aber auch die Vorschrift des § 672 über die Verpflichtung des Beauftragten 
beim Tode des Geschäftsherrn ist sicher entsprechend anzuwenden; vgl. Code 
civ. a. 1373. Ebenso beim Tode des Geschäftsführers die Vorschrift des § 673 
hinsichtlich der Verpflichtung seiner Erben. 
4° B.G.B. § 682. Wie Preufs. L.R. § 374, Sächs. Gb. § 1349, Schweiz. O.R 
a. 420 (470). Insoweit sind also die Grundsätze über Rechtsgeschäfte auf die 
hier vorliegende Rechtshandlung übertragen. Bei blosser Beschränkung der 
Geschäftsfähigkeit aber ist anzunehmen, dass die auftraglose Geschäftsführung 
durch Genehmigung des gesetzlichen Vertreters voll wirksam wird; vgl. bes. 
Lent S. 52 ff. und P. Klein S. 92 ff. nebst den hier Anm. 145 angef. zahl 
reichen Schriftstellern; a. M. Manigk S. 689 ff., Matthiafs § 138 C 4. 
Über den Einflufs von Willensmängeln Klein S. 94 ff.
	        
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