Full text: Deutsches Privatrecht (3)

974 Drittes Kapitel. Schuldverhältnisse aus unerlaubten Handlungen. 
Verjährung der Deliktsansprüche sind auf alle unerlaubten Hand 
lungen unabhängig davon, ob sie ein Verschulden voraussetzen und 
an welcher Stelle des B.G.B. oder eines anderen Gesetzes sie ge 
regelt sind, anzuwenden *“, soweit dies nicht durch abweichende 
Sondervorschriften ausgeschlossen ist"7. In einigen Fällen ist die 
Geltendmachung des Ersatzanspruches überdies an die Wahrung 
einer Ausschlufsfrist gebunden '3 
III. Unterlassungsklage?9. Der Schadensersatzanspruch 
aus unerlaubter Handlung umfafst nach § 249 B.G.B den Anspruch 
auf Beseitigung der Beeinträchtigung des verletzten Rechtes. 
vielen Fällen aber wird dem Verletzten daneben eine Unterlassungs 
klage zum Schutze gegen künftige Verletzungen vom Gesetze ge 
währt. Die Praxis des Reichsgerichtes hat in steigendem Mafse 
eine derartige Unterlassungsklage auch in anderen Fällen zu 
gelassen. Die Theorie ist gefolgt. Doch herrscht lebhafter Streit 
sowohl über die Begründung wie über die Begrenzung der so 
genannten deliktischen Unterlassungsklage. 
In Wahrheit ist die dabei fast allgemein obwaltende Vor 
78 Oben § 211 S. 885 Anm. 19. So auch bei unstatthafter Immission; R.Ger. 
LXX Nr. 43. Auch in den Fällen des Handelns auf eigne Gefahr und somit 
insbesondere bei der Haftung aus Vertrauenstäuschung im rechtsgeschäftlichen 
Verkehr (oben § 212 S. 913 Anm. 31); vgl. Unger, Handeln auf eigne Gefahr 
S. 149, Randa, Schadensersatzpflicht nach Ost. R. 2, 1908, S. 212. 
77 So gilt bei Urheber- und Erfinderrechtsverletzungen zwar auch eine 
abgekürzte Verjährungsfrist von drei Jahren, aber mit besonderen Bestimmungen 
über den Beginn des Laufes der Frist; Lit. U.G. § 50—51, Kunst U.G. § 47—48, 
Must.G. § 10, Gebr.Must.G. § 9, Pat.G. § 39. Schadensersatzansprüche aus 
Betriebsunfällen verjähren nach Haftpfl.G. § 8 in 2 Jahren seit dem Unfall 
oder Tode, nach dem K.F.G. § 14 u. 18 in 2 Jahren seit der Kenntnis oder 
30 Jahren seit dem Unfall. Solche aus unlauterem Wettbewerb nach U.W.G. 
21 in 6 Monaten seit der Kenntnis oder 3 Jahren seit der Begehung der 
Handlung. 
78 So bei Betriebsunfällen nach K.F.G. § 15 u. 18, bei Wildschäden nach 
Landesges. (oben § 214 S. 953 Anm. 87). 
79 Vgl. H. Lehmann, Unterlassungspflicht, 1906, S. 119 ff., 220 ff., auch 
über die Klage auf Unterlassung von Dienstleistungen vertragsbrüchiger Arbeit 
nehmer, im Arbeitsrecht, 1915, S. 302 ff.; Eltzbacher, Die Unterlassungs 
klage, 1906; Stephan, Die Unterlassungsklage, 1908, S. 318 ff.; Jacobsohn, 
Die Unterlassungsklage, 1912; Mannhardt, D.J.Z. VIII 416 ff.; Oertmann, 
ebd. IX 616 ff.; Fuld b. Gruchot XLVII 373 ff.; Lau, ebd. S. 491 ff.; Lesser, 
Arch. f. b. R. XXXVIII 102 ff.; Ulrich, Jahrb. f. D. LXIV 161 ff.; Kipp b. 
Windscheid S. 959; v. Blume in Festschr. f. Güterbock, 1910, S. 383 ff.; 
Schulz-Schäffer I 166 ff. Komm. v. Planck zu § 823 Bem. IV 2, Stau 
dinger, Vorbem. VII 4, Oertmann, Vorbem. 4; Cosack § 164 II; Ennec 
cerus § 465; Raape b. Dernburg 4 § 388a.
	        
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