974 Drittes Kapitel. Schuldverhältnisse aus unerlaubten Handlungen.
Verjährung der Deliktsansprüche sind auf alle unerlaubten Hand
lungen unabhängig davon, ob sie ein Verschulden voraussetzen und
an welcher Stelle des B.G.B. oder eines anderen Gesetzes sie ge
regelt sind, anzuwenden *“, soweit dies nicht durch abweichende
Sondervorschriften ausgeschlossen ist"7. In einigen Fällen ist die
Geltendmachung des Ersatzanspruches überdies an die Wahrung
einer Ausschlufsfrist gebunden '3
III. Unterlassungsklage?9. Der Schadensersatzanspruch
aus unerlaubter Handlung umfafst nach § 249 B.G.B den Anspruch
auf Beseitigung der Beeinträchtigung des verletzten Rechtes.
vielen Fällen aber wird dem Verletzten daneben eine Unterlassungs
klage zum Schutze gegen künftige Verletzungen vom Gesetze ge
währt. Die Praxis des Reichsgerichtes hat in steigendem Mafse
eine derartige Unterlassungsklage auch in anderen Fällen zu
gelassen. Die Theorie ist gefolgt. Doch herrscht lebhafter Streit
sowohl über die Begründung wie über die Begrenzung der so
genannten deliktischen Unterlassungsklage.
In Wahrheit ist die dabei fast allgemein obwaltende Vor
78 Oben § 211 S. 885 Anm. 19. So auch bei unstatthafter Immission; R.Ger.
LXX Nr. 43. Auch in den Fällen des Handelns auf eigne Gefahr und somit
insbesondere bei der Haftung aus Vertrauenstäuschung im rechtsgeschäftlichen
Verkehr (oben § 212 S. 913 Anm. 31); vgl. Unger, Handeln auf eigne Gefahr
S. 149, Randa, Schadensersatzpflicht nach Ost. R. 2, 1908, S. 212.
77 So gilt bei Urheber- und Erfinderrechtsverletzungen zwar auch eine
abgekürzte Verjährungsfrist von drei Jahren, aber mit besonderen Bestimmungen
über den Beginn des Laufes der Frist; Lit. U.G. § 50—51, Kunst U.G. § 47—48,
Must.G. § 10, Gebr.Must.G. § 9, Pat.G. § 39. Schadensersatzansprüche aus
Betriebsunfällen verjähren nach Haftpfl.G. § 8 in 2 Jahren seit dem Unfall
oder Tode, nach dem K.F.G. § 14 u. 18 in 2 Jahren seit der Kenntnis oder
30 Jahren seit dem Unfall. Solche aus unlauterem Wettbewerb nach U.W.G.
21 in 6 Monaten seit der Kenntnis oder 3 Jahren seit der Begehung der
Handlung.
78 So bei Betriebsunfällen nach K.F.G. § 15 u. 18, bei Wildschäden nach
Landesges. (oben § 214 S. 953 Anm. 87).
79 Vgl. H. Lehmann, Unterlassungspflicht, 1906, S. 119 ff., 220 ff., auch
über die Klage auf Unterlassung von Dienstleistungen vertragsbrüchiger Arbeit
nehmer, im Arbeitsrecht, 1915, S. 302 ff.; Eltzbacher, Die Unterlassungs
klage, 1906; Stephan, Die Unterlassungsklage, 1908, S. 318 ff.; Jacobsohn,
Die Unterlassungsklage, 1912; Mannhardt, D.J.Z. VIII 416 ff.; Oertmann,
ebd. IX 616 ff.; Fuld b. Gruchot XLVII 373 ff.; Lau, ebd. S. 491 ff.; Lesser,
Arch. f. b. R. XXXVIII 102 ff.; Ulrich, Jahrb. f. D. LXIV 161 ff.; Kipp b.
Windscheid S. 959; v. Blume in Festschr. f. Güterbock, 1910, S. 383 ff.;
Schulz-Schäffer I 166 ff. Komm. v. Planck zu § 823 Bem. IV 2, Stau
dinger, Vorbem. VII 4, Oertmann, Vorbem. 4; Cosack § 164 II; Ennec
cerus § 465; Raape b. Dernburg 4 § 388a.